Gesetz
über die Förderung der Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz)

(vom 2. September 1979) FN1

Zweck
§ 1. Der Staat fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen dieses Gesetzes und der Vorschriften des Bundes. Die kantonalen Massnahmen bezwecken eine von den natürlichen Produktionsgrundlagen ausgehende rationelle landwirtschaftliche Produktion sowie die Erhaltung und Festigung des bäuerlichen Familienbetriebs, der nach Möglichkeit in den gewachsenen Siedlungsstrukturen zu erhalten ist.

Erster Abschnitt: Landwirtschaftliche Berufsbildung

A. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz
§ 2. Der Staat fördert die landwirtschaftliche Berufsbildung.

Der Regierungsrat kann anerkannten Organisationen mit landwirtschaftlicher Zielsetzung Aufgaben aus dem Bildungswesen ganz oder teilweise übertragen.

. . . FN23

Landwirtschaftliche Schulen
a) Grundsatz
§ 3. Der Staat unterhält eine den Bedürfnissen entsprechende Zahl von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie von landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen.

Eine der Fachschulen führt eine Jahresschule.

Den Schulen können Aufgaben aus dem gesamten landwirtschaftlichen Bildungs-, Beratungs- und Kontrollwesen übertragen werden.

Die zuständige Direktion stellt die Lehrpläne auf.

b) Internat; Gutsbetrieb
§ 4. Der Regierungsrat bestimmt, welche Schulen ein Internat führen; er kann den Besuch des Internats für bestimmte Kurse obligatorisch erklären.

Den Berufs- und Fachschulen ist ein Gutsbetrieb angegliedert, der den Bedürfnissen der Schule und der praktischen Landwirtschaft zu dienen hat; er soll in diesem Rahmen rationell bewirtschaftet werden.

c) Schulleitung, Lehrerschaft
§ 5. Der Regierungsrat wählt die Schuldirektoren und die Hauptlehrer auf eine Amtsdauer von vier Jahren; die zuständige Direktion ernennt die übrigen Lehrer.

d) Aufsicht
§ 6. Die zuständige Direktion beaufsichtigt die landwirtschaftlichen Schulen. Sie wird von den Aufsichtskommissionen unterstützt, welche vom Regierungsrat für jede Schule auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.

Den Aufsichtskommissionen können weitere Aufgaben übertragen werden.

e) Schulordnung
§ 7. Die zuständige Direktion erlässt für jede Schule eine Schulordnung.

Stipendien
§ 8. Die Bestimmungen über die Stipendien im beruflichen Bildungswesen FN11 gelten sinngemäss im landwirtschaftlichen Bildungswesen.

Schul- und Kostgeld können Schülern erlassen werden, sofern sie und ihre nächsten Angehörigen zur Bezahlung nicht in der Lage sind.

B. Die Grundausbildung im Beruf Landwirt

Anwendbare Vorschriften
§ 9. Die Berufslehre, der Berufs- und der Fachschulunterricht sowie die Lehrlings- und die Fähigkeitsprüfung richten sich nach den Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und ergänzenden Bestimmungen des Regierungsrates.

Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung
§ 10. Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung.

Er kann ihr insbesondere die Organisation und die Beaufsichtigung der Berufslehre, der Lehrlings- und der Fähigkeitsprüfung übertragen.

Berufs- und Fachschulunterricht
a) Grundsatz
§ 11. Die Berufs- und Fachschulen bilden die Schüler zu fachkundigen Landwirten aus und erweitern ihre Allgemeinbildung; sie fördern dabei die Anpassungsfähigkeit an die Bedürfnisse des Marktes und eine umweltgerechte Betriebsführung.

b) Einzugsgebiet der Berufsschule
§ 12. Die zuständige Direktion setzt die Einzugsgebiete der Berufsschulen fest.

Für deren Besuch ist der Lehrort massgebend. Bei besondern Verhältnissen kann der Besuch einer andern Schule bewilligt oder angeordnet werden.

c) Aufnahme und Promotion
§ 13. Der Berufsschulunterricht kann auch von in der Landwirtschaft tätigen Jugendlichen ohne Lehrvertrag besucht werden.

Zum Fachschulunterricht können Schüler, welche die Aufnahme- oder die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, als Fachhörer zugelassen werden.

Im übrigen richten sich Zulassung und Promotion nach den Vorschriften des Bundes und ergänzenden Bestimmungen des Regierungsrates.

d) Schul- und Kostgeld
§ 14. Der Unterricht ist unentgeltlich. Fachhörer und im Ausland wohnhafte Ausländer können zur Entrichtung eines Schulgeldes verpflichtet werden.

Für Verpflegung und Unterkunft entrichten die Schüler ein Kostgeld.

Der Regierungsrat kann Bestimmungen über eine Anmeldegebühr, ein Haftgeld, die Versicherung der Schüler sowie über Beiträge an Lehrmittel und Exkursionen erlassen.

C. Die Berufsbildung der Bäuerin

Anwendbare Vorschriften
§ 15. Die Berufsbildung der Bäuerin richtet sich nach den Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und den Bestimmungen des Regierungsrates.

Haushaltlehre, Berufsschule, Lehrabschlussprüfung
§ 16. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen FN10 über die bäuerliche Haushaltlehre, die Berufsschule und die Lehrabschlussprüfung.

Bäuerinnenschulen; Bäuerinnenkurse
§ 17. Die Aufgaben der Bäuerinnenschule im Sinne der Vorschriften des Bundes obliegen den landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen.

Diese können besondere Kurse für Bäuerinnen durchführen, die einen Abschluss wie bei den Bäuerinnenschulen ermöglichen.

Die §§ 11, 13 und 14 gelten sinngemäss.

Fachprüfungen
§ 18. Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Durchführung besonderer Fachprüfungen für Bäuerinnen und über die Abgabe eines kantonalen Fachausweises erlassen.

D. Die Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberufen

Anwendbare Vorschriften
§ 19. Die Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberufen richtet sich nach den Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und den Bestimmungen des Regierungsrates.

Staatliche Leistungen
§ 20. Der Staat unterstützt die Berufsbildung in den Spezialberufen nach den gleichen Grundsätzen wie die übrige landwirtschaftliche Berufsbildung.

Die Einzelheiten werden in Vereinbarungen mit den Trägern der Berufsbildung oder durch Verordnung geregelt.

E. Beratungsdienste, Kontrolldienste, Erhebungen, Fortbildung, Weiterbildung, Versuche, Technikerausbildung

Beratungsdienste
§ 21. Der Staat unterhält einen bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftliche Beratungsdienste.

Die Beratung trägt volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.

Sie kann auf die Erhebung der notwendigen Unterlagen ausgedehnt werden.

Die Beratung ist in der Regel unentgeltlich.

Erhebungen, Kontrollen
§ 22. Der Staat kann Erhebungen durchführen sowie Gemeinden und Fachleute mit bestimmten Erhebungen und mit Kontrollen beauftragen.

Alle für den Markt oder den Ausschank in Gaststätten bestimmten Rebbauerzeugnisse sind der Weinlesekontrolle unterstellt.

Zentralstellen
§ 23. Für den Beratungs- und den Kontrolldienst werden Zentralstellen errichtet, soweit hiefür ein Bedürfnis besteht. Der Beratungs- und Kontrolldienst im Gartenobstbau kann einer dieser Zentralstellen übertragen werden.

Den Zentralstellen kann der Vollzug von Vorschriften zur Förderung der Landwirtschaft übertragen werden.

Organisation und Durchführung von Beratung und Kontrollen
§ 24. Der Regierungsrat regelt Organisation und Durchführung von Beratung und Kontrollen durch die landwirtschaftlichen Schulen, Zentralstellen, andere Berater und Fachleute.

Subventionen
§ 25. FN25 Der Staat kann an die von mehreren Kantonen oder von landwirtschaftlichen Organisationen geschaffenen Beratungs- und Kontrolldienste oder Zentralstellen, an Qualitätskontrollen sowie an besondere Anstrengungen oder Leistungen auf dem Gebiet des Beratungswesens Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.

Fort- und Weiterbildung, Versuchswesen
§ 26. Der Staat kann Veranstaltungen der Fort-, Weiter- oder Kaderbildung, insbesondere solche landwirtschaftlicher Organisationen, sowie besondere Leistungen in der landwirtschaftlichen Produktion und im Versuchswesen durch Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben unterstützen. FN25

Der Staat kann selber derartige Veranstaltungen sowie Versuche durchführen und bei Kursen von längerer Dauer einen kantonalen Berufsausweis verleihen.

Besondere landwirtschaftliche Schulen
§ 27. FN25 Der Staat kann besondere landwirtschaftliche Schulen, vorab solche auf der Stufe Ingenieurschule, durch Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben unterstützen.

Zweiter Abschnitt: Förderung der Tierzucht

A. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz
§ 28. Der Staat unterstützt die Bestrebungen zur Förderung der Tierzucht.

Mitwirkung der Gemeinden
§ 29. Die Gemeinden unterstützen den Staat bei der Aufsicht über Beschaffung, Haltung und Verwendung der zur Zucht bestimmten Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder.

Viehschauwesen
§ 30. Im Kanton werden staatliche zentrale und regionale Viehschauen, solche von Zuchtgenossenschaften und örtliche Viehschauen sowie nach Bedarf kantonale Viehausstellungen durchgeführt.

Schaukommission
§ 31. Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schaukommission.

Die Beurteilung von Tieren für die Anerkennung zur Zucht, für die Aufnahme ins Herdebuch und für die Prämierung an staatlichen oder staatlich unterstützten Schauen erfolgt ausschliesslich durch Kommissionsmitglieder.

Zuchtziel
§ 32. Die Prämierung bezweckt die Förderung der Leistungszucht im Sinne der anerkannten Zuchtziele.

Die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht erfolgen nach den Vorschriften des Bundes.

B. Rindviehzucht

Viehzuchtgenossenschaften
§ 33. Die Viehzuchtgenossenschaften sind Genossenschaften im Sinne des Obligationenrechts FN14. Ihre Anerkennung erfolgt auf Gesuch hin durch die zuständige Direktion.

Der Regierungsrat kann den anerkannten Zuchtgenossenschaften aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. Diese werden nach der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und unter Berücksichtigung der Leistungen der Genossenschaft zur Verbesserung der Rindviehzucht festgesetzt. FN25

Viehschauen
a) Viehausstellungen
§ 34. Kantonale Viehausstellungen werden in grössern Zeitabständen zur Darstellung der Zuchterfolge mit Prämierung für Einzeltiere, Zuchtfamilien und Zuchtsammlungen durchgeführt.

Der Regierungsrat beschliesst über die Durchführung der Ausstellungen.

b) Zentrale und regionale Schauen
§ 35. Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht sowie die Prämierung finden jährlich besondere staatliche zentrale Zuchtstierschauen statt.

Für die Beurteilung weiblicher Tiere werden jährlich staatliche regionale Viehschauen mit Prämierungen veranstaltet.

Die zuständige Direktion bestimmt die Schauorte sowie die Bedingungen für die Auffuhr und die Prämierung. Geldprämien richten sich nach dem Zuchtwert der Tiere und dem Beurteilungsergebnis.

Die Standortgemeinden stellen geeignete Plätze und die notwendigen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.

Landwirtschaftliche Organisationen können im Anschluss an solche Veranstaltungen Viehmärkte oder Auktionen durchführen.

c) Haupt-, Zwischen- und Nachschauen
§ 36. Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht ordnet die zuständige Direktion Haupt-, Zwischen- und Nachschauen an. Die Haupt- und Zwischenschauen werden von den Zuchtgenossenschaften durchgeführt.

d) Örtliche Viehschauen
§ 37. An örtlichen Viehschauen, die von Gemeinden oder landwirtschaftlichen Organisationen veranstaltet werden, können Tiere prämiert und Zuchttiere zur Zucht anerkannt werden. An die Ausrichtung von Geldprämien für prämierte Tiere mit Abstammungsausweis kann der Regierungsrat aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. FN25

Die zuständige Direktion erlässt Weisungen über die Durchführung dieser örtlichen Viehschauen und die Voraussetzungen für die Prämierung.

e) Bereitstellung der Schauplätze
§ 38. Die Gemeinden, in denen Viehschauen von Zuchtgenossenschaften oder staatlich unterstützte örtliche Viehschauen stattfinden, sind zur Mithilfe bei der Bereitstellung von geeigneten Plätzen und Anbindevorrichtungen verpflichtet.

f) Kosten der Tierbeurteilung
§ 39. Der Staat trägt die Kosten der Tierbeurteilung bei den von ihm angeordneten oder mit Beiträgen unterstützten Viehschauen.

Auf Gesuch des Besitzers können gegen Entrichtung einer angemessenen Gebühr ausserhalb der ordentlichen Viehschauen weibliche Tiere für die Aufnahme ins Herdebuch und männliche Tiere für die Anerkennung zur Zucht beurteilt werden.

g) Entscheid über die Tierbeurteilung
§ 40. An den Viehschauen von Zuchtgenossenschaften, an den örtlichen Viehschauen, an Nachschauen und bei Einzelbeurteilungen ausserhalb der Schauen entscheiden die als Experten tätigen Mitglieder der Schaukommission endgültig über die Beurteilung eines Tieres.

An den staatlichen zentralen und regionalen Schauen können die Entscheide der Experten, sofern sie unverzüglich nach Abschluss der Beurteilung angefochten werden, an den Präsidenten der Schaukommission beziehungsweise an seinen Stellvertreter weitergezogen werden. Dieser entscheidet endgültig.

Subventionen an weitere Massnahmen
§ 41. FN25 Der Regierungsrat kann aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren

a) an Gemeinden, landwirtschaftliche Organisationen oder Private, wenn sie durch besondere Leistungen oder Massnahmen zur Verbesserung der Rindviehzucht, insbesondere im Berggebiet und im angrenzenden Zuchtgebiet, beitragen;
b) für Leistungsprüfungen, für die Prämierung von Zuchtfamilien, für die Führung der zentralen Herdebücher sowie für Ausstellungen und Ausstellungsmärkte;
c) an weitere Massnahmen und Einrichtungen zur Förderung der Rindviehzucht und des Viehabsatzes.

C. Übrige Tierzucht

Pferdezucht
§ 42. FN25 Der Regierungsrat kann anerkannten Pferdezuchtgenossenschaften aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. Diese werden nach der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und unter Berücksichtigung der Leistungen der Genossenschaft zur Verbesserung der Pferdezucht festgesetzt. Sie können ferner an die Kosten der zentralen Herdebuchführung und an die Fohlenaufzucht ausgerichtet werden.

§ 43. Der Regierungsrat kann zur Förderung der Kleinviehzucht aus dem Voranschlagskredit Subventionen an die anerkannten Zuchtgenossenschaften sowie Einzelprämien an Besitzer von Ebern, Ziegenböcken und Widdern gewähren. Die §§ 33, 34 und 36-40 gelten sinngemäss. FN25

Die Einzelprämierung findet an denselben Schauen statt wie die Beurteilung männlicher Zuchttiere für die Aufnahme ins Herdebuch.

An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung der Kleinviehzucht können Beiträge im Sinne von § 41 ausgerichtet werden.

Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht
§ 44. An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung der Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht können Beiträge im Sinne von § 41 ausgerichtet werden.

Dritter Abschnitt: Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse

A. Allgemeine Bestimmungen

Verbesserungsmassnahmen
§ 45. Der Staat fördert Bodenverbesserungs- und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse.

Bei der Durchführung sind öffentliche Interessen, wie die Ziele der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Gewässerschutzes, bestmöglich wahrzunehmen.

Grundsätze
§ 46. Verbesserungsmassnahmen werden gemeinschaftlich oder, sofern die Art der Massnahme es zulässt, durch einzelne Grundeigentümer durchgeführt.

Die Leistung eines Staatsbeitrags setzt voraus, dass der wirtschaftliche Nutzen der Massnahme zu ihren Kosten in einem vertretbaren Verhältnis steht.

Bei der Bemessung des Staatsbeitrags an Massnahmen, welche von einem einzelnen, von vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern oder von einer kleineren Genossenschaft durchgeführt werden, wird die Vermögenslage der Beteiligten unter Einbezug der elterlichen Anwartschaft mitberücksichtigt; Grundeigentümer, die über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten keinen Beitrag.

Staatsbeiträge können bei besondern Verhältnissen der Grundeigentümer mit bedingter Rückzahlungsverpflichtung oder als Darlehen gewährt werden.

. . . FN23

Bekanntmachungen; Auflage- und Einsprachefrist
§ 47. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag.

Öffentliche Auflagen sind öffentlich bekanntzumachen und den Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung besteht nur gegenüber Personen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder am Ort der gelegenen Sache schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.

Ist die Auflage nicht öffentlich, kann ihre öffentliche Bekanntmachung unterbleiben, sofern sämtliche Grundeigentümer zweifelsfrei und fristgerecht mit der schriftlichen Mitteilung erreicht werden.

Über den Inhalt der aufgelegten Akten wird der einzelne Grundeigentümer, soweit er unmittelbar betroffen ist, in der Mitteilung auszugsweise unterrichtet. Er ist gehalten, in die aufgelegten Akten Einsicht zu nehmen.

Die Auflage- und Einsprachefrist beträgt 20 Tage.

Einsprachen sind während der Auflagefrist zuhanden des Vorstands schriftlich einzureichen.

Ist keine Auflage vorgeschrieben, beginnt die Einsprachefrist mit der schriftlichen Mitteilung.

Bei öffentlichen Bekanntmachungen und schriftlichen Mitteilungen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und -mittel, deren Fristen und notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie zu richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebener Auflagen hinzuweisen.

Kostenlosigkeit des Verfahrens
§ 48. Für die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden bei Verhandlungen und für ihre erstinstanzlichen Entscheide werden Genossenschaften und Grundeigentümer nicht mit Kosten und Gebühren belastet.

Für Amtshandlungen, die mit der Durchführung von Verbesserungsmassnahmen zusammenhängen, werden keine Notariats- und Grundbuchgebühren erhoben.

B. Die gemeinschaftliche Durchführung von Verbesserungsmassnahmen im allgemeinen und die Unterhaltsgenossenschaften

1. Geltungsbereich und Beizugsgebiet

Geltungsbereich und Trägerschaft
§ 49. Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschriften für die gemeinschaftliche Durchführung von staatlich unterstützten Boden- und weitern betriebsverbessernden Massnahmen sowie für Unterhaltsgenossenschaften.

Träger eines solchen Unternehmens ist in der Regel eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft. Mitglieder sind die Eigentümer von Grundstücken im Beizugsgebiet der Genossenschaft.

Kleinere Unternehmen können durch zwei bis in der Regel sechs vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebiets durchgeführt werden.

Beizugsgebiet
§ 50. Das Beizugsgebiet wird vorbehältlich allfälliger Einsprachen oder Rekurse durch die zuständige Direktion bestimmt; es umfasst sämtliche Grundstücke, welche für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens oder des Unterhalts notwendig sind.

Änderungen des Beizugsgebiets werden durch den Vorstand beschlossen oder durch die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer vereinbart und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion. Gegen Vorstandsbeschlüsse können die betroffenen Grundeigentümer Einsprache erheben.

Der Beizug der Grundstücke ist im Grundbuch anzumerken.

Das Grundbuchamt zeigt der Genossenschaft oder den vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern alle Handänderungen an Grundstücken im Beizugsgebiet an.

2. Gründung und Auflösung der Genossenschaft

Gründung
a) Entstehung
§ 51. Die Gründung der Genossenschaft als Rechtspersönlichkeit erfolgt in der Gründungsversammlung durch Annahme der schriftlichen Statuten mit dem Mehr der Stimmenden.

Anschliessend wählt die Genossenschaftsversammlung erstmals die Organe.

Soll die Genossenschaft eine Güterzusammenlegung oder eine andere Verbesserungsmassnahme durchführen oder wird sie gemäss § 129 als Unterhaltsträgerin im nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiet errichtet, ist in der Gründungsversammlung vorerst in offener Abstimmung über die Durchführung zu beschliessen, es sei denn, alle Grundeigentümer hätten vorgängig unterschriftlich zugestimmt.

Bei Zusammenlegungsgenossenschaften gilt die Zustimmung zur Durchführung zugleich als Annahme der von der zuständigen Direktion vorher festgelegten Grundstatuten. Diese bestehen aus den für die Verwirklichung der Zusammenlegung unbedingt erforderlichen Bestimmungen; sie können durch die Versammlung im Rahmen der Zielbestimmung der Genossenschaft ergänzt oder geändert werden.

Die Statuten und ihre Änderung bedürfen in allen Fällen der staatlichen Genehmigung.

b) Durchführungsbeschluss
§ 52. Die Durchführung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer zustimmt oder den Zustimmenden mehr als die Hälfte der beigezogenen Fläche gehört. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend; die spätere Erledigung von Einsprachen zum Beizugsgebiet wird nicht berücksichtigt.

Eine Verschiebung der Beschlussfassung über die Durchführung und eine Änderung dieser Grundsatzfrage sind unzulässig.

Die an der Beschlussfassung Mitwirkenden haben sich, soweit sich ihre Stimmberechtigung nicht auf eigenes Grundeigentum bezieht, durch Urkunden über ihre Stimmberechtigung auszuweisen. Stellvertreter im Sinne von Art. 34 OR FN14 bedürfen einer Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift. Vertreter von Gemeinden und des Staates bedürfen keines besondern Ausweises.

Auflösung
§ 53. Die Genossenschaft wird durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung aufgelöst.

Die Auflösung kann erst stattfinden, wenn die Genossenschaft ihre gesetzlichen und statutarischen Aufgaben erfüllt hat und der Unterhalt erstellter Anlagen sichergestellt ist.

Sie bedarf der Zustimmung der Behörde, welche die Statuten genehmigt hat.

Genossenschaften, die ihre Aufgaben seit längerer Zeit nicht mehr erfüllen, deren Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss bestellt ist und deren Mitgliederbestand unsicher ist, können durch den Gemeinderat mit Zustimmung der zuständigen Direktion als aufgelöst erklärt werden, sofern sich nach entsprechender Publikation keine Gläubiger und keine berechtigten oder verpflichteten Grundeigentümer melden oder diese sich ausserstande erklären, die Aufgaben der Genossenschaft weiterzuführen.

Nach Tilgung der Schulden vorhandenes Vermögen fällt entschädigungslos an die beteiligten Gemeinden oder an die Nachfolgeorganisation.

3. Pflichten der Genossenschaftsmitglieder

Beitragspflicht
§ 54. Die Mitglieder haben durch Beiträge die für die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben notwendigen Mittel beizubringen.

Die Ausführungskosten werden nach Massgabe des Nutzens, die Unterhaltskosten nach Massgabe der Statuten verteilt. Die Genossenschaft kann an die Ausführungskosten im voraus Teilzahlungen einfordern.

Haftung
§ 55. Die Genossenschaftsmitglieder haften unter sich solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Das einzelne Mitglied kann jedoch erst belangt werden, wenn die Genossenschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.

Amtszwang
§ 56. Jedes handlungsfähige Genossenschaftsmitglied ist verpflichtet, eine Wahl als Genossenschaftsorgan anzunehmen.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Im übrigen richten sich Amtszwang, Wählbarkeit und Amtsdauer nach den §§ 11, 16, 18, 20 und 23 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen FN4.

Ausstandspflicht
§ 57. Ein Genossenschaftsmitglied ist ausgeschlossen von der Beratung und der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und der Genossenschaft anderseits.

4. Organe der Genossenschaft

Genossenschaftsversammlung
a) Aufgabe, Einberufung
§ 58. Der Genossenschaftsversammlung obliegen als oberstem Organ der Genossenschaft insbesondere die Festsetzung der Statuten und die Wahl der Organe einschliesslich des Genossenschafts- und Vorstandspräsidenten.

Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, gemäss den Statuten oder auf Begehren von einem Sechstel der Mitglieder durch den Vorstand.

Zu jeder Versammlung ist eine Vertretung der zuständigen Direktion einzuladen.

b) Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
§ 59. Die Genossenschaftsversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

In der Genossenschaftsversammlung hat jedes Mitglied ohne Rücksicht auf den Umfang seines Grundeigentums und allfälliger Einsprachen gegen den Einbezug eine Stimme.

Mehrere Eigentümer eines Grundstücks üben ihr Stimmrecht durch eine von ihnen bezeichnete Person aus. Diese Person hat sich durch eine schriftliche Vollmacht der Berechtigten auszuweisen.

Für handlungsunfähige Grundeigentümer übt der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht aus.

Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sowie die weitern Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts üben ihr Stimmrecht durch eine der gemäss Gesetz und Statuten berechtigten Personen aus.

c) Stellvertretung
§ 60. Stellvertretung durch eine handlungsfähige Person ist zulässig. Niemand darf mehr als einen Stimmberechtigten vertreten.

Der Stellvertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten auszuweisen. Stellvertretung durch den Ehegatten ist formlos gültig.

d) Verfahren
§ 61. Die Genossenschaftsversammlung entscheidet mit der Mehrheit der Stimmenden.

Im übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den §§ 43, 45, 46, 48, 49, 51, 53 und 54 des Gesetzes über das Gemeindewesen FN2 und nach § 79 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen FN4.

e) Anwendungsbereich
§ 62. Die Bestimmungen über die Genossenschaftsversammlung gelten vorbehältlich abweichender gesetzlicher Vorschriften sinngemäss für die Versammlungen der beteiligten Grundeigentümer, welche vor oder zur Gründung einer Genossenschaft durchzuführen sind.

Ist noch kein Vorstand bestellt, wird eine solche Versammlung vom Gemeinderat einberufen und von einer von ihm bezeichneten Person geleitet.

Erstreckt sich das Beizugsgebiet über mehrere politische Gemeinden, obliegen diese Aufgaben dem Bezirksrat.

Erstreckt es sich über mehrere Bezirke, ist jener Bezirksrat zuständig, in dessen Bezirk der grössere Teil liegt.

Vorstand
a) Aufgaben, Konstituierung, Aufsicht
§ 63. Der Vorstand besorgt sämtliche Angelegenheiten, die nicht einem andern Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihm die Leitung des Unternehmens, die übrige Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft.

Der Vorstand konstituiert sich selber.

Die Statuten regeln die Zeichnungsberechtigung.

In technischer Hinsicht untersteht der Vorstand der Aufsicht der zuständigen Direktion.

b) Zusammensetzung, Verfahren
§ 64. Die Mehrheit des Vorstands muss aus Genossenschaftsmitgliedern bestehen.

Bei kleinern Genossenschaften, ausgenommen Güterzusammenlegungsgenossenschaften, können die Statuten vorsehen, dass die Aufgaben des Vorstands durch einen einzelnen besorgt werden, der nicht Genossenschaftsmitglied sein muss.

Die Statuten können vorsehen, dass Dritte mit der Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Vorstandsaufgaben, wie mit der Boden- und der Bestandesbewertung, betraut werden.

Zu allen Vorstandssitzungen, ausgenommen bei Unterhaltsgenossenschaften, ist eine Vertretung der zuständigen Direktion einzuladen; sie hat beratende Stimme.

Das Verfahren in den Sitzungen richtet sich sinngemäss nach den §§ 65-67, 68 Abs. 1 und 2, 70 und 71 des Gesetzes über das Gemeindewesen FN2.

c) Ordnungsbusse, Ersatzvornahme
§ 65. Der Vorstand kann gegen ungehorsame Genossenschaftsmitglieder Ordnungsbussen bis Fr. 200 verhängen und nötigenfalls die ihnen obliegenden Arbeiten auf Kosten der Säumigen durch Dritte besorgen lassen.

Rechnungsrevisoren
§ 66. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Vorstands. Sie müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein.

5. Vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer

Voraussetzungen
§ 67. Wollen sich die Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebiets zur gemeinschaftlichen Durchführung einer Verbesserungsmassnahme vertraglich zusammenschliessen, setzen Projektgenehmigung und Beitragszusicherung voraus, dass

1. der schriftliche Vertrag den Rücktritt einzelner ausschliesst, die Kostentragung eindeutig regelt und unwiderruflich den dauernden gemeinschaftlichen Unterhalt der Anlage vorsieht,
2. das Projekt allseitig unterzeichnet ist.

Wird das genehmigte Projekt nicht begonnen oder nicht vollendet, entfällt jede Beitragsleistung, und die Aufwendungen des Staates sind nach Massgabe einer Verfügung der zuständigen Direktion von den Grundeigentümern zu übernehmen.

Streitigkeiten
§ 68. Können sich vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer während der Durchführung des Unternehmens über eine Vorkehr nicht einigen, entscheidet die Mehrheit der Beteiligten.

Bezieht sich der Mehrheitsbeschluss auf eine Frage, welche gemäss § 70 im genossenschaftlichen Verfahren dem Landwirtschaftsgericht vorgelegt werden kann, ist der Beschluss den Beteiligten schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen.

Grundeigentümer, welche nicht zugestimmt haben, können innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Landwirtschaftsgericht Klage einreichen. Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt der Entscheid der Mehrheit als anerkannt.

6. Rekurse und Einsprachen, Landwirtschaftsgericht

Rekurs
§ 69. Gegen Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen und des Vorstands kann innert 20 Tagen FN29 seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit der Kenntnisnahme beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden, sofern kein anderes Verfahren vorgesehen ist.

Die Bestimmungen über das Rekursrecht in Gemeindeangelegenheiten gelten sinngemäss.

Einsprachebehandlung durch den Vorstand
§ 70. Die Einsprachen gemäss §§ 50, 82, 84, 87, 88, 96, 119 und 120 sowie die sich aus den Vollzugsvorschriften zu § 118 ergebenden Einsprachen werden vom Vorstand geprüft. Dieser gibt dem Einsprecher die nötigen Erläuterungen und erledigt die Einsprache soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung.

Will der Vorstand eine Einsprache ganz oder teilweise anerkennen und würden dadurch andere Grundeigentümer unmittelbar betroffen, sind diese zu den Verhandlungen beizuziehen.

Ist eine allseitige Verständigung zunächst nicht möglich, setzt der Vorstand den Betroffenen Frist zu schriftlicher Mitteilung darüber, ob sie den Vorstandsvorschlag annehmen oder dessen Beurteilung durch das Landwirtschaftsgericht verlangen. Stillschweigen gilt als Zustimmung zum Vorschlag des Vorstands.

Kommt eine Verständigung nicht zustande, überweist der Vorstand die Einsprache durch Klage an das Landwirtschaftsgericht.

Landwirtschaftsgericht
a) Zusammensetzung
§ 71. Das Landwirtschaftsgericht besteht aus einem rechtskundigen Präsidenten und vier Fachleuten der Land- und Forstwirtschaft sowie den nötigen Ersatzleuten.

Der Kantonsrat wählt auf unverbindlichen Vorschlag des Regierungsrates die Mitglieder und die Ersatzleute auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die verschiedenen Regionen des Kantons sollen im Landwirtschaftsgericht nach Möglichkeit vertreten sein.

Das Landwirtschaftsgericht bestimmt einen rechtskundigen Sekretär, der beratende Stimme hat.

Für Ausschluss und Ablehnung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes FN7.

Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzleute, des Sekretärs und der Kanzlei des Landwirtschaftsgerichts.

b) Stellung
§ 72. In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Landwirtschaftsgericht unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Es erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

c) Verfahren
§ 73. Im Verfahren vor Landwirtschaftsgericht tritt der Vorstand als Kläger gegenüber denjenigen auf, welche den endgültigen Vorschlag des Vorstands abgelehnt haben.

Der Vorsitzende kann weitere betroffene Grundeigentümer als Partei in das Verfahren einbeziehen.

Die Parteien haben persönlich zu erscheinen. Stellvertretung ist nur bei Verhinderung durch wichtige Gründe gestattet.

Das Verfahren ist mündlich.

Das Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

Es erhebt Gebühren und Kosten, deren Auferlegung der Regierungsrat durch Verordnung regelt.

Im übrigen gelten die §§ 85 und 86 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN6.

d) Rechtsmittel
§ 74. Gegen Entscheide des Landwirtschaftsgerichts kann nur Revision gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz FN6 verlangt werden.

e) Zuständigkeit ausserhalb des genossenschaftlichen Verfahrens
§ 75. Das Landwirtschaftsgericht ist als einzige kantonale Instanz auch zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten von vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern unter sich oder mit Dritten, wie auch von einzelnen mit Dritten, sofern die Entscheidung bei genossenschaftlicher Durchführung des Unternehmens in seine Zuständigkeit fiele.

Bei Uneinigkeit unter den Grundeigentümern treten jene, welche einem Mehrheitsbeschluss nicht zugestimmt haben, als Kläger gegenüber den Zustimmenden auf, bei Streitigkeiten mit Dritten die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer oder der einzelne.

Im übrigen gelten die §§ 71-74.

C. Güterzusammenlegungen

1. Allgemeines

Voraussetzungen
§ 76. Eine Güterzusammenlegung wird durchgeführt, wenn

a) die Bewirtschaftung der Grundstücke in Feld oder Wald infolge Zerstückelung, ungeeigneter Form, unzweckmässiger Weg- und Grabenanlage oder sonstwie erheblich erschwert ist,
b) sich in Feld oder Wald eine Neuordnung der Grundeigentumsverhältnisse zur Verbesserung der Bewirtschaftung in Verbindung mit andern Gründen aufdrängt, wie solchen der Raumplanung, der Verwirklichung öffentlicher Bauwerke, der Förderung der freiwilligen Entflechtung unterschiedlich nutzbarer Grundstücke oder der Grundbuchvermessung.
Die Zusammenlegung ist in der Regel in Feld und Wald gleichzeitig durchzuführen, mindestens aber gleichzeitig zu projektieren.

Gesamtmelioration
§ 77. Die Zusammenlegung wird in der Regel als Gesamtmelioration mit dem Ziel möglichst umfassender Verbesserung der Betriebsverhältnisse durchgeführt.

Sie umfasst insbesondere die Neuordnung des Grundeigentums durch Landumlegung zur Schaffung grösserer Bewirtschaftungseinheiten, die Erstellung eines zweckmässigen Wegnetzes sowie die Erstellung und Verbesserung von Entwässerungsanlagen einschliesslich des Graben- und Rohrleitungsnetzes.

Vereinfachte Zusammenlegung
§ 78. Ausnahmsweise wird im Feld eine vereinfachte Zusammenlegung durchgeführt. Diese umfasst im wesentlichen eine Landumlegung. Bauliche Massnahmen werden nur soweit durchgeführt, als sie zur Erschliessung und landwirtschaftlichen Nutzung unbedingt notwendig sind.

2. Einleitung des Verfahrens

Durchführungsarten
§ 79. Die Zusammenlegung wird durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft in der Regel aufgrund eines Beschlusses der Grundeigentümer durchgeführt.

Ausnahmsweise kann der Regierungsrat eine Zusammenlegung anordnen, auch wenn ein ablehnender Beschluss der Grundeigentümer vorausgegangen ist. Dabei ist im Feld nach Möglichkeit eine vereinfachte Zusammenlegung durchzuführen.

Vorprojekt
§ 80. Die zuständige Direktion stellt auf Antrag oder von sich aus, nach Anhören des Gemeinderates und nachdem sie sich von der Zweckmässigkeit des Vorhabens überzeugt hat, ein Vorprojekt auf.

Orientierungsversammlung
§ 81. Die zuständige Direktion veranlasst die Durchführung einer öffentlichen Orientierungsversammlung, an welcher das Vorprojekt und die vorgesehenen Statuten eingehend erläutert werden.

Die Teilnehmer haben Gelegenheit, Änderungen anzuregen.

Gründungsversammlung
§ 82. Ergeben sich an der Orientierungsversammlung keine gewichtigen Gründe gegen die Durchführung des Unternehmens und soll die Zusammenlegung nicht angeordnet werden, veranlasst die zuständige Direktion die Einberufung der Gründungsversammlung sowie die öffentliche Auflage des bereinigten Vorprojekts und des Statutenentwurfs.

Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden.

Beim Beschluss über die Durchführung verschaffen dem Verwaltungsvermögen zuzurechnende öffentliche Grundstücke, wie Strassen, stehende und fliessende Gewässer sowie die an die Genossenschaft fallenden Wege, kein Stimmrecht; ihre Fläche wird bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.

Öffentliche Bekanntmachung
§ 83. Der Beschluss über die Durchführung der Zusammenlegung wird öffentlich bekanntgemacht.

Verfahren bei Anordnung der Zusammenlegung
§ 84. Wird die Zusammenlegung vom Regierungsrat angeordnet, ist die Genossenschaft durch diesen Beschluss mit den von der zuständigen Direktion festgelegten Grundstatuten als Rechtspersönlichkeit gegründet.

Die zuständige Direktion macht den Anordnungsbeschluss öffentlich bekannt. Sie veranlasst gleichzeitig die öffentliche Auflage des bereinigten Vorprojekts und der Grundstatuten sowie die Durchführung einer Genossenschaftsversammlung, welche die Grundstatuten ergänzt und die Organe wählt. Die Versammlung kann dem Regierungsrat die Erweiterung des Projekts beantragen.

Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden, sofern es nicht schon früher aufgelegt worden ist.

Der Beschluss über die Statutenergänzung wird öffentlich bekanntgemacht.

Widerruf des Durchführungsbeschlusses
§ 85. Der Beschluss der Grundeigentümer oder des Regierungsrates über die Durchführung einer Zusammenlegung kann nur durch den Regierungsrat und nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.

Der Antrag auf Widerruf bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer, welcher zugleich die Mehrheit der Fläche gehört. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich in einer Genossenschaftsversammlung.

Die vom Beschluss über die Durchführung bis zum Widerruf aufgelaufenen Kosten können in Ausnahmefällen vom Regierungsrat den Grundeigentümern auferlegt werden.

3. Durchführung

Projektgenehmigung und Beitragszusicherung
§ 86. Nach Erledigung der Rekurse und Einsprachen übermittelt der Vorstand dem Regierungsrat das Vorprojekt und die Statuten zur Genehmigung und Zusicherung des Staatsbeitrags.

Wichtigste Vorkehren
§ 87. Die wichtigsten Vorkehren bei der Durchführung der Zusammenlegung sind:


Die Ergebnisse dieser und weiterer wichtiger Vorkehren werden öffentlich aufgelegt; es kann dagegen Einsprache erhoben werden.

Vor der Erstellung des Neuzuteilungsentwurfs ist den Grundeigentümern Gelegenheit zur Wunschäusserung zu bieten.

Erhebung von Rechten an Grundstücken
§ 88. Besteht über den alten Bestand das eidgenössische Grundbuch, sind sämtliche Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgemerkten und angemerkten Rechte im Zusammenlegungsverfahren zu erheben.

Andernfalls sollen die Rechte an Grundstücken, welche den Wert der belasteten Grundstücke beeinflussen, wie Quellenrechte und dergleichen, im Zusammenwirken mit dem Grundbuchamt festgestellt und mit den Betroffenen zuhanden des neuen Bestands bereinigt werden. § 95 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Gegen das Ergebnis solcher Erhebungen und Feststellungen kann Einsprache erhoben werden.

Landbeschaffung für gemeinsame Anlagen
§ 89. Der auf dem bisherigen Weggebiet beruhende Zuteilungsanspruch fällt ohne Entschädigung an die Genossenschaft. Darüber hinaus beschafft sich die Genossenschaft das erforderliche Land durch einen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Bestands der Grundeigentümer.

Nachdem die Zusammenlegung beschlossen oder angeordnet worden ist, darf das bisherige Weggebiet ohne Zustimmung des Vorstands weder veräussert noch verändert werden.

Landbeschaffung für öffentliche Zwecke
§ 90. Soweit der Landbedarf für öffentliche Zwecke, wie Strassen und sonstige öffentliche Bauten und Anlagen sowie für den Natur- und Heimatschutz, durch einen freihändigen Erwerb nicht gedeckt werden kann, ist der Regierungsrat berechtigt, hiefür einen zusätzlichen Abzug vom Wert des alten Bestands anzuordnen.

Dieser zusätzliche Wertabzug ist der Genossenschaft zum Verkehrswert zu entschädigen.

Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung mit der Genossenschaft nicht zustande kommt, ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen.

Zuteilungsgrundsätze
§ 91. Jedem Grundeigentümer ist bei der Neuzuteilung Realersatz aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Werte zu gewähren; die Ertragsfähigkeit ist grundsätzlich zu erhalten.

Für kleinere Wertunterschiede kann der Ausgleich in Geld erfolgen.

Die Neuzuteilung in einer Nichtbauzone als Ersatz für Grundeigentum in einer Bauzone oder umgekehrt bedarf der Zustimmung der Betroffenen; der Abschluss entsprechender Vereinbarungen, welche der Entflechtung dienen, ist vom Vorstand besonders zu fördern.

Besitz- und Eigentumsübergang
§ 92. Der Besitzesantritt findet in der Regel nach Erledigung sämtlicher Einsprachen gegen den Neuzuteilungsentwurf statt und wird durch die zuständige Direktion angeordnet.

Der Eigentumsübergang wird zusammen mit dem Besitzesantritt oder, sofern noch Einsprachen hängig sind, nach deren Erledigung angeordnet.

Ist der Landbedarf für öffentliche Zwecke dringlich, kann der Regierungsrat die Inanspruchnahme der erforderlichen Grundstücke vor Antritt des neuen Besitzstands anordnen. Der Werkeigentümer hat die Grundeigentümer für alle Nachteile zu entschädigen.

Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen.

Eigentum an den neu erstellten oder verbesserten Anlagen
§ 93. Die von der Genossenschaft erstellten oder verbesserten Anlagen, wie Genossenschaftswege, Leitungen und Gräben, sind der Genossenschaft zu Eigentum zuzuweisen, soweit sie nicht öffentlich sind oder auf denselben Zeitpunkt an das Gemeinwesen abgetreten und öffentlich erklärt werden.

Das Vorhandensein einer Leitung ist im Grundbuch anzumerken.

Ändert ein Grundeigentümer die Nutzungsweise seines Grundstücks, kann er beantragen, dass die Genossenschaft oder deren Rechtsnachfolgerin auf seine Kosten die Leitungen soweit notwendig verlegt.

Neuordnung der Rechte an Grundstücken
§ 94. Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgemerkte und angemerkte Rechte, welche infolge der Zusammenlegung nutzlos werden, erlöschen ohne Rücksicht auf bestehende Pfandrechte.

Über die Änderungen in den Eigentumsverhältnissen und die Rechte an den neuen Grundstücken ist zuhanden des Grundbuchamts ein Nachweis zu erstellen.

Aufnahme ins Grundbuch
§ 95. Solange das Vermessungswerk über das zusammengelegte Gebiet nicht rechtskräftig ist, wird der neue Besitzstand nur soweit in das Grundbuch oder die kantonale Übergangseinrichtung aufgenommen, als dies zur Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechtsverhältnissen an Grundstücken erforderlich ist.

Im übrigen erfolgen die Aufnahme der Grundstücke und die Eintragung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen spätestens im Grundbucheinführungsverfahren. § 271 EG zum ZGB FN8 ist anwendbar.

Eigentumsbeschränkungen
§ 96. Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Begründung von Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechten sind von der Statutengenehmigung an bis zum Übergang des Eigentums an den neu zugeteilten Grundstücken nur mit Bewilligung des Vorstands zulässig.

Die Genossenschaft kann in ihren Statuten den Mitgliedern weitere Beschränkungen für die Dauer der Güterzusammenlegung auferlegen. Der Regierungsrat kann ebenfalls solche Vorschriften erlassen.

Gegen die Anwendung solcher Beschränkungen im Einzelfall kann beim Vorstand Einsprache erhoben werden.

Die Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.

4. Kosten

Staatliche Leistungen
§ 97. FN25 Der Kantonsrat bewilligt für Güterzusammenlegungen sowie für Wege, Entwässerungen und Bewässerungen einen Rahmenkredit.

Der Regierungsrat gewährt aus dem Rahmenkredit gemäss Abs. 1 für Güterzusammenlegungen folgende Subventionen:

a) an die Kosten der Landumlegung die Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben;
b) an die baulichen Massnahmen einschliesslich Vermarkung 25%45% der beitragsberechtigten Ausgaben; für korporative Waldzusammenlegungen im Sinne von Art. 26bis des eidgenössischen Forstpolizeigesetzes FN16 kann der Beitragssatz um 5% auf höchstens die Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben erhöht werden.

Der Staat übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten und der Projektierung bis zur staatlichen Projektgenehmigung, vermittelt den Bundesbeitrag und überwacht Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachverständige in Zusammenarbeit mit der Genossenschaft.

Kostenbeteiligung der Gemeinde
§ 98. Die Gemeinde leistet an die Kosten der Landumlegung und der baulichen Massnahmen samt Vermarkungskosten einen Beitrag von mindestens 15%; sie beschliesst über einen allfälligen weitern Beitrag.

Belastung öffentlicher Werke; Kostenbeteiligung Dritter
§ 99. Die durch den Bau eines öffentlichen Werks verursachten Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Soweit die Erstellung eines solchen Werks eine Zusammenlegung nötig macht, gehen die Kosten zu dessen Lasten. Den Grundeigentümern entstehende Vor- und Nachteile sind zugunsten oder zu Lasten des Werks angemessen auszugleichen.

Soweit Nichtmitglieder der Genossenschaft aus der Zusammenlegung Nutzen ziehen, werden sie zur Leistung eines Beitrags herangezogen. In Streitfällen ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen.

5. Abschluss; Unterhaltsorganisation

Grundsätze
§ 100. Mit Abschluss der Zusammenlegung werden die erstellten Anlagen und deren Unterhalt der Gemeinde oder einer Unterhaltsgenossenschaft als Rechtsnachfolgerin übergeben und von dieser übernommen.

Die Rechtsnachfolgerin übernimmt darüber hinaus alle weitern im Zusammenlegungsgebiet vorhandenen, mit staatlicher Unterstützung erstellten Bodenverbesserungsanlagen; im restlichen Gemeindegebiet sind solche Anlagen zu übernehmen, sofern dies zweckmässig ist.

Besteht in einer Gemeinde bereits eine grössere Unterhaltsorganisation, sind dieser, sofern es zweckmässig erscheint, die Anlagen der neuen Genossenschaft unter Erweiterung des Beizugsgebiets zu Eigentum und zum dauernden Unterhalt zu übertragen.

Die Anlagen sind in gutem Zustand zu übergeben und im Grundbuch als Privateigentum der Unterhaltsorganisation einzutragen.

Ausnahmsweise kann die zuständige Direktion andere geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts auf Kosten der Grundeigentümer anordnen.

Abschluss der Zusammenlegung; Auflösung der Genossenschaft
§ 101. Die Zusammenlegungsgenossenschaft bereitet unter Mitwirkung der zuständigen Direktion eine Unterhaltsgenossenschaft oder den Übergang an eine andere Unterhaltsorganisation vor; dabei wird ein Übersichtsplan mit Angabe des Beizugsgebiets und aller dauernd zu unterhaltenden Anlagen erstellt.

Das neue Beizugsgebiet kann grösser oder kleiner sein als das bisherige.

Eine Schlussversammlung beschliesst, sofern dies nicht früher geschehen ist, wem die Anlagen und deren Unterhalt zu übertragen sind; sie genehmigt die Rechnung und stellt fest, dass die Genossenschaft ihre Aufgabe erfüllt hat. Diese ist damit unter Vorbehalt der Übernahme der bestehenden Pflichten durch eine Unterhaltsorganisation und der Genehmigung durch den Regierungsrat aufgelöst.

Gründung der Unterhaltsgenossenschaft
§ 102. Die Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft soll spätestens unmittelbar nach der Schlussversammlung der Zusammenlegungsgenossenschaft unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds stattfinden.

Die Gründung erfolgt durch Annahme der Statuten mit dem einfachen Mehr der Stimmenden.

Vorgängig werden der Übersichtsplan und der Statutenentwurf öffentlich aufgelegt; in der Einladung zur Gründungsversammlung wird darauf hingewiesen, dass gegen den Übersichtsplan innert der Auflagefrist Einwendungen zuhanden des neuen Vorstands erhoben werden können.

Wird solchen Einwendungen nicht stattgegeben, kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden.

Übernahme durch die Gemeinde
§ 103. Sollen die Anlagen und deren Unterhalt durch die Gemeinde übernommen werden, umfasst das Beizugsgebiet grundsätzlich das ganze Gemeindegebiet.

Unterhaltskosten und -ordnung
§ 104. Die Gemeinde oder die Unterhaltsgenossenschaft trägt die Unterhaltskosten.

Die Unterhaltsorganisation regelt den Unterhalt und die Benützung der bestehenden sowie den Bau neuer Anlagen in einer Unterhaltsordnung, welche vom Regierungsrat zu genehmigen ist.

Zur Ordnung der Benützung notwendige Verbote sind im Sinne von § 225 der Zivilprozessordnung FN9 beim Richter zu beantragen.

Nachträglich zu erstellende Bodenverbesserungsanlagen
§ 105. Jede Rechtsnachfolgerin einer Zusammenlegungsgenossenschaft ist verpflichtet, innerhalb ihres Beizugsgebiets den Bau und den Unterhalt neuer gemeinschaftlicher Anlagen zu übernehmen. Sie wird Eigentümerin der Anlagen.

Das gleiche gilt für Anlagen ausserhalb des Beizugsgebiets, sofern dessen Erweiterung zweckmässig erscheint.

Die Baukosten sind von den unmittelbar beteiligten Grundeigentümern zu tragen.

Kostenregelung bei Unterhaltsübernahme
§ 106. Werden Anlagen durch eine andere Unterhaltsorganisation übernommen, sind die Kosten des künftigen Unterhalts so zu verlegen, dass weder die bisherigen noch die neuen Nutzniesser der Unterhaltsverpflichtung aus der Übernahme einen dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechenden Nutzen ziehen.

Werden Anlagen nicht in gutem Zustand übergeben, ist die neue Unterhaltsorganisation berechtigt, die auf Unterhaltsmängel zurückzuführenden Schäden zu Lasten der vormals Verpflichteten zu beheben.

Entlassung aus dem Beizugsgebiet, Befreiung von der Beitragspflicht
§ 107. Grundstücke, die weder landwirtschaftlich genutzt werden noch Anlagen der Genossenschaft enthalten, können aus dem Beizugsgebiet entlassen oder von der Beitragspflicht befreit werden, sofern für ihre Nutzung keine Anlagen der Genossenschaft mehr beansprucht werden.

Gegen die Verweigerung der Entlassung durch den Vorstand kann beim Regierungsrat, im übrigen beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden.

D. Wege, Entwässerungen und Bewässerungen

1. Allgemeine Bestimmungen über nicht öffentliche Wege

Einteilung
§ 108. Als Wege zur Erschliessung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, deren Anlage oder Verbesserung durch den Staat unterstützt werden kann, gelten insbesondere:

a) Genossenschaftswege: Sie stehen im Privateigentum einer öffent-lich-rechtlichen Genossenschaft und sind als ausgeschiedene Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen; sie werden durch die Genossenschaft erstellt oder sind von ihr zu Eigentum übernommen worden;
b) Flurwege: Sie stehen im Gesamteigentum der Anstösser und sind als ausgeschiedene Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen; das Verhältnis unter den Beteiligten richtet sich vorbehältlich besonderer Bestimmungen nach Privatrecht.

Besondere Holzabfuhrwege gemäss §§ 23 und 52 a des Forstgesetzes FN12 werden als in der Regel nicht ausgeschiedene private Wege erstellt, deren Bestand durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung sichergestellt und im Grundbuch angemerkt wird. Sie können auch als Flur- oder Genossenschaftswege erstellt werden.

Andere private Wege im Eigentum einer oder mehrerer Personen des Privatrechts können ausnahmsweise gemäss § 132 unterstützt werden.

Übernahme durch die Gemeinde
§ 109. Übernimmt eine Gemeinde Genossenschafts- oder Flurwege in ihr Privateigentum, werden diese nicht zu öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch; sie unterstehen in jeder Hinsicht dem Recht über Genossenschaftswege. Die Öffentlicherklärung durch besondern Beschluss der Gemeinde bleibt vorbehalten.

Wegrechte
a) der Grundeigentümer
§ 110. Die Flurwegeigentümer oder Genossenschaftsmitglieder können die Wege unbeschränkt zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke befahren oder begehen.

Die anderweitige Benützung durch einen Beteiligten bedarf der Zustimmung der Mehrheit der übrigen Eigentümer oder der Genossenschaft.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Ausbaustand des Wegs für den vorgesehenen Gebrauch genügt und dieser den land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auferlegung einer Entschädigung sowie der Kosten eines allfälligen Ausbaus bleiben vorbehalten.

Kommt eine Einigung unter den Flurwegeigentümern nicht zustande, entscheidet der Gemeinderat.

b) Dritter
§ 111. Fussgänger sind berechtigt, Flur-, Genossenschafts- und Holzabfuhrwege ohne besondere Erlaubnis zu benützen.

Eigentümer, deren Grundstücke in der Nähe eines Flurwegs liegen, können verlangen, dass ihnen gegen angemessene Entschädigung ein land- und forstwirtschaftliches Wegrecht eingeräumt wird; es ist im Grundbuch anzumerken.

Kommt eine Einigung unter den beteiligten Grundeigentümern nicht zustande, entscheidet der Gemeinderat.

Unterhaltspflicht
§ 112. Die Wege sind durch die Eigentümer dauernd ihrem Zweck entsprechend zu unterhalten.

Die Aufsichtsbehörde wacht über den Unterhalt; sie lässt die erforderlichen Arbeiten nötigenfalls auf Kosten der Säumigen ausführen.

Für Beschlüsse über den Unterhalt von Flurwegen genügt die Mehrheit der Beteiligten.

Aufsicht
§ 113. Die Aufsicht über die Flurwege obliegt dem Gemeinderat. Er führt ein Flurwegverzeichnis ohne sachenrechtliche Wirkung.

Die Aufsicht über die Genossenschafts- und die nicht ausgeschiedenen Holzabfuhrwege obliegt der zuständigen Direktion.

Verbote
§ 114. Die Eigentümer der Wege und die Aufsichtsbehörden können Unberechtigten die Benützung durch ein richterliches Verbot gemäss § 225 der Zivilprozessordnung FN9 untersagen.

Die mit der Überwachung der Verbote betrauten Organe der Genossenschaften sind befugt, Personen zur Feststellung der Identität anzuhalten und Unberechtigte zu verzeigen.

Wer sich weigert, seine Personalien bekanntzugeben, wird mit Busse bis zu Fr. 200 bestraft.

Aufhebung
§ 115. Flurwege sind ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen.

Die Aufhebung erfolgt durch den Gemeinderat auf Antrag der Mehrheit der unmittelbar betroffenen Anstösser; die übrigen Beteiligten sind anzuhören. Sie bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direktion.

In eingezonten Gebieten kann die Aufhebung im Quartierplanverfahren oder durch die zuständige Direktion von Amtes wegen erfolgen.

Die Rückerstattung allfälliger Staatsbeiträge bleibt vorbehalten.

Die Aufhebung des Flurwegs und die Streichung im Flurwegverzeichnis bleiben ohne Einfluss auf den tatsächlichen Bestand des Wegs. Die Aufhebung ist nötigenfalls mit der Begründung von Wegrechten zugunsten betroffener Berechtigter zu verbinden. Das Verhältnis unter den Anstössern und das Eigentum am Weggebiet richten sich fortan ausschliesslich nach Bundesprivatrecht. Den Anstössern bleibt vorbehalten, Miteigentum gemäss Art. 646 ZGB FN13 zu begründen oder die Teilung gemäss Art. 651 ZGB FN13 durchzuführen.

Die Umwandlung von Flur- in Genossenschaftswege kann durch Gründung einer Genossenschaft gemäss § 129 oder durch Erweiterung des Beizugsgebiets einer bestehenden Genossenschaft erfolgen.

b) Genossenschaftswege
§ 116. Genossenschaftswege können mit Genehmigung der zuständigen Direktion aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.

Eine Verlegung kann von einem einzelnen Grundeigentümer auf seine Kosten verlangt werden, falls die übrigen Beteiligten dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Wegstücke, welche tatsächlich aufgehoben worden sind oder nur an Grundstücke eines einzigen Grundeigentümers anstossen und nur noch diesen dienen, können von den Anstössern gegen Bezahlung des Verkehrswerts erworben werden.

2. Erstellung und Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen ausserhalb des Güterzusammenlegungsverfahrens

Voraussetzungen
§ 117. Wege werden im Feld oder im Wald erstellt oder verbessert, wenn das Gebiet nicht zusammenlegungsbedürftig ist, das bestehende Wegnetz für eine zweckmässige Bewirtschaftung jedoch nicht genügt.

Entwässerungen und Bewässerungen müssen einen namhaften landwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen.

Trägerschaft; Verfahren
§ 118. In zusammengelegten Gebieten und im Beizugsgebiet anderer Genossenschaften ist die zum Unterhalt verpflichtete Organisation Trägerin der Massnahmen.

Im übrigen sind die Massnahmen wo immer möglich und zweckmässig durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft durchzuführen.

In erster Linie sind hiezu in der Nähe bestehende Genossenschaften unter Erweiterung ihres Beizugsgebiets verpflichtet.

Ist die Erweiterung des Beizugsgebiets unzweckmässig oder besteht keine solche Genossenschaft, ist durch die beteiligten Grundeigentümer eine neue Genossenschaft zu gründen, es sei denn, dies wäre angesichts der geringen Zahl der Beteiligten unzweckmässig.

Die Durchführung erfolgt in jedem Fall aufgrund eines Durchführungsbeschlusses der unmittelbar beteiligten Grundeigentümer gemäss § 52 oder aufgrund ihrer allseitigen schriftlichen Zustimmung zum Projekt.

Genossenschaftlich erstellte oder verbesserte Anlagen werden Genossenschaftseigentum.

Der Regierungsrat regelt im übrigen das Verfahren in Anlehnung an die §§ 45-107.

Landbeschaffung
§ 119. Die Grundeigentümer im Beizugsgebiet sind gegen Entschädigung des Verkehrswerts zur Abtretung des für Wege und Gräben erforderlichen Landes verpflichtet.

Wird das Grundstück des Abtretungspflichtigen durchschnitten oder wird die Bewirtschaftung in anderer Weise erschwert, ist der Minderwert angemessen zu ersetzen. Vorteile, die dem Grundstück durch die Anlage oder Verbesserung oder die Befreiung von besondern Lasten erwachsen, sind anzurechnen.

Werden von einzelnen Grundstücken kleine, für die Bewirtschaftung unzweckmässig geformte Teile abgetrennt, können die Eigentümer verlangen, dass diese von den Anstössern gegen angemessene Entschädigung übernommen werden.

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Landwirtschaftsgericht.

Beanspruchung fremden Bodens
§ 120. Lässt sich ein Weg, eine Entwässerungs- oder Bewässerungsanlage, auch durch einen einzelnen, ohne Beanspruchung von ausserhalb des Beizugsgebiets gelegenem Boden nicht zweckmässig oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erstellen oder verbessern und fällt ein Beizug des Grundstücks ausser Betracht, so hat der Dritte den Eingriff zu dulden, sofern sich für ihn daraus keine unverhältnismässigen Nachteile ergeben. Er ist verpflichtet, nötigenfalls den erforderlichen Boden abzutreten oder sein Grundstück mit einer Dienstbarkeit belasten zu lassen; er hat Anspruch auf volle Entschädigung.

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Landwirtschaftsgericht.

3. Kosten

Staatliche Leistungen
§ 121. FN25 Der Regierungsrat gewährt an die Erstellung und Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen im Felde aus dem Rahmenkredit des Kantonsrates gemäss § 97 Abs. 1 Subventionen bis zu 30% der beitragsberechtigten Ausgaben; im Berggebiet beträgt der Beitragssatz höchstens 40%.

Der Staat übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten und der Projektierung, vermittelt den Bundesbeitrag und überwacht Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachverständige.

Die Beitragsleistung an Wege im Wald richtet sich nach dem Forstgesetz FN12.

Kostentragung bei Verzicht auf Durchführung
§ 122. Haben die Grundeigentümer unter Zustimmung zu einem Vorprojekt die Ausarbeitung eines Projekts verlangt und führen sie das Unternehmen hernach nicht durch, tragen sie die entstandenen Kosten nach Massgabe der beteiligten Grundstückflächen aufgrund einer Verfügung der zuständigen Direktion.

E. Landwirtschaftliche Hochbauten

Unterstützungsmassnahmen
§ 123. Der Staat kann zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse landwirtschaftliche Hochbauten durch Subventionen FN25 fördern, insbesondere:

a) die Erstellung von Siedlungen;
b) die Erstellung von Feldscheunen und ähnlichen Bauten zur besseren Erschliessung von abgelegenem Land;
c) FN22 die bauliche Verbesserung landwirtschaftlicher Heimwesen im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone sowie abgelegener Heimwesen im Flachland als Hofsanierung;
d) die Erstellung von Wohnungen für verheiratete landwirtschaftliche Angestellte des Betriebs;
e) Stallsanierungen;
f) FN22 die Erstellung und Verbesserung von Alpgebäuden und Verwertungseinrichtungen bei erschwerter Bewirtschaftung sowie im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone;
g) die Erstellung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Energie, die auf dem Betrieb anfällt;
h) FN22 weitere bauliche Massnahmen, die im Interesse einer besseren Bewirtschaftung oder Betriebsweise geboten sind, namentlich Gebäuderationalisierungen; dabei werden ausserhalb des Berggebiets und der voralpinen Hügelzone unter Vorbehalt von Abs. 2 Wohnbauten nur unterstützt, wenn die bauliche Massnahme durch die Verbesserung des Ökonomiegebäudes bedingt ist.
i) FN24 den Einbau von Altenteilen und die Verbesserung der sanitären Einrichtungen, sofern der Fortbestand des Betriebes gewährleistet ist.
Er kann den Kauf landwirtschaftlicher Gebäude unterstützen, sofern sich damit Massnahmen im Sinne von Abs. 1 ganz oder teilweise erübrigen und insgesamt eine Einsparung erzielt wird. FN25

Staatliche Leistungen
§ 124. FN25 Der Kantonsrat bewilligt für landwirtschaftliche Hochbauten einen Rahmenkredit.

Der Regierungsrat gewährt aus dem Rahmenkredit gemäss Abs. 1 an die Erstellung, den Kauf und die Verbesserung landwirtschaftlicher Hochbauten Subventionen von 10%-40% der beitragsberechtigten Ausgaben. Im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone sowie bei gemeinschaftlicher Erstellung von Wirtschaftsgebäuden kann der Beitragssatz bis 45% erhöht werden.

Die Verlegung von Dorfbetrieben wird durch Subventionen aus dem Rahmenkredit gemäss Abs. 1 unterstützt, sofern sie sich aus betrieblichen Gründen oder zur Entflechtung aufdrängt. Sind sowohl die Verlegung als auch der Verbleib am bisherigen Standort zweckmässig, ergeben sich aber aus dem Verbleib für den Eigentümer unbillige vermögensmässige Nachteile, so kann die ordentliche Subvention im einzelnen Fall bis auf 70% der beitragsberechtigten Ausgaben erhöht werden.

An den Bau oder die Sanierung von Hofdüngerlagern gewährt der Regierungsrat aus dem Rahmenkredit gemäss Abs. 1 Subventionen bis zu 40% der beitragsberechtigten Ausgaben. Zu den beitragsberechtigten Ausgaben zählen auch die planerischen und baulichen Aufwendungen zur Nutzung und Speicherung des Biogases aus den Hofdüngerlagern.

Die Subvention gemäss Abs. 4 richtet sich nach der Höhe des Reinvermögens des Gesuchstellers und seines Ehegatten. Hält der Betrieb mehr als 2,5 Grossvieheinheiten pro Hektare vorhandener Ausbringfläche oder reicht diese für die gefahrlose Verwertung des anfallenden Hofdüngers aus andern Gründen nicht aus, wird keine Subvention gewährt. Die Subventionen werden gewährt, wenn das Hofdüngerlager bis zum 31. Dezember 1996 erstellt oder saniert wird.

Der Staat vermittelt den Bundesbeitrag und überwacht Projektierung, Ausführung und Unterhalt des Werkes durch Sachverständige.

Kreis der Beitragsberechtigten
§ 125. Beiträge werden in erster Linie Grundeigentümern ausgerichtet, welche den Betrieb, dessen Fortbestand gesichert erscheint, unmittelbar selbst bewirtschaften.

Verpächter erhalten für Siedlungen und für Wohn- und Ökonomiegebäude umfassende Gebäuderationalisierungen keine Beiträge. Für andere Hochbauten können ihnen Beiträge ausgerichtet werden, sofern die Bauten Teil eines langfristig an eine Familie verpachteten Vollerwerbsbetriebs sind und der Verpächter eine natürliche Person, ein Gemeinwesen oder eine gemeinnützige Institution ist.

Juristische Personen, deren Landwirtschaftsbetrieb nicht verpachtet ist, erhalten nur Beiträge, wenn die Führung des Betriebs einem in gemeinnütziger Absicht verfolgten Zweck dienlich ist oder wenn der Inhaber selber dauernd im Betrieb mitarbeitet.

Bei Massnahmen im Sinne von § 123 Abs. 1 lit. f sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.

Siedlungskommission
§ 126. Zur Beratung auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Hochbaus und zur Begutachtung grösserer Projekte wird eine Kommission von Fachleuten bestellt.

Der Regierungsrat wählt die Kommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

F. Weitere Massnahmen

Freiwillige Güterzusammenlegung
§ 127. Die freiwillige Güterzusammenlegung gemäss eidgenössischem Landwirtschaftsgesetz FN15 wird durch vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer durchgeführt.

Für das Verfahren und die Durchführung gelten die §§ 67, 68 und 120 sowie die Bestimmungen über die Güterzusammenlegung sinngemäss.

Der Eigentumsübergang gemäss Neuzuteilungsplan erfolgt durch Eintrag im Grundbuch aufgrund eines Mutationsplans und eines öffentlich beurkundeten Vertrags.

Bewirkt die Zusammenlegung innerhalb eines als Ganzes nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiets eine zweckmässige Arrondierung oder ist sie aus andern Gründen besonders erwünscht, so übernimmt der Staat die Kosten der technischen Vorarbeiten samt Projektierung. Der Regierungsrat gewährt aus dem Rahmenkredit gemäss § 97 Abs. 1 eine Subvention von höchstens 45% der übrigen beitragsberechtigten Ausgaben. Dabei gelten die gleichen Eigentumsbeschränkungen wie bei einer ordentlichen Güterzusammenlegung. FN25

Pachtarrondierung
§ 128. Schafft der Bund Vorschriften über die Pachtarrondierung land- oder forstwirtschaftlichen Bodens, kann der Regierungsrat dazu in Anlehnung an die Bestimmungen über die Güterzusammenlegung die erforderlichen Vorschriften erlassen.

Unterhaltsgenossenschaften im nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiet
§ 129. In Gemeinden, in denen keine umfassende Organisation für den Unterhalt der vorhandenen Verbesserungsanlagen besteht, kann, soweit zweckmässig, eine Genossenschaft als Unterhaltsträgerin gebildet werden.

Gründung und Organisation richten sich nach den §§ 49-75, 80-83 und 104-107.

Die Anlagen werden Eigentum der Genossenschaft; die Eigentumsübertragung erfolgt aufgrund des Gründungsbeschlusses.

Im umfassenden Beizugsgebiet bestehende Genossenschaften lösen sich auf.

Der Staat fördert die Bildung solcher Unterhaltsgenossenschaften durch Übernahme aller technischen Arbeiten bis zur Genossenschaftsgründung. Die Gemeinden sind zur Mithilfe verpflichtet.

Bei späterer Übernahme des Unterhalts durch die Gemeinde gelten die §§ 100-105 sinngemäss.

Erneuerung und Neupflanzung von Reben
§ 130. Der Staat kann die Erneuerung und die Neupflanzung von veredelten Reben innerhalb des Rebkatasters durch Beiträge von höchstens 30% der Anlagekosten unterstützen.

Wiederherstellung geschlossener Reblagen
§ 131. Wird der Rebbau auf einzelnen Grundstücken einer geschlossenen Reblage aufgegeben, können ein oder mehrere Eigentümer der Rebgrundstücke zur Wiederherstellung der Geschlossenheit eine neue Zusammenlegung verlangen.

Die Zusammenlegung wird durchgeführt, wenn auf einem erheblichen Teil des bisherigen Rebgebiets weiterhin Reben angebaut werden und die Eigentümer dieser Grundstücke gemäss § 52 die Durchführung beschliessen.

Die nicht mehr mit Reben bepflanzten Grundstücke sind in die Zusammenlegung einzubeziehen, soweit es die Wiederherstellung der Geschlossenheit oder die Erstellung baulicher Anlagen erfordert.

Für das Verfahren gelten im übrigen die §§ 45-107 sinngemäss.

Andere Massnahmen
§ 132. Ausser den in den §§ 76-126 genannten Verbesserungsmassnahmen kann der Staat weitere Massnahmen unterstützen, die den Zweck verfolgen, die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen, seine Bewirtschaftung zu erleichtern und ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse zu schützen.

Der Regierungsrat gewährt aus dem Rahmenkredit gemäss § 97 Abs. 1 Subventionen bis höchstens 40% der beitragsberechtigten Ausgaben. FN25

Für die Vorarbeiten und die Durchführung der Massnahmen gelten die §§ 45-122 sinngemäss.

Beiträge aus dem Natur- und Heimatschutzfonds
§ 132a. FN21 Für die Erhaltung von Magerwiesen (Mähwiesen) und Hecken, welche nicht von überkommunalen Inventaren nach § 209 des Planungs- und Baugesetzes erfasst sind, werden dem Bewirtschafter auf Antrag Flächenbeiträge ausgerichtet, sofern er sich verpflichtet, die Flächen während mindestens sechs Jahren diesem Ziel entsprechend zu bewirtschaften.

Die Beiträge werden dem Natur- und Heimatschutzfonds belastet. Sie entschädigen für den Ertragsausfall, der nach Anrechnung von Flächenbeiträgen des Bundes und des Kantons verbleibt. Die Höhe, die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen sowie das Verfahren werden durch Verordnung festgelegt.

Widerspricht die Bewirtschaftung den eingegangenen Verpflichtungen, sind die Beiträge nebst einem Zins von 5% seit der Auszahlung zurückzuzahlen.

G. Zusätzliche Massnahmen im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone FN22

Berggebiet und voralpine Hügelzone; Bergkommission FN22
§ 133. Der Umfang des Berggebiets und der voralpinen Hügelzone wird durch den eidgenössischen Viehwirtschaftskataster bestimmt. FN22

Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kommission für die Zürcher Berglandwirtschaft, in der die Gemeinden des Berggebiets angemessen vertreten sind.

Die Bergkommission berät den Regierungsrat bei den Massnahmen im Berggebiet. Sie stellt bei baulichen Massnahmen kleineren Umfangs gemäss § 137 Antrag über die Durchführung und den Staatsbeitrag. FN22

Zusätzliche Subventionen
a) Grundsatz
§ 134. FN25 Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den ordentlichen Staats- oder Bundesbeiträgen an Massnahmen zur Verbesserung landwirtschaftlicher Betriebe im Berggebiet und der voralpinen Hügelzone aus den Rahmenkrediten des Kantonsrates Subventionen gewähren. Die Zusatzsubventionen an die Erstellung und Verbesserung von Hochbauten, einschliesslich der Sanierung von Wohngebäuden, werden aus dem Rahmenkredit gemäss § 124 Abs. 1, jene an Entwässerungen und Flur-, Genossenschafts- und Holzabfuhrwegen aus dem Rahmenkredit gemäss § 97 Abs. 1 gewährt. Die Beiträge von Bund und Kanton dürfen die volle Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben nicht übersteigen.

b) Voraussetzungen
§ 135. Ein Zusatzbeitrag wird ausgerichtet, wenn

a) FN22 die Verbesserung im Interesse der Erhaltung der Landwirtschaft im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone geboten ist,
b) der Fortbestand des bäuerlichen Betriebs gesichert erscheint,
c) für die Kostendeckung trotz Ausschöpfung aller bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten eine Finanzierungslücke verbleibt und
d) die Bewirtschaftung unmittelbar durch den Eigentümer selbst oder pachtweise unmittelbar durch einen Nachkommen oder dessen Ehegatten erfolgt.

Bei anderweitiger Verpachtung kann ein Zusatzbeitrag nur ausgerichtet werden, wenn der Eigentümer den Betrieb früher selbst bewirtschaftet und hernach aus zwingenden Gründen verpachtet hat und wenn auf einen zu bestimmenden Zeitpunkt die Selbstbewirtschaftung erneut in Aussicht steht.

Der Regierungsrat kann die Leistung eines Zusatzbeitrags mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. Diese sollen insbesondere eine rationelle, den Gegebenheiten des Betriebs entsprechende Bewirtschaftung und Verwertung der Erzeugnisse gewährleisten oder anderswie den wohlverstandenen Interessen des Beitragsempfängers und seiner engern Bergregion dienen.

Für die Sanierung von landwirtschaftlichen Hochbauten ist der land- und hauswirtschaftliche Beratungsdienst beizuziehen.

c) Bemessung
§ 136. Der Zusatzbeitrag bemisst sich nach der Finanzierungslücke, welche trotz zumutbarem Einsatz eigener Mittel nach der betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Aufnahme fremder Gelder und der Gewährung der ordentlichen Beiträge verbleibt.

Zu den eigenen Mitteln zählen neben Anwartschaften alle Eigenleistungen in Form von Baustoffen und Arbeit, die der Gesuchsteller selber erbringen kann.

In der voralpinen Hügelzone dürfen die Beiträge von Bund und Kanton zusammen 75% der beitragsberechtigten Aufwendungen nicht übersteigen; in begründeten Fällen können höhere Beiträge geleistet werden. FN19

§ 137. Bauliche Massnahmen kleineren Umfangs, die den sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines ordentlichen Beitrags nicht entsprechen und dennoch eine zweckmässige Verbesserung eines Betriebs im Berggebiet oder in der voralpinen Hügelzone bewirken, können durch einen ausserordentlichen Beitrag unterstützt werden, der wie ein Zusatzbeitrag bemessen wird. FN22

Verbesserungsmassnahmen kleineren Umfangs
Für die Beitragsvoraussetzungen gelten § 135 Abs. 1 lit. a, b und d sowie Abs. 2 sinngemäss.

Nach Leistung des Beitrags werden dem gleichen Empfänger während mindestens zehn Jahren keine weitern Staatsbeiträge an landwirtschaftliche Hochbauten mehr ausgerichtet.

Räumlich beschränkte Landumlegung
a) Voraussetzung
§ 138. FN22 Ist für die wirtschaftliche Bewerbung eines oder mehrerer Betriebe im Berggebiet oder in der voralpinen Hügelzone ein höherer Arrondierungsgrad erforderlich, kann eine räumlich beschränkte Landumlegung durchgeführt werden. Der Staat übernimmt die Kosten.

b) Einleitung des Verfahrens
§ 139. Die Einleitung des Verfahrens kann erfolgen

a) wie bei einer freiwilligen Güterzusammenlegung;
b) aufgrund eines Durchführungsbeschlusses der beteiligten Grundeigentümer gemäss § 52;
c) auf Anordnung des Regierungsrates.

Die Anordnung setzt voraus, dass die Umlegung durch mindestens einen Grundeigentümer und den Gemeinderat befürwortet wird oder dass sie sich im Zusammenhang mit der Unterstützung eines Betriebs durch Zusatzbeiträge aufdrängt.

In zusammenlegungsbedürftigen Gebieten setzt die Anordnung überdies voraus, dass sich die Umlegung nicht nachteilig auf die künftige Zusammenlegung des angrenzenden Gebiets auswirkt.

c) Durchführung
§ 140. Für die Durchführung der Umlegung gelten die Bestimmungen über die Güterzusammenlegung sinngemäss.

Wird die Umlegung angeordnet, führt sie die zuständige Direktion wie der Vorstand einer Zusammenlegungsgenossenschaft durch.

In den übrigen Fällen können die Beteiligten die zuständige Direktion mit der Leitung beauftragen.

H. Erhaltung der Werke

1. Allgemeine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Zweckentfremdungsverbot
§ 141. Grundstücke sowie Hochbauten und andere bauliche Anlagen samt zugehörigem Betriebsareal, die mit öffentlichen Mitteln verbessert oder erstellt worden sind, dürfen bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung dem Zweck, für den die Beiträge geleistet worden sind, nicht entfremdet werden.

Rebverpflichtung
§ 142. Grundstücke, die für den Rebbau mit öffentlichen Mitteln zusammengelegt worden sind, müssen bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung mit Reben bewirtschaftet werden. Während weitern zehn Jahren sind auf ihnen Bauten und andere Anlagen samt nicht dem Rebbau dienende Bepflanzungen unzulässig, wenn sie die Wiederherstellung einer mit der Zusammenlegung geschaffenen geschlossenen Reblage erschweren können.

Der Eigentümer, welcher der Rebverpflichtung nicht selber nachkommen kann, ist zur rebbaulichen Verpachtung des Grundstücks verpflichtet.

Ist die Erneuerung oder die Neupflanzung von Reben mit Beiträgen unterstützt worden, unterliegen diese Rebgrundstücke der Rebverpflichtung gemäss vorstehenden Bestimmungen bis zum Ablauf von insgesamt 20 Jahren seit der Schlusszahlung.

Bewirtschaftungspflicht
§ 143. Der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden ist dauernd richtig zu bewirtschaften.

Teilungsbeschränkung
§ 144. Grundstücke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen oder umgelegt worden sind oder die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen grundsätzlich nicht geteilt werden.

Betrifft die Beschränkung das Areal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute, gilt sie bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung.

Unterhaltspflicht für Bodenverbesserungsanlagen
§ 145. Die mit Hilfe öffentlicher Mittel erstellten oder verbesserten Anlagen sind dauernd sachgemäss zu unterhalten und im Falle der Zerstörung wieder herzustellen.

Notwendige Unterhaltsarbeiten können auf Kosten des Pflichtigen vorgenommen werden.

Unterhalts- und Wiederaufbaupflicht für Hochbauten
§ 146. Die mit öffentlichen Beiträgen erstellten oder verbesserten Hochbauten sind dauernd sachgemäss zu unterhalten.

Wird eine solche Baute innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung zerstört, ist sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände und neuer betriebstechnischer Erkenntnisse wieder zu erstellen. Die Pläne für den Wiederaufbau sind der zuständigen Direktion zur Genehmigung vorzulegen.

Erhaltung des Betriebsareals
§ 147. Grundstücke, die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung grundsätzlich nicht veräussert werden.

Erhaltung der Selbstbewirtschaftung
§ 148. Sind mit öffentlichen Mitteln Wohn- und Ökonomiegebäude erstellt oder verbessert worden, muss der gesamte Betrieb bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung von einem Landwirt unmittelbar selbst bewirtschaftet werden. Die Veräusserung an einen Selbstbewirtschafter bedarf einer Bewilligung, die unter den vorstehenden Voraussetzungen ohne weiteres zu erteilen ist.

Die Veräusserung an einen Nichtselbstbewirtschafter sowie die gesamthafte oder teilweise Verpachtung sind nur mit Ausnahmebewilligung zulässig.

Rückerstattungspflicht bei gewinnbringender Verwertung
§ 149. Wird eine mit öffentlichen Mitteln erstellte oder verbesserte Hochbaute oder werden Teile des zugehörigen Betriebsareals innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung gewinnbringend veräussert oder anderweitig verwertet, ist der Staatsbeitrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Diese Rückerstattungspflicht besteht unabhängig von den übrigen Beschränkungen.

2. Zusätzliche Eigentumsbeschränkungen bei der Leistung von Zusatzbeiträgen im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone FN22

Anwendungsbereich
§ 150. FN22 Wird im Berggebiet oder in der voralpinen Hügelzone ein Werk mit einem Zusatzbeitrag unterstützt, finden neben den allgemeinen Eigentumsbeschränkungen die §§ 151-153 Anwendung.

Selbstbewirtschaftungspflicht
§ 151. Der verbesserte Betrieb muss bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung von einem dauernd auf dem Betrieb wohnhaften Landwirt unmittelbar selbst bewirtschaftet werden.

Die Veräusserung darf nur an einen Landwirt erfolgen, der diese Voraussetzungen erfüllt; sie bedarf einer Bewilligung. Eine anderweitige Veräusserung ist ausgeschlossen.

Der den Selbstkostenpreis übersteigende Teil des Verkaufserlöses ist zur Rückerstattung aller Beiträge sowie eines angemessenen Teils allfälliger Landumlegungskosten zu verwenden.

Die Verpachtung bedarf einer Ausnahmebewilligung.

Kaufsrecht des Staates
§ 152. Der Staat hat an den verbesserten Betrieben oder an Teilen davon bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung ein Kaufsrecht zum Selbstkostenpreis. Das Kaufsrecht kann ausgeübt werden, wenn der jeweilige Eigentümer trotz schriftlicher Mahnung und entsprechender Androhung die an die Beitragsleistung geknüpften Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen innert Frist nicht erfüllt.

Der Eigentümer ist während der gleichen Frist berechtigt, den Betrieb dem Staat zum Selbstkostenpreis heimzuschlagen, sofern er keinen geeigneten selbstbewirtschaftenden Landwirt als Käufer findet.

Der Staat ist gehalten, den übernommenen Betrieb zu kostendeckendem Preis wieder an einen selbstbewirtschaftenden Landwirt zu veräussern.

Der Regierungsrat beschliesst über die Ausübung des Kaufsrechts und über die Höhe des Selbstkostenpreises. Im Streitfall entscheidet das Landwirtschaftsgericht auf Klage des Regierungsrates.

Der Staat kann die Gemeinde im Kaufs- oder Heimschlagsfall in seine Rechte eintreten lassen.

Tritt ein Kaufsfall ein und verzichten Staat und Gemeinde auf die Ausübung ihres Rechts, entscheidet der Regierungsrat über die Rückerstattung der Staatsbeiträge, Zusatzbeiträge und allfälliger Landumlegungskosten.

Bemessung des Selbstkostenpreises
§ 153. Der bei der freihändigen Veräusserung sowie bei der Ausübung des Kaufs- oder Heimschlagsrechts massgebliche Selbstkostenpreis bemisst sich nach dem im Grundbuch anzumerkenden Schätzungswert des Betriebs vor der Sanierung,

zuzüglich der Kosten der Sanierung und aller spätern betriebsverbessernden Massnahmen, welche vom Staat unter Festlegung des entsprechenden Betrags als anrechenbar erklärt worden sind,

abzüglich der Zusatzbeiträge sowie der ordentlichen Staats- und Bundesbeiträge.

Schmälert eine an die Beitragsleistung geknüpfte besondere Bedingung das für die Sanierung verfügbare Vermögen, ist die Einbusse zum Selbstkostenpreis hinzuzurechnen.

Eine seit der Sanierung eingetretene allgemeine Erhöhung der Schätzungswerte und Ausnahmeverhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

Die nicht abgelösten Schulden gegenüber dem Staat oder, soweit grundpfandgesichert, gegenüber Dritten sowie allfällige Wohnrechte und dergleichen sind auf den Preis anzurechnen.

3. Gemeinsame Bestimmungen

Befreiung
§ 154. FN25 Die im Einzelfall geltenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit und die davon betroffenen Grundstücke werden bei der Zusicherung der Subvention festgesetzt. Dabei ist auf Beschränkungen zu verzichten, die angesichts der Beitragshöhe unverhältnismässig erscheinen.

Die Befreiung der Beschränkung gemäss § 13 des Staatsbeitragsgesetzes FN3 und der Verstoss gegen Beschränkungen bewirkt grundsätzlich während 30 Jahren die Rückerstattungspflicht für die Staatsbeiträge. Die Rückerstattung kann jedoch aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden.

Die Rückerstattung befreit, vorbehältlich gegenteiliger Anordnung, nicht von der Beschränkung.

Anmerkung; Übertragung
§ 155. Die Beschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.

Auf die Anmerkung kann verzichtet werden, wenn eine Unterhaltsorganisation mit Zustimmung der zuständigen Direktion die Haftung für die Einhaltung der Beschränkungen übernimmt.

Wird für ein belastetes Grundstück ersatzweise ein anderes erworben, kann die Übertragung der Beschränkung bewilligt werden.

Rückerstattungspflicht FN25
§ 156. . . . FN23

Neben dem Rückerstattungsbetrag sind bei Zweckentfremdung auch der verursachte Schaden, bei Verletzung der Rebverpflichtung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Geschlossenheit der Reblage vom Verursacher zu tragen.

Bei landwirtschaftlichen Hochbauten können die unentgeltlich erfolgten staatlichen Leistungen zum Rückerstattungsbetrag hinzugerechnet werden; zurückzuerstattende Staatsbeiträge sind längstens ab der Schlusszahlung der Beiträge zu verzinsen.

. . . FN23

Fristen; Rückerstattung von Gemeinde- und Bundesbeiträgen
§ 157. Die Rückforderung muss spätestens ein Jahr nach Ablauf der Beschränkung geltend gemacht werden; sie verjährt fünf Jahre, nachdem die Tatsachen, welche die Rückerstattungspflicht begründen, der zuständigen Direktion bekannt geworden sind.

Die Schadenersatzpflicht aus Zweckentfremdung verjährt nach zehn Jahren; sie wird durch den Regierungsrat festgestellt und bemessen.

Hat eine Gemeinde unter den gleichen Bedingungen wie der Staat einen Beitrag geleistet, wird mit dem Staats- auch der Gemeindebeitrag zurückgefordert.

Die Rückerstattung von Bundesbeiträgen richtet sich nach Bundesrecht; die Rückforderung obliegt vorbehältlich besonderer Anordnungen des Bundes der zuständigen Direktion.

Vollzug
§ 158. Die zuständige Direktion handhabt die Eigentumsbeschränkungen und überwacht deren Einhaltung.

Die Gemeinden sind zur Mithilfe verpflichtet.

Das Grundbuchamt kann zur Auskunftserteilung über einzelne Grundbuchgeschäfte verpflichtet werden, soweit dies für die Geltendmachung allfälliger Rückerstattungsansprüche notwendig ist.

Es gibt der zuständigen Direktion Kenntnis von jeder Veräusserung und, soweit möglich, von jeder anderweitigen Verwertung eines Grundstücks, welches mit der Rückerstattungspflicht gemäss § 149 belastet ist.

Vierter Abschnitt: Pflanzenschutz, Elementarschäden

Grundsatz
§ 159. Der Staat fördert Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

Schutz des Bodens
§ 160. Der Regierungsrat kann Bestimmungen zum Schutz landwirtschaftlichen Bodens erlassen, dessen Ertragsfähigkeit langfristig gefährdet ist.

Zentralstelle für Pflanzenschutz
§ 161. Der Staat unterhält eine Zentralstelle für Pflanzenschutz.

Diese erfüllt insbesondere die Aufgaben eines kantonalen Pflanzenschutzdienstes im Sinne der Vorschriften des Bundes.

Die Zentralstelle fördert die Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Erkenntnissen des integrierten und umweltfreundlichen Pflanzenschutzes.

Der Regierungsrat regelt die Organisation und bestimmt die Aufgaben im einzelnen.

Gegen Entscheide der Zentralstelle kann bei der zuständigen Direktion Rekurs erhoben werden.

§ 162. Der Regierungsrat kann die Bekämpfung von gemeingefährlichen Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern, welche die landwirtschaftlichen Kulturen bedrohen, obligatorisch erklären, soweit dafür nicht Vorschriften des Bundes gelten. Eine solche Anordnung setzt voraus, dass

Obligatorische Massnahmen
a) Voraussetzungen
a) nach den Erhebungen des kantonalen Pflanzenschutzdienstes oder der eidgenössischen Forschungsanstalten ein gefährlicher Befall eingetreten oder zu erwarten ist,
b) der drohende Schaden volkswirtschaftlich von Bedeutung ist und
c) mit freiwilligen Massnahmen keine wirksame oder wirtschaftliche Bekämpfung möglich ist.

Der Regierungsrat kann unabhängig von diesen Voraussetzungen Bekämpfungsmassnahmen obligatorisch erklären, wenn damit die spätere grossflächige chemische Bekämpfung vermieden oder eingeschränkt werden kann.

b) Durchführung
§ 163. Der Regierungsrat ordnet den Vollzug. Er kann die Durchführung einzelner Bekämpfungsmassnahmen und Kontrollen den Gemeinden übertragen oder sie verpflichten, die von den Grundeigentümern oder Pächtern innert Frist nicht vorgenommenen Bekämpfungshandlungen ohne weiteres auf Kosten der Pflichtigen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Bei der Abgrenzung der Bekämpfungsgebiete, bei der Bestimmung der Bekämpfungsmassnahmen und bei ihrer Durchführung ist auf allfällige Nebenwirkungen, die Wahrung des biologischen Gleichgewichts und die Interessen der Grundeigentümer angemessen Rücksicht zu nehmen.

Einzelne Flächen und Objekte können aus besondern Gründen, wie im Interesse der Bienenzucht, der Fischerei, des Natur- und Vogelschutzes oder zu Forschungszwecken, von der vorgesehenen Bekämpfung ausgenommen werden.

Es können auch anbautechnische Massnahmen sowie biologische und biotechnische Methoden vorgeschrieben werden.

Weist ein Betroffener nach, dass er mit freiwilligen Massnahmen eine wirksame Bekämpfung erreicht, ist er aus dem Obligatorium zu entlassen.

Bekämpfungsmassnahmen durch Genossenschaften
a) Voraussetzungen
§ 164. Soweit zweckmässig kann die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, Schädlinge und Unkräuter durch bestehende oder zu gründende öffentlich-rechtliche Genossenschaften übernommen werden.

Für diese Genossenschaften gelten unter Vorbehalt von § 165 sinngemäss die §§ 45-66, 69 und 70.

b) Besondere Vorschriften für Genossenschaften
§ 165. Die zuständige Direktion bestimmt auf Begehren des Gemeinderates oder mehrerer Grundeigentümer das Beizugsgebiet. Zum Beizugsgebiet kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Genossenschaft und ihrer Organe über technische Fragen kann bei der zuständigen Direktion Rekurs erhoben werden.

Einsprachen, über welche keine Verständigung zustande kommt, werden vom Vorstand dem Bezirksrat überwiesen und von diesem wie ein Rekurs behandelt.

Bezirksrat und Regierungsrat können Genossenschafts- und Vorstandsbeschlüsse wegen offensichtlicher Unzweckmässigkeit von Amtes wegen aufheben.

Die Statuten können vorsehen, dass an die Stelle der Eigentümer verpachteter Grundstücke in der Genossenschaft die Pächter treten.

Staatsbeiträge FN25
a) Obligatorische Massnahmen; umweltfreundliche Verfahren
§ 166. Der Staat kann an die Kosten obligatorisch erklärter Bekämpfungsmassnahmen Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren für FN25

a) die Beschaffung von Pflanzenschutzgeräten und -einrichtungen;
b) die Verwendung von Bekämpfungsmitteln, die von den Forschungsanstalten empfohlen werden;
c) die Aufwendungen der Gemeinden bei der Durchführung und Überwachung der Massnahmen; die Gemeinden können die Grundeigentümer oder Pächter mit den Restkosten belasten.

Der Staat kann zur Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Pflanzenschutzverfahren Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren. FN25

b) Elementarschäden
§ 167. FN25 Der Staat unterstützt die Versicherung gegen Hagel-, Frost- und andere Elementarschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Böden und kann Subventionen an die Versicherungsprämien und andere geeignete Massnahmen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

Der Staat kann an nicht versicherbare Elementarschäden und Massnahmen zur Verhütung von Elementarschäden Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

c) Abfindung für Schäden
§ 168. Bei Schäden, die aufgrund von Versuchen, Erhebungen, behördlich angeordneten Abwehrmassnahmen oder ähnlichen Vorkehren entstehen, richtet der Staat dem Geschädigten eine Abfindung nach Billigkeit aus, sofern nicht das Haftungsgesetz FN5 Anwendung findet.

Fünfter Abschnitt: FN28 Förderung der naturnahen Landwirtschaft

Umwelt schonende Produktion
§ 168a. FN28 Der Staat fördert umweltschonende Produktionsformen durch Beratung und Weiterbildung. Praxisversuche und besonders umweltschonende Produktionsformen können mit Subventionen unterstützt werden.

Umstellungsbeiträge
§ 168b. FN26 Der Staat leistet Kostenanteile an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise. Die Kostenanteile werden während zwei Jahren bis zur vollen Höhe der durch die Umstellung verursachten Einkommenseinbussen geleistet.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Umstellungspauschalen nach Massgabe der Produktionsflächen und der Betriebszweige festlegen.

Biologischer Landbau
§ 168c. FN27 Biologischer Landbau im Sinne des Gesetzes ist die Bewirtschaftungsweise nach den Richtlinien der vom Staat anerkannten schweizerischen Vereinigungen für biologischen Landbau.

Die Festlegung der Bedingungen für die Betriebsanerkennung und deren Kontrolle kann der Regierungsrat diesen Organisationen übertragen.

Sechster Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen, Straf- und Schlussbestimmungen

Landwirtschaftliche Kreditkasse
§ 169. Der Staat beteiligt sich an einer landwirtschaftlichen Kreditkasse, welche vorab Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen gewährt.

Er stellt die für ihren Betrieb erforderlichen Mittel zur Verfügung.

Gegen die Verweigerung von Darlehen und Beiträgen durch die Kasse sowie gegen die mit der Gewährung verbundenen Bedingungen kann bei der Kantonalen Landwirtschaftlichen Rekurskommission Rekurs erhoben werden.

Betriebshelferdienst
§ 170. FN25 Der Staat leistet an die Kosten der Betriebshelferdienste, die von anerkannten landwirtschaftlichen oder anderen anerkannten gemeinnützigen Institutionen geführt werden, sowie der Ausbildung von Helfern und Helferinnen Kostenanteile bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben.

§ 171. Der Staat kann wirtschaftliche Massnahmen des Bundes zugunsten der Landwirtschaft soweit unterstützen, als sie eine kantonale Beteiligung voraussetzen. Der Staatsbeitrag darf den Bundesbeitrag nicht übersteigen. FN25

Der Staat richtet Sömmerungsbeiträge und an die Bewirtschafter von Hanglagen Flächenbeiträge aus. Für deren Höhe und die weiteren Bestimmungen wird das Bundesrecht über die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen sinngemäss als kantonales Recht angewendet. FN19

Kinderzulagen
§ 171a. FN20 Der Staat zahlt den Bezügern von Kinderzulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft eine Differenzzulage, soweit die einzelne Kinderzulage den Mindestbetrag der kantonal geregelten Kinderzulagen für Arbeitnehmer nicht erreicht.

Die Durchführung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen, die für diese Aufgabe entschädigt wird.

Landwirtschaftskommission
§ 172. Der Regierungsrat wählt eine Landwirtschaftskommission von neun Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Vorsteher der zuständigen Direktion führt den Vorsitz.

Die Landwirtschaftskommission berät die für das Gebiet der Landwirtschaft zuständigen Behörden.

Andere Kommissionen
§ 173. Der Regierungsrat kann für einzelne Zweige der Landwirtschaft besondere beratende Kommissionen bilden und ihnen bestimmte Vollzugsaufgaben übertragen.

Unrichtige Angaben und Abweichung von Projektplänen
§ 174. Gesuchsteller und bei der Planung oder Ausführung von Massnahmen gemäss dem dritten Abschnitt mitwirkende Personen, welche Behörden durch unrichtige Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen irreführen oder eine solche Irreführung versuchen, werden durch das Statthalteramt mit Busse bestraft.

Mit der Planung oder Ausführung beauftragte Personen, welche von genehmigten Projektplänen ohne Bewilligung der zuständigen Direktion abweichen oder dabei mitwirken, können bei weitern Verbesserungsmassnahmen gesperrt werden.

Die Kürzung des Staatsbeitrags bleibt vorbehalten.

Beschädigung oder Beseitigung von Absteckungen
§ 175. Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die im Zusammenhang mit einer Bodenverbesserungsmassnahme zur Vermessung oder Aussteckung angebracht worden sind, vorsätzlich beschädigt oder beseitigt, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft.

Widersetzlichkeit gegen obligatorische Bekämpfungsmassnahmen
§ 176. Wer obligatorisch erklärte Massnahmen zur Bekämpfung von gemeingefährlichen Krankheiten, Schädlingen oder Unkräutern nicht durchführt oder wer in diesem Zusammenhang ergangenen schriftlichen Anordnungen der Vollzugsorgane nicht nachkommt, wird mit Haft oder durch das Statthalteramt mit Busse bestraft.

Bereinigung der Flurwegverzeichnisse
§ 177. Die Gemeinden bereinigen ihre Flurweg- und Eigentümerverzeichnisse innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Auflösung der Korporationen für Zuchtstierhaltung
§ 178. Die Korporationen für Zuchtsfierhar dnrch das Statthalteramt mit Busse bestraft.

Bereinigung der Flurwegverzeichnisse
§ 177. Die Gemeinden bereinigen ihre Flurweg- und Eigentümerverzeichnisse innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Auflösung der Korporationen für Zuchtstierhaltung
andere in diesem Gesetz vorgesehene Massnahmen oder darüber hinaus zur Förderung der wirtschaftlichen, der gesellschaftlichen und der kulturellen Tätigkeit der bäuerlichen Bevölkerung zu verwenden oder von einer dazu geeigneten Organisation verwenden zu lassen.

Verzichtet die Korporation auf eine Widmungserklärung, verwendet die Gemeinde das Vermögen im Rahmen der vorstehenden Zweckbestimmung.

Das nach den bisherigen Rechnungsausweisen vorhandene Korporationsvermögen darf im Hinblick auf die Übergabe an die Gemeinde nicht durch zweckfremde Ausgaben vermindert werden.

Die Schlussabrechnung und der Korporationsbeschluss über die Vermögenswidmung sind dem Bezirksrat zur Genehmigung vorzulegen.

Übernahme des Berufsschulunterrichts
§ 179. Die Übernahme des Berufsschulunterrichts durch die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erfolgt unter Absprache mit den bisherigen Schulträgern spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 180. Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:

a) das Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft vom 22. September 1963;
b) das Gesetz betreffend Massnahmen gegen die Reblaus vom 26. August 1917.
Änderung bisherigen Rechts
§ 181. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . FN17

Übergangsbestimmungen
§ 182. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellten Bestimmungen, Bedingungen und Auflagen zur Erhaltung der geschaffenen Werke bleiben für diese unter Vorbehalt von Abs. 2 weiterhin in Kraft.

Die nachstehenden Bestimmungen finden auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten Werke Anwendung:

a) die §§ 100-107 über die Unterhaltsorganisation und § 131 über die Wiederherstellung geschlossener Reblagen;
b) § 145 Abs. 2 über die Vornahme von Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen;
c) § 148 über die Erhaltung der Selbstbewirtschaftung, jedoch nur während des im einzelnen Beitragsbeschluss genannten Zeitraums und nur für Siedlungen;
d) § 149 über die Rückerstattungspflicht bei gewinnbringender Verwertung, jedoch nur insofern, als neben der Veräusserung eine anderweitige Verwertung in Betracht fällt.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ordnung der Benützung von Bodenverbesserungsanlagen erlassenen Verbote bleiben bestehen; Übertretungen werden durch den Gemeinderat mit Busse bis zu Fr. 200 bestraft.

Vollzug
§ 183. Der Regierungsrat regelt den Vollzug, insbesondere die Ausrichtung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der zuständigen Direktion.

Inkrafttreten
§ 184. Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN18.

________
FN1 OS 47, 257 und GS VII, 11.
FN2 131.1.
FN3 132.2.
FN4 161.
FN5 170.1.
FN6 175.2.
FN7 211.1.
FN8 230.
FN9 271.
FN10 412.54.
FN11 416.1, 416.11.
FN12 921.1.
FN13 SR 210.
FN14 SR 220.
FN15 SR 910.1.
FN16 SR 921.0.
FN17 Text siehe OS 47, 306.
FN18 Vom Bundesrat genehmigt am 9. Oktober 1979. In Kraft seit 1. Januar 1980.
FN19 Eingefügt durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 291).
FN20 Eingefügt durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. April 1988 (OS 50, 343).
FN21 Eingefügt durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. April 1990 (OS 51, 43).
FN22 Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 291).
FN23 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN24 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN25 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN26 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar 1990.
FN27 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar 1990 (OS 52, 558).
FN28 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar 1994 (OS 52, 558).
FN29 Heute 30 Tage gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz in der Fassung vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268).