Verordnung
zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz

(vom 28. Juni 1995) FN1

I. Organisatorische Bestimmungen

Grundsatz
§ 1. Die dem Kanton durch die Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände FN3 zugewiesenen Vollzugsaufgaben werden von den Direktionen je in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrgenommen.

Gesundheits- und Volkswirtschaftsdirektion
§ 2. Es gelten insbesondere folgende Zuständigkeiten:

1. Direktion des Gesundheitswesens
a) Kontrolle der Lebensmittel, sobald sie für den Konsum geeignet und bestimmt oder in einen Nahrungsmittelfertigungsprozess einbezogen sind, bei Fleisch ab der Schlachtanlage oder ab angegliederten Kühlräumen (unter Vorbehalt von Ziffer 2 lit. df);
b) Kontrolle des Trink- und Badewassers;
c) Kontrolle von Tabak ab Einbezug in einen Fertigungsprozess zu Raucher-, Schnupf-, Lutsch- und Kauzwecken;
d) Kontrolle der Gebrauchsgegenstände.

2. Direktion der Volkswirtschaft
a) Kontrolle der Pflanzen, bis sie zum Konsum geeignet und bestimmt sind;
b) Kontrolle der Tiere und deren Haltung, soweit sie zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind;
c) Kontrolle der Schlachtung und Beurteilung der Schlachttierkörper;
d) Kontrolle des Fleisches und der Fleischerzeugnisse in Schlachtanlagen und diesen angegliederten Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben;
e) Kontrolle von kleingewerblichen Metzgereibetrieben ohne Verkaufslokal mit Direktvermarktung an Privatkundschaft und Kollektivbetriebe;
f) Kontrolle der für die Ausfuhr anerkannten Zerlege-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetriebe im Bereich Fleisch und Fleischerzeugnisse.

Kantonales Laboratorium
§ 3. Im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsdirektion vollzieht das Kantonale Laboratorium das Lebensmittelgesetz.

Das Kantonale Laboratorium kann für Amtsstellen und Private Laboruntersuchungen durchführen. Es begutachtet die Pläne für den Bau, den Umbau, die Einrichtung sowie die Verfahren der Lebensmittelproduktion und der Verarbeitung von Lebensmitteln. Es erhebt dafür kostendeckende Gebühren FN2.

Veterinäramt, Landwirtschaftsamt
§ 4. Im Zuständigkeitsbereich der Volkswirtschaftsdirektion vollziehen das Veterinäramt die Bestimmungen über die Fleischhygiene und das Landwirtschaftsamt jene über Pflanzen.

Das Veterinäramt überwacht ferner die Einhaltung der Bestimmungen über die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichts. Die Fleischkontrolleure melden dem Amt Verstösse gegen diese Bestimmungen.

Aufsicht
§ 5. Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind befugt, Anordnungen der Gemeindebehörden aufzuheben oder zu ändern und in Fällen, wo es ihnen zweckmässig erscheint, unmittelbar einzuschreiten.

Im Bereich der Gesundheitsdirektion ist das Kantonale Laboratorium unmittelbare kantonale Aufsichtsbehörde, im Bereich der Volkswirtschaftsdirektion das Landwirtschaftsamt und das Veterinäramt.

Gemeindebehörden
§ 6. Die Gemeinden vollziehen das Lebensmittelgesetz selbständig neben den kantonalen Behörden. Davon ausgenommen ist die Kontrolle der Drogerien und Apotheken. Im Bereich Fleischhygiene vollziehen sie die Bestimmungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Schlachthygienevorschriften.

Die Gemeinden bestellen nach ihrer Grösse je mindestens einen Lebensmittelkontrolleur und, soweit erforderlich, einen oder mehrere Fleischkontrolleure. Mehrere Gemeinden können gemeinsam einen oder mehrere Kontrolleure bestellen.

Die Direktionen des Regierungsrats führen die Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane durch.

Kontrollintervalle
§ 7. Die Kontrollorgane der Gemeinden kontrollieren jeden kontrollpflichtigen Betrieb in der Regel mindestens zweimal jährlich. Schwerwiegende Missstände sind ohne Verzug den kantonalen Aufsichtsbehörden zu melden.

Betriebsliste, Berichterstattung
§ 8. Die Gemeindebehörden erstellen eine Liste der kontrollpflichtigen Betriebe und führen sie laufend nach. Über ihre Tätigkeit erstatten sie Bericht gemäss den Weisungen der Direktionen des Regierungsrats.

II. Vollzugsbestimmungen

Kontrollpflichtige Personen und Betriebe
§ 9. Der Kontrolle unterstehen Personen und Betriebe, die Lebensmittel und andere Waren im Sinne des Lebensmittelgesetzes in Verkehr bringen.

Kontrollbefugnisse
§ 10. Die Kontrollorgane sind befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben und Anordnungen zu treffen.

Den Kontrollorganen ist zu allen Einrichtungen und Räumen, die in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen stehen, Zutritt zu gewähren.

Die Kontrollorgane können Pläne gemäss § 3 zur Prüfung einfordern.

III. Allgemeine Bestimmungen über Lebensmittelbetriebe

Verbotene Herstellungsorte
§ 11. Das Herstellen von Lebensmitteln zu kommerziellen Zwekken in privaten Räumen, wie Wohnungen oder Garagen, ist verboten. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn die Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist.

Nebenräume
§ 12. Lebensmittelbetriebe müssen über eine Garderobe für das Personal und über eine eigene, der Grösse des Betriebs angepasste Toilettenanlage mit Handwaschgelegenheit verfügen.

Richtlinien
§ 13. Das Kantonale Laboratorium erlässt Richtlinien über die Anforderungen an Lebensmittelräume und -fahrzeuge.

Mobile Verkaufsstände
§ 14. Mobile Verkaufsstände, in denen Lebensmittel verarbeitet werden, müssen an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sein, wenn sie länger als drei Tage in Betrieb stehen.

IV. Inverkehrbringen von Pilzen

Pilzkontrolle
§ 15. Die Gemeinden bestellen Pilzkontrolleure. Mehrere Gemeinden können einen oder mehrere gemeinsame Pilzkontrolleure bestellen.

Die Pilzkontrolleure müssen die vom Bund vorgeschriebenen Fachprüfungen ablegen.

Die Gemeinden melden die Pilzkontrolleure dem Kantonalen Laboratorium.

Hausierverbot
§ 16. Das Hausieren mit Pilzen ist verboten.

Reglemente
§ 17. Die Gemeinden können über den Verkehr mit Pilzen Reglemente erlassen.

V. Rechtsmittel

Einsprache
§ 18. Gegen Massnahmen der Gemeindebehörden und kantonalen Amtsstellen kann bei der verfügenden Instanz innert fünf Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.

Einsprachen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung behandelt das Veterinäramt.

Rekurs
§ 19. Gegen Einspracheentscheide der Gemeindebehörden kann bei den mit der Aufsicht befassten Amtsstellen der Direktionen des Regierungsrats schriftlich Rekurs erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide der kantonalen Amtsstellen kann bei der vorgesetzten Direktion des Regierungsrats schriftlich Rekurs erhoben werden.

Die Rekursfrist beträgt zehn Tage, für Rekurse im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung fünf Tage.

Beschwerde
§ 20. Gegen Rekursentscheide der Direktionen des Regierungsrats kann innert 30 Tagen FN4 schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

VI. Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen
§ 21. Die Direktionen erlassen Gebührenordnungen. Sie können weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.

Entschädigung für Proben
§ 22. Der Eigentümer von Warenproben, die nicht beanstandet wurden, kann die Vergütung des Ankaufspreises verlangen, sofern dieser den vom Bund festgesetzten Mindestbetrag erreicht.

Die Vergütung ist von derjenigen Gemeinde zu entrichten, in welcher die Probe erhoben wurde.

Strafbestimmungen
§ 23. Übertretungen dieser Verordnung oder von Vollzugsverfügungen werden mit Busse bestraft.

Die Strafuntersuchungs- und Gerichtsinstanzen melden im Bereich der Gesundheitsdirektion dem Kantonalen Laboratorium, im Bereich der Volkswirtschaftsdirektion dem Direktionssekretariat Straferledigungsbescheide aus Verfahren wegen Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz.

Übergangsrecht
§ 24. Die Gemeinden sind berechtigt, nach der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 29. August 1979 bestellte Ortsexperten bis Ende der Amtsperiode 1994/1998 für die Lebensmittelkontrolle einzusetzen.

Inkrafttreten
§ 25. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 29. August 1979 und die kantonale Fleischschauverordnung vom 14. Januar 1960 aufgehoben.

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FN1 OS 53, 213.
FN2 817.11.
FN3 SR 817.0.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).