Verordnung
über geographische Daten und Informationssysteme in
der kantonalen Verwaltung (GIS-Verordnung)

(vom 1. April 1998) FN1

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand
§ 1. Die Verordnung regelt die Bearbeitung raumbezogener Daten und deren Weitergabe an Amtsstellen und Dritte.

Geltungsbereich
§ 2. Die Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung mit Ausnahme der selbständigen Anstalten und der Grundbuchämter.

Sie gilt für alle raumbezogenen Daten, unabhängig von den Mitteln, die zu ihrer Erhebung, Verwaltung, Speicherung, Nachführung und Verarbeitung verwendet werden, und unabhängig davon, wo sie gespeichert werden.

Sie gilt insbesondere für Daten, deren Raumbezug auf Koordinaten, auf einem Rasternetz oder auf geographischen Karten beruht.

Koordination, Information, technische Vorschriften
§ 3. Die Beschaffung, Verwaltung, Nachführung und Weitergabe von Daten wird koordiniert.

Die Daten werden so erhoben, verwaltet, dokumentiert und nachgeführt, dass sie für möglichst viele Amtsstellen kostengünstig verwendbar sind. Die vom GIS-Ausschuss erlassenen technischen und administrativen Vorschriften sind verbindlich.

Die Amtsstellen orientieren das GIS-Zentrum frühzeitig über die geplanten raumbezogenen Datenprojekte. Das Dienstleistungszentrum begutachtet die Projekte im Hinblick auf ihre Integration in das GIS.

Für das GIS erhebliche bestehende oder neu zu erhebende Daten werden in das System integriert. Ausnahmen sind vom GIS-Ausschuss zu bewilligen.

Das GIS-Zentrum führt ein Verzeichnis der raumbezogenen Datenprojekte und stellt es den Amtsstellen zur Verfügung.

Informatikstrategie
§ 4. Für den Einsatz von Informatikmitteln im Rahmen des GIS findet die kantonale Informatikstrategie Anwendung, soweit diese Verordnung oder darauf gestützte Weisungen nichts anderes bestimmen.

II. Organisation

Beteiligte Amtsstellen
§ 5. Die raumbezogene Informationsverarbeitung wird durch die beteiligten Ämter, den GIS-Ausschuss und das GIS-Zentrum gewährleistet.

Es können Benutzer- und Arbeitsgruppen sowie Ad-hoc-Gremien mit beratender Funktion gebildet werden.

Entscheid über Mittel und Projekte
§ 6. Entscheide über Sachmittel für die raumbezogene Informationsverarbeitung und über Aufbau, Verwaltung und Nachführung von Datenprojekten treffen nach Begutachtung durch das GIS-Zentrum die Amtsstellen, welche die Mittel und Projekte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

GIS-Ausschuss
§ 7. Der GIS-Ausschuss wird vom Regierungsrat ernannt. Er ist administrativ der Baudirektion zugeordnet.

Der GIS-Ausschuss

a) sorgt für eine geordnete Entwicklung im Bereich der geographischen Informationssysteme,
b) erlässt die notwendigen Weisungen für den rationellen Umgang mit Daten im Rahmen des GIS und für den Einsatz der Hard- und Software,
c) entscheidet, welche Basisdaten durch das GIS-Zentrum verwaltet werden.

GIS-Zentrum
§ 8. Das GIS-Zentrum wird als kostendeckende Betriebskostenstelle oder als Stelle mit Globalbudget geführt.

Das GIS-Zentrum

a) plant und koordiniert den Auf- und Ausbau des GIS,
b) stellt die fachgerechte Datenerhebung sicher,
c) verwaltet die Basisdaten gemäss Beschluss des Ausschusses und stellt sie den Amtsstellen zur Verfügung,
d) kann von den Amtsstellen Daten einfordern und sorgt nach Massgabe dieser Verordnung für deren Vertrieb,
e) begutachtet die GIS-Projekte und GIS-Anschaffungen der Amtsstellen und dringt auf die Durchsetzung der Grundsätze gemäss § 3,
f) berät, unterstützt und informiert die Amtsstellen in GIS-Belangen,
g) unterstützt und koordiniert die GIS-Ausbildung der Amtsstellen,
h) pflegt Kontakte zu Dritten, namentlich zu Bund, Kantonen und Herstellerfirmen von Software,
i) führt über alle von ihm verwalteten und bei den Amtsstellen vorhandenen und geplanten Datenprojekten ein Verzeichnis (GIS-Projektverzeichnis).

Es kann gegen Entgelt für Amtsstellen und Dritte GIS-Projekte bearbeiten und Auswertungen vornehmen.

Es führt das Sekretariat des GIS-Ausschusses und nimmt mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teil.

Vorgehen bei Konflikten
§ 9. Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Amtsstellen und dem GIS-Zentrum oder dem GIS-Ausschuss, stellt der GIS-Ausschuss den betroffenen Direktionen Antrag. Die Baudirektion legt das Geschäft dem Regierungsrat vor, wenn zwischen den Direktionen oder zwischen dem GIS-Ausschuss und den Direktionen keine Einigung zustande kommt.

III. Datenverwaltung, Datenverantwortung

Verwaltung der Daten
§ 10. Für Daten und Datenprojekte ist die Amtsstelle zuständig, zu deren Aufgabenerfüllung die Daten hauptsächlich dienen. Für die vom GIS-Ausschuss bezeichneten Basisdaten ist das GIS-Zentrum zuständig.

Das GIS-Zentrum kann im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstelle weitere Daten verwalten.

Verantwortung für die Daten
§ 11. Wer für die Daten oder Datenprojekte gemäss § 10 Abs. 1 zuständig ist, trägt die Verantwortung für alle damit verbundenen Gesichtspunkte, namentlich für Datenschutz, Sicherheit der Daten, Datenqualität, Nachführung, Dokumentation, Wirtschaftlichkeit, Einhaltung der technischen und administrativen Richtlinien.

IV. Datenabgabe

Abgabestelle
§ 12. Die Datenabgabe erfolgt durch die für die Daten verantwortliche Amtsstelle oder in deren Auftrag das GIS-Zentrum. Das GIS-Zentrum wird über die Datenabgabe informiert.

Wer Daten abgibt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes.

Datenabgabe innerhalb der Verwaltung
§ 13. An Amtsstellen dürfen die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Daten abgegeben werden.

An Amtsstellen dürfen ausserdem Daten abgegeben werden, die für eine Aufgabe benötigt werden, zu deren Erfüllung die Amtsstelle aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines vom Regierungsrat erteilten Auftrags verpflichtet ist.

Werden Daten im Online-Verfahren zur Verfügung gestellt, sind die Modalitäten und der Zweck des Datentransfers in einer besonderen Vereinbarung zwischen abgebender und empfangender Amtsstelle zu regeln.

Datenabgabe an Dritte
§ 14. An Dritte dürfen die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Daten abgegeben werden.

Wer Daten bezieht, verpflichtet sich schriftlich, die Daten ausschliesslich vereinbarungsgemäss zu verwenden und die Eigentums- und Nutzungsrechte zu beachten. Die Datenabgabe wird verweigert oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn öffentliche Interessen dies gebieten oder wenn keine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass die Daten vereinbarungsgemäss verwendet werden.

Wer Daten bezieht, wird schriftlich über die Qualität und den Nachführungsstand der Daten informiert. Eine Haftung des Staates für die Qualität oder Aktualität der Daten wird in der Regel vertraglich wegbedungen.

Die Datenabgabe erfolgt gegen Entgelt. Die Baudirektion erlässt einen Tarif, welcher die Marktsituation angemessen berücksichtigt. Datenverarbeitungsaufträge und andere Dienstleistungen werden nach Aufwand verrechnet.

Im Online-Verfahren dürfen Daten an Dritte nur abgegeben werden, wenn aufgrund einer Begutachtung durch den Beauftragten für Datenschutz die Zulässigkeit der Datenabgabe in diesem Verfahren nachgewiesen ist.

V. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 15. Die Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Anhang
Verantwortliche
Nr. Projektname Stelle
-------------------------------------------------------------------------------
66 Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden ARV
63 Fruchtfolgeflächen ARV
139 Nutzungszonen, Kantonale und regionale ARV
70 Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung,
Inventar der schutzwürdigen ARV

67 Richtpläne, Regionale ARV
68 Richtplan, Kantonaler (vom 31.1.95) ARV
65 Überbauungs- und Erschliessungsstand
der Gemeinden ARV

69 Kies-Rohstoffkarte ARV und AWEL
72 Gebäudekoordinaten ARV
95 Gemeindegrenzen 1:2500 ARV
96 Gemeindegrenzen 1:250 000 ARV
107 Höhenkurven, Übersichtsplan ARV
101 Parzellengrenzen ARV
137 Seen 1:5000 ARV
103 Übersichtsplan ARV
108 Übersichtsplan, Dokumentation ARV
104 Verkehrsmodells, Zonen des ARV
105 Vermessung, Zustand der amtlichen ARV
74 Abwärmepotentiale AWEL
78 Emissionen: Klassierung Strassennetz
des Verkehrsmodells AWEL

79 Energie- und Lufthygienedatenbank,
Teil Emissionen AWEL

80 Energie- und Lufthygienedatenbank,
Teil Energie AWEL

71 Erdwärmesondenkarte AWEL
75 Gebäudedatenbank AWEL
45 Gewässer, Übersichtsplan der öffentlichen AWEL
46 Gewässerunterhaltskreise AWEL
53 Grundwasserkarte AWEL
44 Hochwasser, Gefahrenbereiche infolge AWEL
150 Hochwasserschutz an Fliessgewässern AWEL
73 Holzfeuerungen, Planungsgrundlagen für AWEL
33 Kieskataster AWEL
82 Luftschadstoffe: Immissionsmodell AWEL
90 Wassereinzugsgebiete AWEL
51 Wasserentnahmen, Inventar der
bestehenden AWEL

55 Wasserversorgungsübersichtsplan AWEL
154 Werkhöfe AWEL AWEL
87 Archäologische Zonenpläne
und Fundstellendatenbank HBA

86 Denkmalpflege-Datenbank MONUMENTA HBA
142 Volkszählung 1990: Einwohner/innen KSTA
143 Volkszählung 1990: Erwerbstätige,
Arbeitsort KSTA

144 Volkszählung 1990: Spezialauswertungen KSTA
92 Bodenkarte ALN
109 Wald: Bestandeskarte ALN
110 Wald: Vegetationskarte ALN
111 Waldareal, Übersicht über das ALN
113 Waldstandorte, Inventar der naturkundlich
bedeutenden ALN

151 Baugrundarchiv TBA
140 Haltestellen des öffentlichen Verkehrs TBA
161 Lärmemissionskataster TBA
102 Strassennetz TBA
162 Verkehrsmodell, Belastungsdaten TBA
152 Boden, Schadstoffrückhaltevermögen ALN
41 Geologische Karte ALN
145 Rebflächen 1890, 1930 ALN
146 Rebflächen 1990 ALN
42 Standortkundliche Gliederung
des Kantons Zürich ALN

84 Jagdreviergrenzen ALN
148 Meliorationsanlagen ALN
60 Avimonitoring (Bestandesentwicklung
der Vögel) ALN

130 Natur- und Landschaftschutzgebiete,
Verordnungen der kommunalen ALN

127 Natur- und Landschaftsschutzobjekte
von überkommunaler (kt./reg.) Bedeutung,
Inventar der ALN

165 Naturschutzgebiete von überkommunaler
Bedeutung ALN

159 Schutzverordnungen über Natur- und
Landschaftsschutzgebiete (altrechtlich) ALN

128 Schutzverordnungen über Natur- und
Landschaftsschutzgebiete, Kantonale ALN

Abkürzungen:
ALN Amt für Landschaft und Natur
ARV Amt für Raumordnung und Vermessung
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
HBA Hochbauamt
KSTA Statistisches Amt
TBA Tiefbauamt

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FN1 OS 54, 541.