Taxordnung für das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder(vom 3. Dezember 1997) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
Es wird folgende Taxordnung für das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder erlassen:
§ 1. Für Zürcher Schülerinnen und Schüler des Zentrums sind je Kalendertag folgende Taxen zu entrichten:
Interne Sonderschüler: IV-Berechtigte Fr. 139
nicht IV-Berechtigte Fr. 158
Externe Sonderschüler: IV-Berechtigte Fr. 70
nicht IV-Berechtigte Fr. 93
Die Taxen werden je Kalendertag, vom Aufnahmetag bis und mit Austrittstag, verrechnet, unabhängig davon, ob die Schülerin oder der Schüler tatsächlich anwesend ist. Jeder volle Monat wird pauschal mit 30 Tagen gerechnet.
§ 2. Die Taxen schliessen einen allfälligen Verpflegungsbeitrag der Eltern ein.
§ 3. Für Schülerinnen und Schüler aus andern Kantonen sind Herkunftskanton und Versorger grundsätzlich für die Deckung der vollen Kosten verantwortlich. Für jede ausserkantonale Schülerin und jeden ausserkantonalen Schüler muss vor der Aufnahme eine Kostengutsprache vorliegen.
§ 4. Der Kostenanteil für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler wird aufgrund der Betriebsbeitragsverfügung der Invalidenversicherung berechnet.
§ 5. Der Direktor oder die Direktorin des Zentrums ist ermächtigt, nach Rücksprache mit der Erziehungsdirektion, das Schulgeld ausnahmsweise in Härtefällen und bei gleichzeitig eingewiesenen Geschwisterpaaren herabzusetzen.
§ 6. Die Verrechnung der Taxen erfolgt in der Regel vierteljährlich. Für das Restdefizit wird innert sechs Monaten nach Eingang der Betriebsbeitragsverfügung der Invalidenversicherung Rechnung gestellt.
§ 7. Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich abgegeben.
§ 8. Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Die Taxordnung für die kantonale Gehörlosenschule vom 24. April 1985 wird aufgehoben.
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FN1 OS 54, 432.