Verordnung
über die Entschädigung der Veterinärfunktionäre
(vom 11. Juli 1990) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1. Die Bezirkstierärzte, ihre Adjunkte, die kantonalen sowie die Bezirksbieneninspektoren erhalten jährliche Wartegelder sowie Entschädigungen für die einzelnen Verrichtungen.
Den Viehinspektoren wird eine jährliche Entschädigung ausgerichtet.
Die übrigen Funktionäre werden lediglich für die einzelnen Verrichtungen entschädigt.
§ 2. Die jährlichen Wartegelder werden wie folgt festgesetzt:
a) Bezirkstierärzte Fr. 4000,
b) Adjunkte Fr. 2000,
c) kantonale Bieneninspektoren Fr. 1900,
d) Bezirksbieneninspektoren Fr. 700.
Im Wartegeld ist die Entschädigung für geringfügige Bemühungen wie Auskünfte, Jahreszusammenstellungen, Führung des Verzeichnisses über die Standorte der Bienenvölker inbegriffen.
§ 3. Die Entschädigungen der Tierärzte für einzelne Verrichtungen werden wie folgt festgesetzt:
a) für die Beanspruchung bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen (ausgenommen Verrichtungen gemäss §§ 4, 5, 6, 7 und 9), die Vornahme anderer als der in § 3 lit. c erwähnten Inspektionen, Rapporterstattung und dergleichen sowie im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung Fr. 100 je aufgewendete Stunde; bei Beanspruchung zwischen 20 und 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% gewährt,
b) für die Verrichtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen, die in besondern Seuchenanzügen durchgeführt werden müssen und eine gründliche Desinfektion erfordern, Fr. 120 je aufgewendete Stunde,
c) für die Inspektion der Stallungen von Inhabern des Viehhandelspatentes, einschliesslich Ausstellung des Stallausweises, Fr. 75,
d) für die Teilnahme an Fortbildungskursen und Tagungen
halbtags bis Fr. 200,
ganztags bis Fr. 300,
e) für die Verrichtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen, die in besonderen Seuchenanzügen durchgeführt werden müssen und eine gründliche Desinfektion erfordern, durch Assistenztierärzte des Tierspitals Fr. 70 je aufgewendete Stunde.
§ 4. Die Entschädigungen der Kontrolltierärzte für Verrichtungen bei der Bekämpfung der Rindertuberkulose werden wie folgt festgesetzt:
a) FN3 Einzeluntersuchungen von Beständen oder Tieren:
1. Grundtaxe je Bestand Fr. 38.-
2. Tuberkulinisierung,
einschliesslich Kontrolle, je Tier Fr. 6.30
3. Grundtaxe je Bestand für die Nachuntersuchung der Injektionsstelle bei zweifelhaften Reaktionen Fr. 19.-
4. Nachuntersuchung der
Injektionsstelle Fr. 10.-
b) periodische Bestandesuntersuchungen:
1. Grundtaxe je Bestand Fr. 19.-
2. Tuberkulinisierung und Kontrolle
je Tier Fr. 6.30
c) Sektion eines Tieres anlässlich der
Fleischschau Fr. 8.-
In diesen Ansätzen sind die Wegentschädigungen sowie das Entgelt für die Untersuchungs- und Sektionsberichte und für die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken inbegriffen.
§ 5. Die Entschädigungen der Kontrolltierärzte für Bemühungen bei der Bekämpfung der Brucellosen, der Rickettsiose und der Caprinen Arthritis-Encephalitis (CAE) werden wie folgt festgesetzt: FN3
a) Grundtaxe je Bestand Fr. 25.-
b) Entnahme einer Blutprobe Fr. 6.30
c) Entnahme von Einzelmilchproben Fr. 5.-
d) Entnahme von Kotyledonen Fr. 15.-
In diesen Ansätzen sind die Wegentschädigungen, die Postgebühren und das Entgelt für die Begleit- und Sektionsberichte sowie für die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken inbegriffen.
§ 6. Die Entschädigungen der Tierärzte für Bemühungen bei der Bekämpfung der Enzootischen Bovinen Leukose (EBL) und der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) werden wie folgt festgesetzt:
a) Grundtaxe je Bestand Fr. 25.-
b) Entnahme einer Blutprobe Fr. 6.30
c) Entnahme von Einzelmilchproben Fr. 5.-
d) Entnahme von Proben
zusammengemischter Milch
von höchstens fünf Einzelgemelken Fr. 18.-
e) Abgabe von Proberöhrchen an Tierhalter
für Blutentnahmen am Schlachtort Fr. 10.-
Zeitaufwendige Blutentnahmen bei Altstieren können nach Bewilligung durch das Veterinäramt nach Stundenansatz gemäss § 3 lit. a entschädigt werden.
In den Ansätzen sind die Wegentschädigungen, die Postgebühren und das Entgelt für die Begleitberichte inbegriffen.
§ 7. Die Entschädigungen für die Blutentnahmen anlässlich der Schlachtung werden wie folgt festgesetzt:
a) Entnahme einer Blutprobe
(alle Tiergattungen) Fr. 6.30
b) Grundtaxe, falls ein besonderer Gang
erforderlich ist Fr. 25.-
In diesen Ansätzen sind die Wegentschädigungen, das Entgelt für die Begleitberichte und die Postgebühren inbegriffen.
§ 8. Die Entschädigungen der besondern Beauftragten der örtlichen Gesundheitsbehörden für die Erhebung von Milchproben in Beständen, die keine Milch abliefern, werden wie folgt festgesetzt:
In den Gemeinden Hausen a. A., Hütten,
Bäretswil, Fischenthal, Hinwil, Wald, Bauma,
Sternenberg, Wila, Hofstetten und Turbenthal
je Bestand Fr. 15.-
in den übrigen Gemeinden je Bestand Fr. 12.50
Die Postgebühren werden zusätzlich vergütet.
§ 9. Die Entschädigungen der Impftierärzte für die allgemeine Schutzimpfung des Rindviehbestandes gegen Maul- und Klauenseuche werden wie folgt festgesetzt:
a) Grundtaxe je Bestand,
einschliesslich Wegentschädigung Fr. 15.-
b) Vornahme der Impfung je Tier Fr. 4.20
§ 10. Die Entschädigung der Schätzungsexperten wird auf Fr. 26.50 je aufgewendete Stunde festgesetzt. Bei Schätzungen, die in besondern Seuchenanzügen durchgeführt werden müssen und eine gründliche Desinfektion erfordern, beträgt die Entschädigung Fr. 39 je aufgewendete Stunde.
§ 11. Die jährlichen Entschädigungen der Viehinspektoren werden wie folgt festgesetzt:
a) Viehinspektorate I. Klasse:
bis zu 250 ausgegebene Verkehrsscheine Fr. 150.-
b) Viehinspektorate II. Klasse:
251 bis 500 ausgegebene Verkehrsscheine Fr. 175.-
c) Viehinspektorate III. Klasse:
501 bis 750 ausgegebene Verkehrsscheine Fr. 190.-
d) Viehinspektorate IV. Klasse:
751 bis 1000 ausgegebene Verkehrsscheine Fr. 220.-
e) Viehinspektorate V. Klasse:
über 1000 ausgegebene Verkehrsscheine Fr. 250.-
§ 12. Die Entschädigungen für die einzelnen Verrichtungen der kantonalen und der Bezirksbieneninspektoren sowie ihrer Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:
a) Beanspruchung bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenseuchen, jedoch für höchstens 8 Stunden im Tag
je Stunde Fr. 25.
b) Teilnahme an Kursen
ganztägig Fr. 150.-
und Sitzungen halbtägig Fr. 90.
je Abend Fr. 50.
§ 13. Die Entschädigungen der zugezogenen Hilfskräfte werden wie folgt festgesetzt:
a) Mitarbeit bei der Bekämpfung der bösartigen Faulbrut und der Sauerbrut, jedoch für höchstens 8 Stunden im Tag
je Stunde Fr. 21.50
b) Organisation und Überwachung der Behandlungen bei Milbenseuchen
je Volk Fr. 2.10
Die örtlichen Funktionäre der Gemeinden Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Hinwil, Sternenberg, Turbenthal und Wald erhalten einen Barzuschlag von 30%
c) Teilnahme an Kursen ganztägig Fr. 150.-
und Sitzungen halbtägig Fr. 90.-
je Abend Fr. 50.-
§ 14. Die Kontrolltierärzte erhalten für Verrichtungen in den Gemeinden Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Hütten, Sternenberg, Turbenthal, Wald und im Viehversicherungskreis Hinwil II auf die Grundtaxe je Bestand gemäss § 4 einen Zuschlag von Fr. 10 und gemäss §§ 5, 6 und 9 einen Zuschlag von Fr. 5.
§ 15. Die Fahrkosten, die zusätzlich zu den Entschädigungen gemäss §§ 3, 10, 12 und 13 lit. b ausgerichtet werden, richten sich nach den Ansätzen der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung FN2.
§ 16. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1990 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 2 und 11, die am 1. Januar 1991 in Kraft treten.
Die Verordnung über die Entschädigung der Funktionäre der Tierseuchenbekämpfung vom 10. Februar 1982 wird rückwirkend auf den 1. Juli 1990 aufgehoben, mit Ausnahme der §§ 2 und 10, die auf den 1. Januar 1991 aufgehoben werden.
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FN1 OS 51, 195.
FN2 177.11.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 19. November 1997 (OS 54, 419). In Kraft seit 1. Januar 1998.