Reglement über die Diplomprüfung
für das höhere Lehramt in neusprachlichen Fächern der Berufsschulen an der Universität

(vom 12. März 1997) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 25 EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987 FN2,

beschliesst:

I. Allgemeines

Diplomprüfung
§ 1. Die Diplomprüfung bildet den Abschluss der fachwissenschaftlichen und pädagogisch-didaktischen Ausbildung zur Sprach-lehrerin oder zum Sprachlehrer an Berufsschulen. Sie ist ein Staatsexamen.

Prüfungsfächer
§ 2. Die Diplomprüfung ist in einem Haupt- und einem Nebenfach oder zwei Hauptfächern abzulegen. Als Hauptfächer und Nebenfächer gelten Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch; als Nebenfächer auch andere an Berufsschulen unterrichtete Fächer.

Studienplan
§ 3. Der Studienplan beschreibt die zugelassenen Fächerkombinationen mit den erforderlichen ergänzenden Studienleistungen sowie die Inhalte der pädagogisch-didaktischen Ausbildung.

II. Diplomkommission und Prüfungsausschuss

Diplomkommission
§ 4. Die Diplomkommission besteht aus:
a) der Leiterin oder dem Leiter des Studienganges;

b) einem Mitglied der Philosophischen Fakultät I;

c) einem Mitglied des Berufsbildungsrates;

d) einer Leiterin oder einem Leiter und einer Lehrerin oder einem Lehrer von Berufsschulen im Kanton Zürich.

Die Mitglieder gemäss lit. bd werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten der Diplomkommission.

Die Diplomkommission befasst sich als konsultatives Organ der Volkswirtschaftsdirektion mit allgemeinen Fragen des höheren Lehramts. Sie erlässt im Einvernehmen mit der Philosophischen Fakultät I den Studienplan. Sie stellt der Direktion zuhanden des Regierungs-rates Antrag auf Ernennung der Studienleiterin oder des Studienleiters.

Prüfungsausschuss
§ 5. Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Diplomkommission für die Dauer von sechs Jahren eine Berufsschulleiterin oder einen Berufsschulleiter für das Präsidium des Prüfungsausschusses. Sie oder er ist Mitglied der Diplomkommission oder nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Die Diplomprüfung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Prüfungsausschusses in Verbindung mit der Studienleitung und den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Berufsschulen organisiert.

Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsausschusses bezeichnet die zur Durchführung der Prüfungen für jede Kandidatin und jeden Kandidaten notwendigen Expertinnen und Experten sowie Examinatorinnen und Examinatoren. Diese bilden den jeweiligen Prüfungsausschuss, welcher in erster Instanz über die Prüfungsergebnisse entscheidet.

III. Prüfungszulassung, Anmeldung und Gebühren

Zulassung
§ 6. Zur Diplomprüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Hochschulabschluss in den erforderlichen Haupt- und Nebenfächern gemäss § 2 (Doktorat oder Lizentiat der Philosophischen Fakultät I der Universität Zürich oder eine gleichwertige Ausbildung). Die Diplomkommission entscheidet über die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten mit anderen Fächerkombinationen.

Über die Gleichwertigkeit anderer Diplome und über die Notwendigkeit von ergänzenden Studienleistungen entscheidet im Einzelfall die Fakultät unter Mitteilung an die Präsidentin oder den Präsidenten der Diplomkommission.

Zulassungsbedingungen
§ 7. Für die Anmeldung zur Diplomprüfung werden vorausgesetzt:

a) ein Universitätsabschluss;

b) ergänzende Studienleistungen gemäss § 6 Abs. 2;

c) Praktika, Lehrübungen und die pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäss Studienplan;

d) ein von der Diplomkommission anerkanntes Praktikum von zwei Wochen Dauer, das in einem Betrieb im In- oder Ausland zu absolvieren ist;

e) Aufenthalte im Gebiet der Unterrichtssprachen nach den Grundsätzen des Studienplans;

f) eine genügende, vierstündige schriftliche Übersetzungsarbeit (in der Regel aus dem Deutschen in die betreffende Fremdsprache) und eine genügende, halbstündige Konversation in der betreffenden Fremdsprache. Die sprachlichen Prüfungen werden durch die Philosophische Fakultät I abgenommen, wobei zwei verschiedene Dozentinnen oder Dozenten beigezogen werden müssen;

g) die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Anmeldung
§ 8. Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Prüfungsausschusses zu richten unter Beilage der Nachweise gemäss § 7 sowie eines Lebenslaufes mit kurzer Darstellung des Bildungsganges und der bisherigen Lehrtätigkeit.

Gebühren
§ 9. Die Gebühr für die didaktisch-praktische Prüfung beträgt Fr. 300, bei Wiederholung einer Teilprüfung Fr. 150. Die Gebühren für die Ergänzungsprüfungen betragen zwischen Fr. 20 und Fr. 40. Sie werden von der Fakultät festgesetzt und den Kandidatinnen und den Kandidaten mitgeteilt.

IV. Diplomprüfung

Inhalt und Umfang
§ 10. Die Diplomprüfung umfasst:

a) einen allgemeindidaktischen Teil, bestehend aus einem halbstündigen Kolloquium mit einer Dozentin oder einem Dozenten für Allgemeine Didaktik. Wer diesen Teil besteht, wird zum zweiten Teil der Prüfung zugelassen.

b) einen praktisch-fachdidaktischen Teil, bestehend aus je einer Lehrprobe im Haupt- und im Nebenfach bzw. in zwei Hauptfächern sowie einem zwanzigminütigen Kolloquium mit einer Dozentin oder einem Dozenten für Fachdidaktik des Hauptfachs.

Durchführung
§ 11. An den einzelnen Kolloquien und Lehrproben müssen anwesend sein:

a) beim allgemeindidaktischen Kolloquium eine Dozentin oder ein Dozent für Allgemeine Didaktik und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer, in der Regel eine Fachdidaktikerin oder ein Fachdidaktiker des von der Kandidatin oder vom Kandidaten gewählten Haupt-faches.

b) bei Lehrproben die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsausschusses als Vorsitzende oder Vorsitzender, eine Didaktiklehrerin oder ein Didaktiklehrer des betreffenden Fachs und eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter der Universität.

c) beim fachdidaktischen Kolloquium die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsausschusses und eine Didaktiklehrerin oder ein Didaktiklehrer des von der Kandidatin oder vom Kandidaten gewählten Hauptfaches.

Für das allgemeindidaktische Kolloquium legt die Dozentin oder der Dozent für Allgemeine Didaktik eine Note fest und teilt sie der Kandidatin oder dem Kandidaten mit.

Die bei den Lehrproben und beim fachdidaktischen Kolloquium anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses ermitteln für die entsprechenden Prüfungsteile je eine Note. Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis der Diplomprüfung fest und teilt es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit.

V. Bewertung der Prüfungen

Noten
§ 12. Die Prüfungsergebnisse werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 festgestellt; 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Leistung.

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn in allen Kolloquien und Lehrproben mindestens die Note 4 erreicht worden ist.

Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat am Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht, gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden.

Prüfungswiederholung
§ 13. Im Falle des Nichtbestehens können beide Teilprüfungen je einmal wiederholt werden, der praktisch-fachdidaktische Teil frühestens nach sechs Monaten. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.

Kolloquien und Lehrproben, die mit den Noten 5, 51/2 oder 6 bewertet wurden, brauchen nicht wiederholt zu werden.

VI. Diplom

Urkunde und Attest
§ 14. Das Diplom beurkundet die zur Ausübung eines Lehramtes neusprachlicher Richtung an einer Berufsschule notwendige Vorbildung. Es wird ergänzt durch ein Attest mit folgenden Angaben:

a) die Aufzählung der einzelnen Fächer des Universitätsabschlusses gemäss § 6 Abs. 1;

b) die Noten der sprachlichen Prüfungen gemäss § 7 lit. f, der Lehrproben und der Kolloquien.

Unterschriften
§ 15. Das Diplom trägt die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Volkswirtschaftsdirektion, des Dekans der Philosophischen Fakultät I sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Prüfungsausschusses.

VII. Rechtsmittel

Rekurs
§ 16. Gegen den Entscheid der Dozentin oder des Dozenten für Allgemeine Didaktik gemäss § 11 Abs. 2 und gegen den Entscheid des Prüfungsausschusses gemäss § 11 Abs. 3 kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung bei der Diplomkommission Rekurs erhoben werden.

Gegen den Entscheid der Diplomkommission ist der Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion zulässig; deren Entscheid ist endgültig.

VIII. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 17. Dieses Reglement tritt auf Beginn des Wintersemesters 1997/98 in Kraft.


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FN1 OS 54, 92.
FN2 413.11.