Geschäftsreglement
der Zürcher Kantonalbank
(vom 3.November 1977) FN1

A. Allgemeines

Zweck
§ 1. In Ausführung des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai 1978 (Kantonalbankgesetz) FN2 ordnet dieses Reglement die Geschäftstätigkeit der Bank und bestimmt Zuständigkeit und Verfahren ihrer Organe.

Geschäftskreis
§ 2. Die Bank tätigt die in diesem Reglement erwähnten Passiv-, Aktiv- und indifferenten Geschäfte.

Der Bankrat kann weitere Geschäftszweige zulassen, sofern diese den Grundsätzen des Kantonalbankgesetzes nicht widersprechen und der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen.

Auslandgeschäft
§ 3. FN7 Die Auslandaktiven dürfen in der Regel 10% der Bilanzsumme nicht übersteigen.

Als Auslandaktiven gelten Anlagen im Ausland (einschliesslich Liechtensteins) sowie Ausleihungen an Kunden und Banken mit Wohnsitz oder Hauptsitz im Ausland.

Unter die anrechenbaren Auslandaktiven fallen nicht:

a) Darlehen und Kredite an Schuldner im Ausland gegen bankmässige Sicherstellung in der Schweiz;

b) Ausleihungen an Filialen und Tochtergesellschaften ausländischer Banken in der Schweiz;

c) Guthaben und Anlagen bei internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz;

d) Anlagen bei erstklassigen Banken im Ausland bis zu einer Laufzeit von drei Monaten.

B. Geschäftskreis

I. Passivgeschäfte

Fremde Mittel
§ 4. Die Bank beschafft sich fremde Mittel durch

a) Annahme von Spar- und Depositengeldern;

b) Ausgabe von Kassenobligationen;

c) Emission von Anleihen;

d) Aufnahme von Darlehen bei der Pfandbriefzentrale der schweizerischen Kantonalbanken und anderen Geldgebern;

e) Annahme von Kreditorengeldern auf Sicht und Zeit.

Spezialreglemente
§ 5. Die Annahme, Verzinsung und Rückzahlung von Spar- und Depositengeldern werden in Spezialreglementen geordnet.

II. Aktivgeschäfte

a) Allgemeines

Darlehen und Kredite
§ 6. Die Bank gewährt Darlehen und Kredite mit und ohne Deckung. Als Deckung kommen Real- und Personalsicherheiten in Betracht.

Darlehens- und Kreditgesuche
§ 7. Der Bank sind alle für die Beurteilung der Darlehens- und Kreditgesuche notwendigen Unterlagen zu unterbreiten.

Die Ablehnung von Gesuchen muss nicht begründet werden.

Bewertung von Pfandobjekten
§ 8. Die Bewertung der Pfandobjekte erfolgt aufgrund von Richtlinien der Generaldirektion.

Grundstücke werden in der Regel von Experten der Bank bewertet.

Belehnungsgrenzen
§ 9. Soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften enthält, werden die Belehnungsgrenzen von der Generaldirektion bestimmt.

Überprüfung der Darlehen und Kredite
§ 10. Die Darlehen und Kredite sind laufend zu überwachen oder periodisch zu überprüfen.

Vermindert sich die Sicherheit, so kann die Bank sofortige Mehrdeckung oder angemessene Abzahlung verlangen.

Stundung
§ 11. Bei unverschuldeter Notlage kann die Bank Zinsen und Abzahlungsraten stunden oder herabsetzen.

b) Darlehen gegen Grundpfand (Hypothekardarlehen)

Grundsatz
§ 12. FN7 Die Bank gewährt Hypothekardarlehen.

Massgebend für die Belehnungshöhe sind Art, Zweck und Verkäuflichkeit des Grundstücks.

§ 13. FN5

Hypothekarzins
§ 14. Der Hypothekarzinssatz richtet sich vorwiegend nach der Passivzinslast.

Zinssatzänderungen werden durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich bekanntgegeben.

Ist das Darlehen gekündigt oder erfolgt die Kündigung des Schuldners innert Monatsfrist seit Bekanntgabe der Zinssatzänderung, so gilt bei Zinserhöhungen der bisherige Satz bis zur Fälligkeit des Kapitals weiter. FN7

Amortisation
§ 15. Schuldner und Bank können im Einzelfall miteinander Abzahlungen oder Annuitäten vereinbaren.

Dabei ist dem Ablauf selbständiger und dauernder Rechte besonders Rechnung zu tragen.

Kündigung
§ 16. Hypothekardarlehen werden von der Bank in der Regel nicht gekündigt, solange der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt und das Grundpfand gut unterhalten wird.

Bereinigung von Pfandrechtsverhältnissen
§ 17. Die Bank fördert die Vereinigung kleiner Schuldbriefe und die Bereinigung der Pfandrechtsverhältnisse.

c) Kredite gegen Grundpfand

Kreditarten
§ 18. FN7 Die Bank gewährt Baukredite und sonstige Kredite in laufender Rechnung gegen Grundpfand.

Baukredite
§ 19. Baukredite werden nach Überprüfung der Projekte in technischer, finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht bewilligt. Der Gesuchsteller hat sich über die Restfinanzierung auszuweisen.

Die Krediteröffnung erfolgt in der Regel nach Abschluss der obligatorischen Gebäudeversicherung. Die Bank behält sich vor, die Verwendung der Kredite zugunsten der Bauhandwerker zu kontrollieren.

Der Baukredit ist nach Bauvollendung und Schlussschätzung im vereinbarten Rahmen in andere Darlehens- und Kreditarten umzuwandeln oder durch Dritte abzulösen.

d) Darlehen und Kredite gegen andere Deckung

Allgemeines
§ 20. Die Bank gewährt Darlehen und Kredite in laufender Rechnung gegen Faustpfand, Bürgschaft oder andere Sicherheit.

Dienen solche Kredite der Baufinanzierung, ist § 19 sinngemäss anzuwenden.

Darlehen und Kredite gegen Realsicherheit
§ 21. Die Darlehen und Kredite sind durch wertbeständige Pfandobjekte sicherzustellen. Als solche kommen vor allem in Betracht:

a) FN7 Grundpfandtitel, Obligationen, Pfandbriefe, Aktien, Anteilscheine und andere Wertpapiere;

b) FN5

c) Spar-, Depositen- und Anlagehefte;

d) Registerpfandrechte;

e) Waren und Warenpapiere.

Darlehen und Kredite gegen Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten
§ 22. Darlehen und Kredite können auch gewährt werden gegen die Verpfändung bzw. Abtretung von Forderungen und anderen Rechten, insbesondere von

a) Schuldbuchforderungen;

b) Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen mit Gesellschaften, die in der Schweiz konzessioniert sind;

c) Forderungen aus Werkverträgen, Warenlieferungen und ähnlichen Schuldverhältnissen, wenn sie in angemessener Zeit fällig werden.

Kaufpreisrestforderungen
§ 23. Die Bank erwirbt Kaufpreisrestforderungen für Maschinen, Fahrzeuge, Geschäftseinrichtungen usw. gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Kaufvertrag, einschliesslich des Eigentumsvorbehalts.

Der Käufer hat die Kaufsobjekte gegen Sachschaden versichern zu lassen und die Ansprüche aus der Versicherung der Bank abzutreten.

Darlehen und Kredite gegen Bürgschaft
§ 24. Darlehen und Kredite gegen Bürgschaft sind in der Regel solidarisch zu verbürgen. FN7

... FN5

Der Bürgschaft ist der Garantievertrag gleichgestellt. FN7

Die Mitglieder der Bankorgane und der Lokalkommissionen sowie die Angestellten der Bank werden als Bürgen nicht angenommen.

§ 25. FN5

Garantiefonds
§ 26. Zur Bestellung zusätzlicher Sicherheit unterhält die Bank einen Garantiefonds. Die Einzelheiten ordnet ein Spezialreglement.

e) Darlehen und Kredite ohne Deckung

Blankokredite
§ 27. Darlehen und Kredite ohne Deckung können gewährt werden:

a) dem Staat;

b) den Gemeinden, den von diesen gebildeten Zweckverbänden sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;

c) Genossenschaften, die durch ihre Vermögen oder die persönliche Haftung ihrer Mitglieder ausreichende Sicherheit bieten;

d) anderen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die volle Gewähr bieten.

Geschäftskredite
§ 27 a. FN6 Die Bank gewährt Geschäftskredite ohne besondere Dekkung.

Risikofinanzierungen
§ 27 b. FN6 Für die Finanzierung erfolgversprechender Projekte kann die Bank besondere Risiken übernehmen.

Darlehen und Kredite an den Staat
§ 28. Darlehen und Kredite an den Staat dürfen einen Viertel von Grundkapital und Reservefonds nicht überschreiten. Dabei fallen im Eigentum der Bank befindliche Obligationen des Kantons Zürich sowie Verbindlichkeiten, die nicht länger als sechs Monate laufen, ausser Betracht.

f) Sozialdarlehen und Privatkredite FN7

Darlehen an gemeinnützige Institutionen
§ 29. Körperschaften und Anstalten gemeinnützigen Charakters können Darlehen zu ermässigtem Zinssatz gewährt werden.

Dieser soll in der Regel die Selbstkosten der Bank decken.

Privatkredite
§ 30. FN7 Die Bank gewährt vertrauenswürdigen natürlichen Personen Privat- und Sozialkredite zu besonders günstigen Bedingungen ohne bankmässige Sicherheit. Sie eröffnet Kredite auf Privatkonten.

§ 31. FN5

Pfandleihkasse
§ 32. Der Betrieb der Pfandleihkasse wird durch ein Spezialreglement geordnet.

g) Weitere Kredite

Diskontgeschäft
§ 33. Die Bank diskontiert Wechsel mit Unterschriften von zahlungsfähigen Personen auf in- und ausländische Plätze.

Sie kann auch Wechsel belehnen, wenn ihr die zugrunde liegenden Forderungen abgetreten werden.

Akzeptkredite, Bankgarantien
§ 34. Die Bank räumt erstklassigen Unternehmungen Akzeptkredite ein.

Sie leistet Kautionen und Garantien aller Art.

III. Andere Geschäfte

Kontokorrentverkehr
§ 35. Die Bank führt laufende Kreditoren- und Debitorenrechnungen und besorgt Zahlungen im In- und Ausland.

Inkassogeschäft
§ 36. Die Bank übernimmt das Inkasso von Wechseln, Checks und Dokumenten auf in- und ausländische Plätze.

Sie besorgt den Einzug von Obligationen und Coupons.

Devisen-, Changegeschäft, Kreditbriefe und Akkreditive
§ 37. Die Bank kauft und verkauft Guthaben und Checks in fremder Währung, Edelmetalle und fremde Geldsorten sowie Optionen und andere Kontrakte für eigene und fremde Rechnung. FN7

Sie stellt Kreditbriefe und ähnliche Dokumente aus und eröffnet Akkreditive im In- und Ausland.

Verkehr mit anderen Banken
§ 38. Die Bank nimmt an Giro- und Clearingsystemen teil. Sie unterhält laufende Rechnungen mit Banken im In- und Ausland in schweizerischer und fremder Währung. Sie kann auf solchen Konten auch Guthaben für Rechnung und auf Gefahr ihrer Kunden unterhalten. Ausserdem kann sie bei anderen Banken Call- und kurzfristige Termingelder anlegen und aufnehmen.

Die Bank kann bei anderen Banken Wertpapierdepots errichten.

Emissionsgeschäft
§ 39. FN7 Die Bank übernimmt und vermittelt Obligationen-Anleihen sowie Emissionen von Aktien und anderen Wertpapieren für in- und ausländische Schuldner allein oder gemeinsam mit anderen Finanzinstituten.

An- und Verkauf von Wertpapieren
§ 40. FN7 Die Bank kauft und verkauft in- und ausländische Wertpapiere sowie Optionen und andere Kontrakte für eigene und fremde Rechnung.

Aufbewahrung von Wertsachen, Vermietung von Schrankfächern
§ 41. Die Bank übernimmt die Aufbewahrung von Wertsachen in offenen und verschlossenen Depots und stellt ihrer Kundschaft einbruch- und feuersichere Schrankfächer mietweise zur Verfügung.

Vermögens-beratung und
-verwaltung
§ 42. FN7 Die Bank übernimmt die Beratung, Vermittlung und Verwaltung in Vermögensangelegenheiten sowie die Durchführung von Testamentsvollstreckungen und Erbteilungen.

C. Organisation

I. Bankrat

Zuständigkeit
§ 43. FN7 Ausser den im Kantonalbankgesetz FN2 erwähnten Befugnissen steht dem Bankrat zu:

1. der Erlass von Bestimmungen über die Ausgabe von Partizipationsscheinen und die Rechtsstellung der Partizipanten;

2. die Festlegung von Belehnungsgrenzen für Hypothekardarlehen;

3. die Festsetzung des Zinssatzes für Hypothekardarlehen sowie für Kassenobligationen und Spareinlagen;

4. der Beschluss über den Beitritt zu Organisationen von Banken, die Beteiligung an Unternehmungen des öffentlichen und privaten Rechts sowie die Mitwirkung bei Anlagefonds;

5. der Erlass einer Kompetenzordnung für die Genehmigung von Darlehen und Krediten, der Übernahme von Emissionen und Privatplazierungen sowie der Mitwirkung bei Syndikaten;

6. der Erlass von Richtlinien für die Anlage von Geldern bei in- und ausländischen Banken;

7. die Bewilligung von Ausgaben von mehr als zwei Mio. Franken im Einzelfall für den Kauf von Grundstücken sowie für Neu- und Umbauten;

8. die Bewilligung von Ausgaben von mehr als drei Mio. Franken im Einzelfall für die Anschaffung von Maschinen und Mobilien;

9. der Verkauf von Grundstücken im Verkaufswert von über einer Mio. Franken;

10. der Erlass der Dienst- und Gehaltsordnung sowie die Festsetzung der Gehälter, die nicht durch diese bestimmt sind;

11. die Festsetzung der Besoldung des Bankpräsidiums und der Entschädigung für die übrigen Mitglieder des Bankrats;

12. die Genehmigung des jährlichen Gehaltsbudgets;

13. der Erlass und die Abschreibung von Forderungen über 500 000 Franken.

Verhandlungen
§ 44. Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel einmal im Monat, sowie auf Antrag von zwei Mitgliedern oder der Generaldirektion.

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Zu dessen Prüfung bestimmt der Bankrat zwei Mitglieder, auf deren Antrag es genehmigt wird.

Für den Bankrat zeichnen der Präsident oder ein Vizepräsident mit dem Sekretär.

Geschäftsordnung
§ 45. Der Bankrat fasst seine Beschlüsse aufgrund eines Berichts oder Antrags des Bankpräsidiums.

Über Anträge von Mitgliedern des Bankrats, welche Gegenstände betreffen, die nicht auf der Geschäftsliste stehen, kann erst nach einem Bericht des Bankpräsidiums beschlossen werden.

Ausnahmsweise kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularwege erfolgen, sofern nicht mindestens zwei Mitglieder des Bankrats dagegen Einsprache erheben.

Beschlussfassung
§ 46. Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind.

Die Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr. Wahlen gemäss § 14 Ziffer 3 des Kantonalbankgesetzes FN2 werden geheim vorgenommen.

Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

Rechnungsprüfungskommission des Bankrats
§ 47. Der Bankrat bestellt aus seiner Mitte für die Zeit seiner Amtsdauer eine Rechnungsprüfungskommission, welche die Jahresrechnung der Bank und ihre Übereinstimmung mit dem Geschäftsbericht prüft. Sie nimmt Einsicht in die Protokolle des Bankpräsidiums.

Die Kommission erstattet dem Bankrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und das Prüfungsergebnis.

II. Bankpräsidium

Zuständigkeit
§ 48. FN7 Ausser den im Kantonalbankgesetz erwähnten Befugnissen steht dem Bankpräsidium zu:

1. die Festsetzung des Zinssatzes für Anlagehefte, Depositenhefte und Kreditorenrechnungen auf Sicht sowie für Darlehen und Kredite, deren Zinssatz nicht gemäss § 43 vom Bankrat bestimmt wird;

2. der Beschluss über die Aufnahme von eigenen Anleihen und langfristigen Darlehen;

3. die Genehmigung von Darlehen und Krediten, der Übernahme von Emissionen und Privatplazierungen sowie der Mitwirkung bei Syndikaten gemäss der vom Bankrat erlassenen Kompetenzordnung;

4. der Beschluss über die zeitweilige Beschränkung oder Einstellung der Entgegennahme von Fremdgeldern;

5. die Bewilligung von Ausgaben von über 250 000 Franken bis zu zwei Mio. Franken im Einzelfall für den Kauf von Grundstücken sowie für Neu- und Umbauten;

6. die Bewilligung von Ausgaben von über einer Mio. Franken bis zu drei Mio. Franken im Einzelfall für die Anschaffung von Maschinen und Mobilien;

7. die Vergebung von Aufträgen im Zusammenhang mit Neu- und Umbauten, die vom Bankrat bewilligt werden;

8. die Genehmigung von Bauabrechnungen für vom Bankrat bewilligte Bauten;

9. die Genehmigung der Verpfändung von Vermögenswerten der Bank;

10. der Verkauf von Grundstücken im Wert von über 100 000 Franken bis zu einer Mio. Franken;

11. der Beschluss über die Unterstützung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Institutionen;

12. die Anstellung von Zeichnungsberechtigten und Revisoren sowie die Entlassung von Personal;

13. der Erlass von Weisungen über die Form der Unterzeichnung in besonderen Fällen (§ 55);

14. die Abordnung von Vertretern der Bank in Organisationen, denen die Bank als Mitglied angehört;

15. die Aufstellung von Grundsätzen für Werbung und Public Relations;

16. die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Prozessen mit einem Streitwert von über 500 000 Franken;

17. der Erlass und die Abschreibung von Forderungen von über 50 000 bis 500 000 Franken.

Geschäftsordnung
§ 49. Das Bankpräsidium ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder oder deren Ersatzmänner anwesend sind.

Es fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit aufgrund eines Berichts oder Antrags der Generaldirektion. Für die Bewilligung von Darlehen und Krediten ist Einstimmigkeit erforderlich.

Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Das Bankpräsidium bezeichnet den Protokollführer selbst.

In dringenden Fällen kann der Bankpräsident und in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter Entscheidungen treffen, die in die Kompetenz des Bankpräsidiums fallen. Die Genehmigung ist nachträglich einzuholen.

III. Generaldirektion

Zuständigkeit
§ 50. Der Generaldirektion obliegt:

1. die Geschäftsführung der Bank (Hauptsitz und Zweigstellen);

2. die Organisation des Bankbetriebs sowie die Führung und Überwachung der Mitarbeiter, mit Ausnahme des Personals der Kontrollstelle;

3. die Orientierung des Bankrats und des Bankpräsidiums über den Geschäftsgang;

4. die Vorbereitung der vom Bankpräsidium und vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte und die Antragstellung hierüber an das Bankpräsidium;

5. der Entscheid über Darlehen, Kredite und Ausgaben, die nicht vom Bankrat oder vom Bankpräsidium zu bewilligen sind;

6. der Erlass der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» und von Weisungen über die Abwicklung der Geschäfte.

Organisation
§ 51. Die Organisation der Generaldirektion und die Verteilung der Aufgaben unter ihre Mitglieder werden in einem Spezialreglement geordnet.

IV. Kontrollstelle

Pflichten
§ 52. Die Kontrollstelle übt ihre Funktion nach anerkannten revisionstechnischen Grundsätzen aus. Ihre Organisation und Tätigkeit werden durch ein Spezialreglement geordnet.

Die Kontrollstelle erstattet dem Bankrat jährlich einen Revisionsbericht im Sinne der Verordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen FN3. Von diesem Bericht haben sämtliche Mitglieder des Bankrats Kenntnis zu nehmen. Die Einsichtnahme ist unterschriftlich zu bestätigen.

V. Geschäftsbetrieb

Firma
§ 53. Die Bank zeichnet in französischer Sprache «Banque Cantonale de Zurich», in italienischer Sprache «Banca Cantonale di Zurigo».

§ 54. FN5

Zeichnungsberechtigung
§ 55. FN7 Die Schriftstücke der Bank bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften zweier Zeichnungsberechtigter. Das Bankpräsidium kann Abweichungen von dieser Vorschrift bewilligen.

Im übrigen wird die Unterschriftsberechtigung in einem Spezialreglement geordnet.

Schadendeckungsfonds
§ 56. Für der Bank erwachsende Schäden, die nicht gemäss § 23 des Kantonalbankgesetzes FN2 vom Fehlbaren oder von dritter Seite gedeckt werden, besteht ein bankeigener Schadendeckungsfonds.

Die näheren Bestimmungen enthält ein Spezialreglement.

Ausstand
§ 57. Die Mitglieder des Bankrats, des Bankpräsidiums, der Generaldirektion und der Lokalkommissionen haben bei der Beratung und Beschlussfassung über Geschäfte, an denen sie persönlich oder auf andere Weise beteiligt sind, in Ausstand zu treten.

Der persönlichen Beteiligung ist jene von verwandten oder verschwägerten Personen bis zum zweiten Grad gleichgestellt.

Nebenberufliche Tätigkeit
§ 58. Zur Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit bedürfen die Mitglieder des Bankpräsidiums, die Generaldirektoren und der Chef der Kontrollstelle einer Bewilligung des Bankrats, die Angestellten der Bank einer Bewilligung des Bankpräsidiums.

D. Kommission des Kantonsrats

Kantonsrätliche Kommission für die Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichts
§ 59. Der vom Bankrat genehmigte Geschäftsbericht ist dem Kantonsrat zuhanden seiner Kommission für die Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichts bis Ende April des folgenden Jahres vorzulegen. Der Kommission werden zudem die Berichte der Kontrollstelle und der bankrätlichen Rechnungsprüfungskommission über die Revision der Jahresrechnung unterbreitet.

Die kantonsrätliche Kommission überzeugt sich aufgrund der in Abs. 1 genannten Revisionsberichte davon, dass die Jahresrechnung ordnungsgemäss aufgestellt ist. Sie kann sich von den Bankorganen Aufschluss erteilen lassen über alle Belange, die Gegenstand des bundesrechtlich vorgeschriebenen Revisionsberichts der Kontrollstelle sind. Ausserdem kann sie Auskunft verlangen über die Geschäftspolitik und andere wichtige Angelegenheiten. Sie nimmt zu diesem Zweck auch Einsicht in die Protokolle des Bankrats. Die Prüfung der Beziehungen zwischen Bank und Kunden bleibt jedoch den Bankorganen vorbehalten.

Die Kommission ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bankpräsidium bei der Hauptbank, den Zweigstellen und der Pfandleihkasse Visitationen durchzuführen. Sieht sie sich zu Bemerkungen veranlasst, so spricht sie sich zunächst mit dem Bankpräsidium aus.

Aufgrund des Berichts und Antrags der Kommission beschliesst der Kantonsrat über die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts der Bank sowie über die Entlastung der Bankorgane.

E. Verschiedenes

Verzinsung des Dotationskapitals
§ 60. FN7 Die Bank übernimmt den Zinsendienst für die vom Kanton zur Beschaffung des Dotationskapitals begebenen Anleihen sowie die mit deren Ausgabe, Konversion oder Rückzahlung verbundenen Kosten.

Die Verzinsung des Dotationskapitals, das nicht durch Staatsanleihen beschafft wird, erfolgt gemäss Verständigung mit der Finanzdirektion.

Jahresergebnis
§ 61. Der Anteil am jährlichen Reingewinn, der nach § 24 des Kantonalbankgesetzes FN2 der Staatskasse und dem kantonalen gemeinnützigen Hilfsfonds zufällt, wird jeweils, unmittelbar nach Feststellung des Rechnungsergebnisses durch den Bankrat, der Staatskasse überwiesen.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 62. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Geschäftsreglement vom 1. November 1966 aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 63. Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat FN4 gleichzeitig mit dem neuen Gesetz über die Zürcher

Kantonalbank mit Wirkung ab 1. Januar 1979 in Kraft.

___________

FN1 OS 46, 857 und GS VII, 442. Vom Bankrat erlassen.
FN2 951.1.
FN3 SR 952.02.
FN4 Vom Kantonsrat genehmigt am 6. Februar 1978.
FN5 Aufgehoben durch B vom 5. November 1987 (OS 50, 645). In Kraft seit 1. August 1989.
FN6 Eingefügt durch B vom 5. November 1987 (OS 50, 645). In Kraft seit 1. August 1989.
FN7 Fassung gemäss B vom 5. November 1987 (OS 50, 645). In Kraft seit 1. August 1989.