Formularpflicht
beim Abschluss eines neuen Mietvertrages

(vom 28. Mai 1997) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Wohnungsmangel gemäss Art. 270 Abs. 2 OR FN3 und § 229 b EG zum ZGB FN2 liegt vor, wenn im ganzen Kanton ein Leerwohnungsbestand von bis zu 1% besteht.

Der Regierungsrat legt gestützt auf den durch das kantonale Statistische Amt per 1. Juni ermittelten Leerwohnungsbestand fest, wenn sich eine Änderung bezüglich der Pflicht zur Verwendung des offiziellen Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrages ergibt. Eine Änderung tritt jeweils am 1. November des gleichen Jahres in Kraft.

II. Die Verpflichtung, das in Art. 270 Abs. 2 OR FN3 vorgesehene offizielle Formular beim Abschluss eines neuen Mietvertrages zu verwenden, wird mit Inkrafttreten dieses Beschlusses aufgehoben.

III. Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

IV. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 54, 118.
FN2 230.
FN3 SR 220.