Beschluss des Kantonsrates
über die zuständige Instanz für Entscheide gemäss revidiertem SchKG FN3
(vom 6. Januar 1997) FN1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates und in Anwendung von § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) FN2,
beschliesst:
I. 1. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren an den Bezirksgerichten entscheidet über:
a) die Beseitigung von Einreden gegen ausserkantonale Entscheide (Art. 79 Abs. 2 SchKG);
b) die Bewilligung des Rechtsvorschlages bei der Feststellung des neuen Vermögens (Art. 265 a Abs. 1-3 SchKG);
c) die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG).
2. Der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren an den Bezirks gerichten entscheidet über:
a) Klagen auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 a SchKG);
b) Klagen auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens (Art. 265 a Abs. 4 SchKG).
II. Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund FN4 am 1. Januar 1997 in Kraft. Er fällt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Rechts an das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz dahin.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
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FN1 OS 54, 17.
FN2 211.1.
FN3 SR 281.1.
FN4 Vom Bund genehmigt am 4. Februar 1997.