Verordnung
über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule (Übertrittsordnung)
(vom 7.Dezember 1983) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 57 Abs. 2 und 59bis des Gesetzes über die Volksschule vom 11. Juni 1899 FN2,
beschliesst:
I. Übertritt aus der 6. Klasse in die Oberstufe
Grundsatz
§ 1. Die Schüler der 6. Klasse treten in die Oberstufe über und werden nach Massgabe der folgenden Bestimmungen einer der drei Schulen der Oberstufe zugeteilt.
Für den Übertritt in andere weiterführende Schulen gelten besondere Bestimmungen.
Wiederholung der 6. Klasse
§ 2. Die Primarschulpflege bewilligt auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Gewalt (im folgenden Eltern genannt) ausnahmsweise die Wiederholung der 6. Klasse, wenn
a) besondere Umstände vorliegen, wie längere Krankheit des Schülers, gestörte Familienverhältnisse, Zuzug aus andern Schulverhältnissen, Fremdsprachigkeit, und
b) nach der Gesamtbeurteilung des Schülers ein späterer erfolgreicher Besuch der vorgesehenen Schule der Oberstufe zu erwarten ist.
Zwischenzeugnis
§ 3. Der Primarlehrer erstellt für alle Schüler der 6. Klasse bis spätestens Mitte April ein Zwischenzeugnis. FN7
Die Noten des Zwischenzeugnisses gelten im Verfahren gemäss § 5 als Antrag des Lehrers.
Anmeldung
§ 4. Die Eltern melden die Schüler für eine der drei Schulen der Oberstufe an. Sie werden vorher über die Schulen und die Grundsätze für die Zuteilung orientiert.
Ordentliches Verfahren
§ 5. Die Zuteilung erfolgt im letzten Quartal der 6. Klasse.
Schüler, die im Zwischenzeugnis eine bestimmte Durchschnittsnote FN4 aus den Fächern Deutsche Sprache und Rechnen erreicht haben, werden prüfungsfrei der Sekundar- bzw. der Realschule zugeteilt, sofern die Eltern in der Anmeldung den Übertritt in diese Schule
gewünscht haben.
Schüler, welche diese Durchschnittsnote nicht erreicht haben und trotzdem für den Übertritt in die Sekundar- bzw. Realschule angemeldet sind, legen eine Prüfung ab.
Der Übertritt in die Oberschule ist prüfungsfrei.
Ausserordentliches Verfahren
§ 6. Die Oberstufenschulpflege kann nach Anhören der Primarschulpflege ausnahmsweise ein anderes Verfahren anordnen, wenn besondere Umstände es erfordern. Sie holt hiefür die Bewilligung der Bezirksschulpflege ein und meldet die Änderung der Erziehungsdirektion.
Sonderfälle
§ 7. Einem Schüler kann trotz Nichterfüllung der massgeblichen Anforderung eine Zuteilung zu der von den Eltern gewünschten Schule bewilligt werden, wenn
a) besondere Umstände vorliegen, wie längere Krankheit des Schülers, gestörte Familienverhältnisse, Zuzug aus andern Schulverhältnissen, Fremdsprachigkeit, unbegreifliches Versagen in Prüfungen, und
b) nach der Gesamtbeurteilung des Schülers erwartet werden kann, dass er dem Unterricht zu folgen vermag. Die Beurteilung durch den Klassenlehrer ist mitzuberücksichtigen.
Organisation des Verfahrens
§ 8. Die Oberstufenschulpflege regelt im Einvernehmen mit der Primarschulpflege die organisatorischen Bestimmungen für die Durchführung des Verfahrens.
Aufnahmeprüfungen
§ 9. Eine paritätische Kommission, bestehend aus Lehrern der Primarschule und der Oberstufe, stellt Prüfungsserien und Bewertungsmassstab auf. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Oberstufenschulpflege.
Die Oberstufenschulpflegen können sich über eine regionale Aufstellung oder Beschaffung der Prüfungsserien und Bewertung verständigen.
Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsche Sprache und Rechnen.
Der Erziehungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über Art und Umfang der Prüfungen und die für die Zuteilung erforderlichen Leistungen. Er trifft nötigenfalls Massnahmen für angemessene Prüfungsanforderungen.
Bewährungszeit
§ 10. FN7 Die Zuteilung zur Sekundar- oder Realschule erfolgt für eine Bewährungszeit, die bis Ende November dauert.
Aufnahme nach Bewährungszeit
§ 11. Die Oberstufenschulpflege entscheidet gegen Ende der Bewährungszeit auf Antrag des Klassenlehrers über die endgültige Aufnahme.
Sind Schüler den Anforderungen der Sekundarschule nicht gewachsen, werden sie in die Realschule umgeteilt; sind sie den Anforderungen der Realschule nicht gewachsen, werden sie in die Oberschule umgeteilt.
Unter den Voraussetzungen von § 7 ist ausnahmsweise eine Verlängerung der Bewährungszeit zulässig.
Auf Antrag der Oberstufenschulpflege kann die Primarschulpflege unter den Voraussetzungen von § 2 auch die Wiederholung der 6. Klasse bewilligen.
Verfahren für Mittelschulanwärter; Rücknahme in die Volksschule
§ 12. Schüler, die in einem Gymnasium angemeldet sind, unterstehen dem ordentlichen Übertrittsverfahren. Steht jedoch vor Abschluss der Übertrittsprüfung die Aufnahme ins Gymnasium fest, sind sie von weiteren Prüfungen für die Oberstufe befreit.
Aus öffentlichen Gymnasien zurückgewiesene Schüler werden ohne Bewährungszeit in die Sekundarschule aufgenommen. Für Schüler aus privaten Gymnasien wird eine angemessene Bewährungszeit angesetzt.
Übertritt in besondere Jahreskurse
§ 13. Schüler, die nach dem Abschluss der 6. Klasse acht Schuljahre vollendet haben, können das letzte obligatorische Schuljahr auch durch den Besuch besonderer Jahreskurse gemäss § 56 des Gesetzes betreffend die Volksschule erfüllen.
II. Übertritt aus Sonderklassen in die Oberstufe
Ordentliches Verfahren
§ 14. Schüler aus Sonderklassen der Primarschule, die dem Normallehrplan verpflichtet sind, unterstehen dem ordentlichen Übertrittsverfahren.
Besondere Verfahren
§ 15. Schüler aus den übrigen Sonderklassen der Primarschule treten prüfungsfrei in die entsprechende Sonderklasse der Oberstufe über.
Sie sind zum Eintritt in Normalklassen der Oberstufe berechtigt, wenn aufgrund der Beurteilung durch den Klassenlehrer angenommen werden kann, dass sie die Anforderungen der Schule der Oberstufe zu erfüllen vermögen. Die Zuteilung erfolgt auf eine bis Ende November dauernde Bewährungszeit. Vorbehalten bleibt § 11 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Volksschule. FN7
Die Oberstufenschulpflege bewilligt den prüfungsfreien Übertritt, wenn der Übertrittswunsch der Eltern mit dem entsprechenden, schriftlich begründeten Antrag des Klassenlehrers übereinstimmt. Andernfalls ist eine Prüfung anzuordnen.
III. Wechsel innerhalb der Oberstufe
Grundsatz
§ 16. Ein Schulwechsel ist in der Regel nur auf Beginn eines Schuljahres zulässig.
Anmeldung
§ 17. Die Schüler werden von den Eltern nach Rücksprache mit dem Klassenlehrer für den Schulwechsel angemeldet.
Verfahren
§ 18. Die Schulpflege bewilligt die Aufnahme in eine andere Schule, wenn sich der Schüler über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse ausweist, um dem Unterricht der neuen Schule zu folgen.
Schüler aus ersten Oberstufenklassen können nur aufgrund einer Prüfung in die intellektuell anspruchsvollere Schule eintreten.
Werden ausnahmsweise Schüler aus anderen Klassen für den Schulwechsel angemeldet, stellt der Klassenlehrer einen begründeten, schriftlichen Antrag.
In Sonderfällen ist § 7 sinngemäss anwendbar.
Bewährungszeit
§ 19. Die Zuteilung erfolgt für eine Bewährungszeit, die bis Ende November dauert. Die Bewährungszeit kann verlängert werden. FN7 Die Oberstufenschulpflege entscheidet nach Ablauf der Bewährungszeit auf Antrag des Klassenlehrers über die endgültige Aufnahme.
IV. Beförderung und Rückversetzung innerhalb der Oberstufe
Rückversetzung (Nichtpromotion)
§ 20. Schüler der Oberstufe, die dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, können auf Ende des Schuljahres oder ausnahmsweise im Laufe desselben rückversetzt werden.
Die Oberstufenschulpflege entscheidet auf Antrag des Klassenlehrers. In Sonderfällen ist § 7 anwendbar.
Sind die Eltern mit dem Antrag des Klassenlehrers nicht einverstanden, kann die Oberstufenschulpflege eine Promotionsprüfung anordnen.
Umteilung
§ 21. Anstelle der Wiederholung einer Klasse der Sekundarschule ist der Übertritt in die nächste Klasse der Realschule zulässig und anstelle der Wiederholung einer Klasse der Realschule der Übertritt in die nächste Klasse der Oberschule.
Die Oberstufenschulpflege kann diese Umteilung anordnen, wenn nach der Gesamtbeurteilung zu erwarten ist, dass der Schüler trotz Wiederholung dem Unterricht der Sekundarschule oder Realschule nicht zu folgen vermag.
V. Privatschulen
Übertrittsverfahren für Privatschulen
§ 22. Schüler von Privatschulen müssen für den Übertritt in die Real- und Sekundarschule und den Wechsel in die intellektuell anspruchsvollere Schule der Oberstufe eine Prüfung ablegen. Dabei sind die von der Oberstufenschulgemeinde verwendeten Prüfungs-
aufgaben zu benutzen.
Die Prüfungen sind unter Aufsicht der Oberstufenschulpflege durchzuführen. Diese bestimmt eine Prüfungskommission und entscheidet auf deren Antrag. Der Zuteilungsentscheid ist für die Privatschulen verbindlich.
Für alle Schüler, die aus Privatschulen in die öffentlichen Schulen übertreten, wird eine Bewährungszeit angesetzt.
Anwendbares Recht
§ 23. Diese Verordnung ist im übrigen auch auf die Privatschulen anwendbar.
Für Privatschulen, denen eine besondere Schulorganisation bewilligt wurde, kann der Erziehungsrat Sonderregelungen erlassen.
VI. Schlussbestimmungen
Rechtsmittel
§ 24. Behördliche Entscheide sind den Eltern ohne Verzug mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zuzustellen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ist anwendbar.
Ausführungsbestimmungen
§ 25. Der Erziehungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen FN3.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 26. Die Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule, die Beförderung und den Wechsel der Abteilungen der Oberstufe (Übertrittsordnung) vom 11. Juli 1960 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 27. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat FN5 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN6.
___________
FN1 OS 49, 179.
FN2 412.11.
FN3 412.121.
FN4 Vgl. 412.121 §§ 3-5.
FN5 Vom Kantonsrat genehmigt mit B vom 22. Oktober 1984 (OS 49, 184).
FN6 In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 446). § 1 seit 1. April 1986 in Kraft.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 21. September 1988 (OS 50, 576). In Kraft seit 1. Juli 1989.