Verordnung
über das Dienstverhältnis der Sektionschefs
(vom 11.November 1971) FN1

§ 1. Für jede politische Gemeinde wird auf Vorschlag des zuständigen Kreiskommandanten von der Militärdirektion ein Sektionschef ernannt.

Die Stellvertretung der Sektionschefs wird durch die Militärdirektion geordnet.

§ 2. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem von der Militärdirektion verfügten Amtsantritt und endet

a) auf den 31. Dezember nach Vollendung des 65. Altersjahres;

b) auf Rücktrittsgesuch des Sektionschefs hin, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Die Entlassung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.

§ 3. Die Sektionschefs oder deren Stellvertreter besorgen die sich auf Grund der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Bestimmungen sowie von Verfügungen, Entscheiden und Weisungen der Militärdirektion und der Kreiskommandanten ergebenden Geschäfte.

§ 4. Die Sektionschefs haben ihre Amtspflichten gewissenhaft auszuführen und sind über dienstliche Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Aufsicht über die Amtstätigkeit der Sektionschefs obliegt den zuständigen Kreiskommandanten.

§ 5. Den Sektionschefs steht für ihre Amtstätigkeit eine jährliche Entschädigung zu, die sich zusammensetzt aus

a) einem Grundbetrag von Fr. 1200 für die Stellung der Lokalitäten, der Schreibmaschine, des Telefons usw.,

b) einem Beitrag von Fr. 9 für jeden jeweils am 30. Juni in der Stammkontrolle ausgewiesenen Meldepflichtigen.

Die Militärdirektion kann diese Entschädigung bei nachlässiger Geschäftsführung ganz oder teilweise entziehen.

§ 6. Den Sektionschefs wird für treue Amtstätigkeit ein Dienstaltersgeschenk in Form einer Naturalgabe nach freier Wahl in einem Werte von höchstens

Fr. 200 nach zurückgelegtem 10. Dienstjahr,
Fr. 250 nach zurückgelegtem 15. Dienstjahr,
Fr. 300 nach zurückgelegtem 20. Dienstjahr,
Fr. 350 nach zurückgelegtem 25. Dienstjahr,
Fr. 400 nach zurückgelegtem 30. Dienstjahr,
Fr. 450 nach zurückgelegtem 35. Dienstjahr,
Fr. 500 nach zurückgelegtem 40. Dienstjahr,
abgegeben.

Die Militärdirektion ordnet die Abgabe der Dienstaltersgeschenke.

§ 7. Die Entschädigung der Stellvertreter ist Sache der Sektionschefs.

§ 8. Für die Teilnahme an den von der Militärdirektion oder den Kreiskommandanten angeordneten Rapporten und Taxationssitzungen stehen den Sektionschefs folgende Entschädigungen zu:

a) halbe Billettkosten II. Klasse Wohnort-Tagungsort und zurück.

b) Entschädigung ganzer Tag am Amtssitz Fr. 55 auswärts Fr. 75

Entschädigung halber Tag am Amtssitz Fr. 30

auswärts Fr. 45

Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges wird dieselbe Entschädigung wie bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgerichtet.

§ 9. Die Kautionspflicht der Sektionschefs richtet sich nach den vom Regierungsrat für die Staatsangestellten erlassenen Richtlinien.

§ 10. Diese Verordnung findet in bezug auf die Wahl und Entschädigung des Sektionschefs der Stadt Zürich keine Anwendung.

Die Aufgaben der Militärsektion sind in Winterthur und Wetzikon den betreffenden Kreiskommandos übertragen.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 5 mit Wirkung ab 1. Januar 1972 in Kraft. § 5 tritt rückwirkend ab 1. Januar 1971 in Kraft. Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 15. Juli 1948 mit den seitherigen Änderungen sowie alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen

und Beschlüsse.

___________

FN1 OS 44, 305 und GS IV, 3.