Taxordnung
für die kantonale Gehörlosenschule
(vom 24. April 1985) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Es wird folgende Taxordnung der kantonalen Gehörlosenschule erlassen:

§ 1. Für Zürcher Schüler der Gehörlosenschule sind je Kalendertag folgende Taxen zu entrichten: FN2

Interne Sonderschüler: Fr. 114

Externe Sonderschüler: Fr. 70

Die Taxen werden je Kalendertag, vom Aufnahmetag bis und mit Austrittstag, verrechnet, unabhängig davon, ob der Schüler tatsächlich anwesend ist.

Jeder volle Monat wird pauschal mit 30 Tagen gerechnet.

§ 2. Die Taxen schliessen einen allfälligen Verpflegungsbeitrag der Eltern ein.

§ 3. Für Schüler aus andern Kantonen sind Herkunftskanton und Versorger grundsätzlich für die Deckung der vollen Kosten verantwortlich. Für jeden ausserkantonalen Schüler muss vor der Aufnahme eine Kostengutsprache vorliegen.

§ 4. Der Kostenanteil für ausserkantonale Schüler wird aufgrund der Betriebsbeitragsverfügung der Invalidenversicherung berechnet.

§ 5. Der Direktor der Gehörlosenschule ist ermächtigt, nach Rücksprache mit der Erziehungsdirektion, das Schulgeld ausnahmsweise in Härtefällen und bei gleichzeitig eingewiesenen Geschwisterpaaren herabzusetzen.

§ 6. Die Verrechnung der Taxen erfolgt in der Regel vierteljährlich. Für das Restdefizit wird innert sechs Monaten nach Eingang der Betriebsbeitragsverfügung der Invalidenversicherung Rechnung gestellt.

§ 7. Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich abgegeben.

§ 8. Die Taxordnung für die kantonale Gehörlosenschule vom 30. Dezember 1980 wird aufgehoben.

Diese Taxordnung tritt am 1. Juni 1985 in Kraft.

II. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 49, 358.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 27. September 1995 (OS 53, 254). In Kraft seit 1. Januar 1996.