Verordnung
zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
vom 4. Oktober 1985
(vom 7.Januar 1987) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 58 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 FN2,

verordnet:
§ 1. Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 FN2 wird durch die Direktion der Volkswirtschaft vollzogen, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Direktion der Volkswirtschaft obliegt insbesondere:

a) die Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Pachtdauer;

b) die Bewilligung der Vereinbarung einer Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit als vom Gesetz vorgesehen;

c) die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe;

d) der Entscheid über die Einsprache gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle;

e) die Bewilligung des Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe;

f) der Entscheid über die Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke.

§ 2. Zur Einsprache gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Grundstücks sowie gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke ist das Landwirtschaftsamt berechtigt.

§ 3. Gegen Verfügungen der Direktion der Volkswirtschaft kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

§ 4. Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (vom 18. Dezember 1952) wird wie folgt geändert: . . . FN3

§ 5. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat FN4 am 1. Januar 1987 in Kraft.

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FN1 OS 50, 118.
FN2 SR 221.213.2.
FN3 Text siehe OS 50, 118.
FN4 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Februar 1987.