Kantonale Verordnung
über den Zivilschutz
(vom 17.Dezember 1980) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz (ZSG) vom 23. März 1962 FN4, Art. 18 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG) vom 4. Oktober 1963 FN5 und § 17 des Gesetzes über die Leistung von Staatsbeiträgen im Zivilschutz vom 11. September 1966 FN6,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die dem Staat, den Gemeinden und den Betrieben übertragenen Aufgaben des Zivilschutzes.
Begriffe
§ 2. Die Verordnung verwendet für das Amt für Zivilschutz die Bezeichnung Amt und für die Gemeindebehörde die Bezeichnung Gemeinderat.
B. Organisation und Aufgaben
I. Kanton
Regierungsrat
§ 3. Der Regierungsrat ist zuständig für:
a) die Befreiung bestimmter Gemeinden von der Organisationspflicht;
b) allfällige kantonale Entscheide über Vorbereitung und Durchführung des Schutzraumbezuges;
c) die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit der Abteilung Presse und Funkspruch im aktiven Dienst;
d) FN8 die Anordnung der Verwendung von Ersatzabgaben zugunsten finanzschwacher Gemeinden;
e) FN8 die Übertragung von Aufgaben der Ortsfeuerwehren an die örtlichen Schutzorganisationen im aktiven Dienst.
Direktion des Militärs
§ 4. Die Direktion des Militärs ist zuständig für:
a) den Erlass der Weisungen für den Aufbau und Vollzug des Zivilschutzes;
b) den An- und Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Zivilschutzorganisation;
c) die Gliederung des Kantons in Ausbildungsregionen;
d) die Ernennung einer ärztlichen Untersuchungskommission;
e) die im Einvernehmen mit der Gesellschaft der Ärzte des Kantons Zürich festzulegenden Entschädigungen der Zivilschutz-Vertrauensärzte;
f) den begründeten Antrag an die Gemeinde, einem der in § 10 genannten Funktionäre und Organe seine Aufgabe zu entziehen;
g) die vollständige oder teilweise Befreiung von Gemeinden von der Baupflicht;
h) die Festlegung des Freibetrages im Sinne der Schutzbautenverordnung Art. 2 Abs. 2 FN5 bei Um- und Anbauten;
i) die Festlegung der Ersatzbeiträge für die verschiedenen Schutzraumgrössen;
k) FN8 die Bezeichnung der weiteren Zivilschutzmassnahmen, für die Ersatzabgaben verwendet werden dürfen;
l) FN8 den Erlass von Bestimmungen über die Verstärkung der zivilen Führungsstäbe und der Polizei.
Amt
§ 5. Das Amt ist zuständig für alle Aufgaben und Entscheide im Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die kraft Bundesoder kantonalem Recht nicht eine andere Behörde, Organisation oder Einzelperson zuständig ist.
II. Gemeinden
Verwirklichung der Massnahmen
§ 6. Die Gemeinden verwirklichen alle ihnen übertragenen Zivilschutzmassnahmen, insbesondere die Erstellung und den Unterhalt der nötigen Schutzbauten für die örtliche Schutzorganisation sowie der erforderlichen öffentlichen Schutzräume für die Bevölkerung.
Ortschef-Anwärter
§ 7. Die Gemeinden bestimmen, gestützt auf die vom Bundesamt für Zivilschutz erlassenen Zulassungsbedingungen, den Ortschef-Anwärter. Sofern dieser die Anforderungen nicht erfüllt, entscheidet die Direktion des Militärs über die Zulassung.
Ortschef
§ 8. Die Ernennung zum Ortschef erfolgt aufgrund des entsprechenden Fähigkeitszeugnisses.
Zivilschutzstelle
§ 9. FN9 Die Gemeinden bestellen eine Zivilschutzstelle.
Kommunale Organe
§ 10. Die Gemeinden bezeichnen einen Zivilschutzvertrauensarzt, ein Kontrollorgan für die Schutzbauten, einen Schutzraumkontrolleur sowie die Materialwarte, Verantwortlichen für Betriebsbereitschaft und Unterhalt der öffentlichen Zivilschutzbauten und deren Stellvertreter. FN9
Die Kontrollorgane regeln ihre Stellvertretung. Das Amt und die Gemeinde sind hierüber zu orientieren.
Das Kontrollorgan tritt in Ausstand, wenn es als Projektverfasser eingesetzt ist.
Gemeinsame Organe und Zivilschutzstelle
§ 11. Mehrere Gemeinden können die kommunalen Organe sowie die Zivilschutzstelle gemeinsam bestellen.
Gemeinsames Kurssekretariat
§ 12. Die Gemeinden einer Ausbildungsregion können für die Belange der Ausbildungsadministration ein gemeinsames Kurssekretariat bestellen.
Gemeinderat
§ 13. Der Gemeinderat ist zuständig für:
a) FN9 die Ernennung von Vorgesetzten und Spezialisten der örtlichen Schutzorganisation und der Schutzraumorganisationen auf Antrag des Ortschefs und unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Fähigkeitszeugnisse vorliegen;
b) FN7
c) die Entlassung von Schutzdienstpflichtigen nach Art. 43 Abs. 1 lit. c ZSG FN4 nach Genehmigung durch das Amt, sofern es sich nicht um freiwillig dienstleistende Personen handelt;
d) den Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen gemäss Art. 43 Abs. 2 ZSG FN4 nach Genehmigung oder auf Verfügung durch das Amt;
e) die Bezeichnung von Schutzanlagen und Einrichtungen, die in Zeiten aktiven Dienstes der Armee zur Verfügung gestellt werden können, nach Anhören des Ortschefs und unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Amt;
f) FN9 Beschaffung, Lagerung, Unterhalt und Verwaltung des vom Bund vorgeschriebenen Zivilschutzmaterials sowie Lagerung, Unterhalt und Verwaltung der zugeteilten Bundes- und Kantonsreserven;
g) die Lagerhaltung an Versorgungsgütern für die Zivilschutzorganisation.
Delegation
§ 14. Der Gemeinderat kann die in § 13 aufgeführten Kompetenzen nach Massgabe der Gemeindeordnung an ein anderes Gemeindeorgan delegieren.
Ortschef
§ 15. Der Ortschef ist verantwortlich für Führung und Einsatz der Zivilschutzorganisation der Gemeinde sowie für Zivilschutzplanung und Personalplanung.
Zivilschutzstelle
§ 16. Die Zivilschutzstelle führt insbesondere die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen und das Mutationswesen.
III. Betriebe
Organisationspflicht und Zusammenschluss
§ 17. Das Amt bezeichnet die organisationspflichtigen Betriebe und entscheidet über den An- und Zusammenschluss mehrerer Betriebe zu einer gemeinsamen Betriebsschutzorganisation.
Organe des Betriebsschutzes
§ 18. Die organisationspflichtigen Betriebe ernennen den Betriebsschutzchef. Dieser muss über ein Fähigkeitszeugnis verfügen. Sie bestellen ferner als Vollzugsorgane eine Administrativstelle, einen Materialwart und, sofern sie über Schutzanlagen mit Notstromversorgung verfügen, einen Verantwortlichen. FN9
Die in §§ 13 und 15 genannten Zuständigkeiten gelten sinngemäss auch für die Betriebe.
C. Besondere Massnahmen nach ZSG FN4
I. Allgemeine Massnahmen
Geheimakten
§ 19. Das Amt ist Kontrollinstanz gegenüber den Gemeinden und Betrieben für nicht militärische, «geheim» klassifizierte Akten.
Wasseralarm
§ 20. FN9 Die Anordnung der Alarmierung und des Erlasses von Verhaltensweisungen bei Gefährdung durch Überflutung in der Fernzone obliegt in Zeiten nicht aktiven Dienstes der Direktion des Militärs, in Zeiten aktiven Dienstes dem Regierungsrat in Zusammenarbeit mit der Nationalen Alarmzentrale.
Flughafen
§ 21. Für das Gebiet des Flughafens wird eine selbständige Betriebsschutzorganisation gebildet. FN9
Die Direktion des Militärs regelt im Einvernehmen mit der
Direktion der Volkswirtschaft und dem Stadtrat Kloten die Einzelheiten.
II. Zivilschutzorganisationen
Gliederung und Sollbestände
§ 22. Das Amt erlässt für zusätzliche Dienste Richtlinien über die Gliederung und Sollbestände.
Aufgebot in Friedenszeiten
§ 23. Für das Gesamt- oder Teilaufgebot von Schutzorganisationen in Friedenszeiten sind zuständig:
a) der Regierungsrat auf Antrag der Direktion des Militärs;
b) der Gemeinderat im Sinne von ZSG FN4 Art. 4 Abs. 4.
Überörtliche Hilfe
§ 24. Koordination und Führung der überörtlichen Hilfe obliegen im aktiven Dienst dem Regierungsrat. Er regelt in Friedenszeiten diese Zuständigkeit nach Lage und Bedarf.
Aufgebotsanschlag, persönliches Aufgebot
§ 25. Die Gemeinden publizieren jährlich das Aufgebot zu den Instruktionsdiensten durch öffentlichen Anschlag. Das öffentlich angeschlagene Aufgebot zu den Übungen und Rapporten gemäss Art. 54 ZSG FN4 gilt als rechtsverbindliches Aufgebot. Das persönliche Aufgebot ist mindestens vier Wochen vor Dienstanlass den Schutzdienstpflichtigen zuzustellen.
Sofern der Schutzdienstpflichtige drei Wochen vor Dienstbeginn nicht im Besitze des persönlichen Aufgebotes ist, hat er sich bei der zuständigen Zivilschutzstelle zu melden.
Für Dienstanlässe gemäss Art. 53 ZSG FN4 sind den Schutzdienstpflichtigen vor dem Erlass des persönlichen Aufgebotes Dienstanzeigen zuzustellen.
§ 26. Das Amt ist befugt, Dispensationen und Dienstverschiebungen, welche Gemeinden und Betriebe im Instruktionsdienst bewilligen, zu überprüfen.
Dispensation und Dienstverschiebung im Instruktionsdienst
III. Schutzdienstpflicht
Dispensationsstelle
§ 27. Das Amt ist Dispensationsstelle und entscheidet über Begehren und Gesuche um
a) Befreiungen von der Schutzdienstleistung;
b) Dispensationen von der Schutzdienstleistung im aktiven Dienst.
Beurlaubung vom aktiven Dienst
§ 28. Das Amt ist zuständig zum Erlass von Weisungen für befristete Beurlaubungen von Schutzdienstpflichtigen im aktiven Dienst.
Besondere Aufsichtspflichten
§ 29. Das Amt beaufsichtigt die Besetzung von Vorgesetztenfunktionen und die Einteilung von Schutzdienstpflichtigen. FN9
Es ist allein zuständig für das Einholen von Gerichtsurteilen und Strafregisterauszügen. Es erlässt dazu die notwendigen Weisungen insbesondere zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes.
IV. Ausbildung
Direktion des Militärs
§ 30. Die Direktion des Militärs ist zuständig für:
a) den Erlass der jährlichen Verfügung über die Ausbildungstätigkeit im Zivilschutz und der mit Aufgaben des Zivilschutzes beauftragten Gemeindefunktionäre;
b) das Festlegen der Durchführung von örtlichen und überörtlichen Übungen mit Zivilschutzorganisationen.
Amt
§ 31. Das Amt ist zuständig für:
a) FN9 die Prüfung und Genehmigung der kommunalen, regionalen und betrieblichen Ausbildungstableaux;
b) die Ernennung eines regionalen Ausbildungschefs für jede Ausbildungsregion;
c) die Ernennung von Kursleitern und Instruktoren;
d) den Entscheid über Verschiebungs- und Dispensationsgesuche im Instruktionsdienst von Dienstanlässen des Kantons und des Bundes nach Anhören des Ortschefs;
e) die Regelung über die Aufteilung von Rapporten und Übungen zur stundenweisen Durchführung;
f) die vollständige oder teilweise Streichung der Beiträge für nicht bewilligte Kurse, Übungen und Rapporte sowie für Kurse, Übungen und Rapporte, die nicht der bewilligten Eingabe entsprechen;
g) FN9 die Ausbildung der Zivilschutzverwaltungsorgane der Gemeinden und Betriebe, insbesondere der Zivilschutzstellenleiter, der Kontrollorgane für die Schutzbauten, der Schutzraumkontrolleure der Gemeinden, der Vertrauensärzte, der Verantwortlichen für Betriebsbereitschaft und Unterhalt der öffentlichen Zivilschutzbauten und der Materialwarte der Gemeinden und Betriebe.
Regionale Ausbildungschefs
§ 32. Die regionalen Ausbildungschefs sind im besonderen zuständig für:
a) die Anordnungen zur Sicherstellung der Organisation und Vorbereitung der Kurse, Übungen und Rapporte;
b) die Überwachung der kommunalen und regionalen Ausbildungstätigkeit;
c) den Entscheid über den Einsatz von nebenamtlich-freiwilligem Lehrpersonal.
Kursleiter
§ 33. FN9 Der Kursleiter stellt die Fähigkeitszeugnisse aus. Sie sind Voraussetzung zur Ernennung von Vorgesetzten und Spezialisten der Schutzorganisationen.
Zivilschutzstelle
§ 34. Die Zivilschutzstelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Leiter des Dienstanlasses den verantwortlichen Arzt (Kursarzt).
Kombinierte Übungen
§ 35. Die Leitung kombinierter Übungen mit der Armee, mit zivilen Führungsstäben, mit öffentlichen oder privaten Institutionen ist Sache des Kantons. Die Direktion des Militärs bestimmt die Übungsleiter.
V. Anlagen und Material
Reparaturdienst
§ 36. Reparaturen sind nach den Vorschriften des Bundes auszuführen.
Das Amt erlässt die Weisungen für den Reparaturdienst.
Zivilschutzfremde Verwendung
§ 37. Das Amt entscheidet über zivilschutzfremde Verwendung von Alarmeinrichtungen, Kommandoposten, Sanitätshilfsstellen und Notspitälern sowie von Zivilschutzmaterial.
Es kann diese Befugnis den Gemeinden übertragen.
D. Schutzbauten
I. Baupflicht
Baupflicht
§ 38. In allen Gemeinden sind die zum Schutze der Bevölkerung notwendigen Bauten zu erstellen.
Wesentliche Um- und Anbauten
§ 39. Um- und Anbauten sind wesentlich, wenn die Baukosten den Freibetrag übersteigen. FN9 . . . FN7
Bauten ohne Kellergeschosse
§ 40. In ständig bewohnten Neubauten ohne Kellergeschosse sind Schutzräume zu erstellen. Dasselbe gilt für wesentliche Anbauten.
Das Amt entscheidet über Ausnahmen.
Verfügbare Schutzplätze
§ 41. Die Gemeinden führen eine ständige Übersicht über die verfügbaren Schutzplätze. Das Amt erlässt nähere Vorschriften.
Genügend Schutzplätze
§ 42. Die Gemeinden bezeichnen nach den Weisungen des Amtes jene Gebiete, in denen für die ständigen Einwohner genügend Schutzplätze vorhanden sind. Die Herabsetzung der Zahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten ist Sache des Amtes.
Besondere Fälle
§ 43. Das Amt bestimmt in besonderen Fällen den Verzicht auf den Bau von Schutzräumen und verfügt die Leistung von Ersatzabgaben.
Ausnahmekompetenz
§ 44. Das Amt kann seine Zuständigkeit für die Anordnung von Ausnahmen bei der Schutzraumbaupflicht an Kontrollorgane für die Schutzbauten übertragen.
Gemeinsame Schutzräume
§ 45. Die Gemeinde ordnet beim gleichzeitigen Bau von zwei oder mehr benachbarten Neubauten gemeinsame Schutzräume an, sofern für ein einzelnes Gebäude die Anforderungen weniger als zehn Schutzplätze betragen. Diese Auflage ist im Baubewilligungsverfahren zu verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.
II. Ersatzabgaben
Kontrolle über Ersatzabgaben
§ 46. Die Ersatzabgabe ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen und vor Baubeginn der Gemeinde zu entrichten. Die Gemeinde führt Kontrolle über den Eingang und Bestand dieser Zahlungen.
Öffentliche Bauten politischer Gemeinden
§ 47. Ordnet das Amt bei schutzraumbaupflichtigen öffentlichen Bauvorhaben der politischen Gemeinden Ausnahmen an, entfällt die Leistung der Ersatzabgaben.
Rückerstattung
§ 48. Das Amt kann die Rückerstattung der Ersatzabgabe ohne Zinsvergütung an den Hauseigentümer verfügen, wenn der Hauseigentümer die Schutzraumbaupflicht auf dem gleichen Areal nachträglich erfüllt. Das Amt erlässt nähere Vorschriften.
Verwendung
§ 49. Bei öffentlichen Schutzräumen werden für die Berechnung des Staatsbeitrages die beitragsberechtigten Mehrkosten um einen Teiloder den Gesamtbetrag der Ersatzabgaben vermindert. Der Umfang der Verwendung wird im Zeitpunkt der Beitragszusicherung festgelegt.
Sofern keine öffentlichen Schutzräume in der Gemeinde gebaut werden müssen, gilt das gleiche Verfahren für die übrigen öffentlichen Zivilschutzbauten.
III. Öffentliche Schutzräume
Öffentliche Schutzräume
§ 50. Das Amt bestimmt auf Antrag der Gemeinde jene Gebiete, in denen öffentliche Schutzräume zu bauen sind. Die Gemeinde entscheidet über das Einzugsgebiet, das Amt legt die Grösse dieser Schutzräume fest.
Befreiung
§ 51. Das Amt ist für die Befreiung gemäss Art. 4 Abs. 3 BMG FN5 zuständig.
IV. Projekte, Abnahmen, Abrechnungen
Baufreigabe
§ 52. Die Baufreigabe für ein Bauvorhaben mit Schutzraum darf von der Gemeinde erst nach Genehmigung des Schutzraumprojektes erteilt werden.
Über Ausnahmen entscheidet das Amt.
Depot
§ 53. Zur Vergütung der Arbeiten des Kontrollorganes für die Schutzbauten und zur Sicherstellung der Mängelbehebung können die Gemeinden von den Bauherren, die in privaten Gebäuden einen Schutzraum ohne Beiträge zu bauen haben, eine Depotleistung verlangen. Der Betrag ist in der Baubewilligung zu verfügen und vor Baubeginn der Gemeinde zu entrichten. Er darf die obere Grenze von einem Fünftel der entsprechenden Ersatzabgabe nicht übersteigen. Das Amt erlässt nähere Vorschriften, insbesondere über die Rückzahlung und die Kontrolle dieser Beträge.
Die Arbeiten der Kontrollorgane können auch durch angemessene Pauschalbeträge abgegolten werden, insbesondere in jenen Gemeinden, welche über beamtete Kontrollorgane verfügen.
Zuständigkeit
§ 54. Die Gemeinden sind zuständig für Pflichtschutzräume mit weniger als 50 Schutzplätzen, das Amt für alle übrigen Bauten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
Das Amt kann seine Zuständigkeit Gemeinden mit ausgewiesenem Fachpersonal übertragen.
Die zuständige Behörde genehmigt die Projekte, führt Abnahmen durch und legt bei der Abrechnung die beitragsberechtigten Mehrkosten fest. FN9
Befristung der Genehmigung
§ 55. Die Genehmigung der Projekte und die Beitragszusicherungen für Schutzbauten verfallen, sofern mit dem Bau nicht innert zwei Jahren begonnen wird.
Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 322 Planungs- und Baugesetz FN2.
Verspätete Abrechnung
§ 56. Bei verspäteter Einreichnung der Abrechnung kann der Kanton die Anweisung des Staatsbeitrages um höchstens zwei Jahre hinausschieben.
Kürzung bei der Abrechnung
§ 57. Nehmen die Gemeinde oder das Amt bei den Abrechnungen Kürzungen vor, müssen sie diese begründen.
V. Bestehende Schutzbauten
Periodische Kontrolle
§ 58. Die Gemeinden kontrollieren periodisch die technische Betriebsbereitschaft aller Schutzbauten nach den Weisungen des Amtes.
Die Gemeinden können sich zusammenschliessen und gemeinsam im Einvernehmen mit dem Amt einen Verantwortlichen bestimmen.
Das Amt überwacht die Kontrolltätigkeit in den Gemeinden.
Für die Behebung von Mängeln an Schutzräumen gilt eine Frist von 90 Tagen, bei jenen an Schutzanlagen eine von 180 Tagen. Über Ausnahmen entscheidet das Amt.
VI. Aufhebung
Beurteilung der Benützbarkeit
§ 59. Das Amt beurteilt im Rahmen des Aufhebungsverfahrens die Benützbarkeit und die zivilschutzfremde Verwendung von Schutzbauten und stellt dem Bund Antrag über die Rückerstattung der Beiträge.
Rückerstattung von Staats-beiträgen
§ 60. Staatsbeiträge sind bei der Aufhebung von Schutzbauten zinslos zurückzuerstatten, sofern der Bund die Rückzahlung seiner Beiträge verfügt.
Werden Gebäude abgebrochen, bedarf die Aufhebung von Schutzräumen keiner Bewilligung.
VII. Ersatzvornahme
Ersatzvornahme
§ 61. Das Amt entscheidet über die Durchführung der Ersatzvornahme. In Ausnahmefällen ordnet es die Leistung der Ersatzabgabe an. Es kann die Ausführung der Gemeinde übertragen.
E. Kostenanteile, Kosten FN10
Zusicherungskredite
§ 62. Das Amt teilt die Zusicherungskredite den Gemeinden nach den Zivilschutzbedürfnissen, insbesondere nach dem Ausbaugrad zu.
Befristung der Kostenanteile FN10
§ 63. Die Befristung der Kostenanteile FN10 richtet sich nach den Fristen für die Bundesbeiträge.
Teilzahlungen
§ 64. Der Kanton leistet an dieselben Schutzbauten Teilzahlungen wie der Bund, in der Regel bis 80% der zugesicherten Kostenanteile FN10.
In besonderen Fällen kann die Direktion des Militärs weitergehende Zahlungen verfügen.
Vorteilsanrechnung
§ 65. Das Amt entscheidet über die Höhe der Vorteilsanrechnung.
Beitragsklassen
§ 66. Die Kostenanteile an die Gemeinden werden nach den folgenden Beitragsklassen ausgerichtet: FN10
Finanzkraftindex Staatsbeitrag in %
bis 103 70
104-108 30
109 und mehr 10
Die massgebenden Ansätze des Finanzkraftindexes für die Beitragsklassen können angepasst werden, wenn die Leistungen des Staates im Durchschnitt der letzten drei Jahre die Hälfte der vom Kanton und den Gemeinden zu tragenden Kosten überschreiten. FN10
. . . FN7
Als Grundlage für die Einteilung dienen die Angaben der Direktion des Innern; sie gelten jeweils für das folgende Kalenderjahr.
Zuständigkeit
§ 66 a. FN8 Die Zusicherung von Kostenanteilen FN10 erfolgt bis zu Fr. 1 000 000 durch die Militärdirektion, darüber hinaus durch den Regierungsrat.
Fälligkeit
§ 67. Als Zeitpunkt für die Fälligkeit des Kostenanteils FN10 gilt die Festsetzung der beitragsberechtigten Mehrkosten anlässlich der Abrechnung von Schutzbauten, oder der Fälligkeitstermin der Rechnung für das Material, oder das Entlassungsdatum eines Ausbildungsanlasses.
Anspruchsberechtigter
§ 68. Die Kostenanteile FN10 stehen demjenigen Bauherrn zu, dem sie namentlich zugesichert worden sind.
Abtretung
§ 69. Der Bauherr kann seinen Beitragsanspruch gemäss den Bestimmungen des OR 164 ff. FN3 abtreten.
Die Anzeige über die Abtretung ist an das Amt zu richten.
Ausbildungskosten
§ 69 a. FN8 Die anrechenbaren Ausbildungskosten bestimmen sich nach den vom Bund festgesetzten Pauschalen.
F. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 70. Die Auszahlung der vor dem 1. Januar 1978 ohne Vorbehalt zugesicherten Staatsbeiträge erfolgt nach den für 1977 gültigen Ansätzen. Die unter Vorbehalt neuer rechtlicher Massnahmen 1977 zugesicherten Staatsbeiträge werden nach neuem Recht abgerechnet.
§ 71. Einkaufsverträge können im Einvernehmen beider Parteien bis am 31. Dezember 1981 in Ersatzabgaben übergeführt werden. Die Einkaufssumme bleibt bestehen. Die Verwendung dieser Mittel richtet sich nach den Vertragsbestimmungen.
§ 72. Ersatzabgaben, welche zwischen dem 1. Februar 1978 und dem 31. Dezember 1978 entrichtet wurden, unterliegen nicht Art. 7 Abs. 1 und 2 der Schutzbautenverordnung FN5. Diese Mittel müssen für öffentliche Zivilschutzbauten eingesetzt werden. Die Verwendung der Ersatzabgaben muss mit der Abrechnung ausgewiesen werden.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 73. Die Verordnung über den Zivilschutz vom 27. Oktober 1966 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 74. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in
Kraft.
___________
FN1 OS 47, 588 und GS IV, 37.
FN2 700.1.
FN3 SR 220.
FN4 SR 520.1.
FN5 SR 520.2.
FN6 Heute Gesetz über den Zivilschutz vom 16. März 1986 (522).
FN7 Aufgehoben durch RRB vom 3. Dezember 1986 (OS 49, 849).
FN8 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 1986 (OS 49, 849).
FN9 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 1986 (OS 49, 849).
FN10 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 381). In Kraft seit 1. Januar 1991.