Reglement
über die Fähigkeitsprüfungen im Gastwirtschaftsgewerbe
(vom 1.Dezember 1987) FN1
Die Finanzdirektion,
gestützt auf § 12 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz FN2,
verfügt:
I. Organisation
Aufsicht
§ 1. Die Finanzdirektion übt die Oberaufsicht über die Fähigkeitsprüfungen und die Tätigkeit der Prüfungskommissionen aus.
Prüfungskommissionen
§ 2. Die Fähigkeitsprüfungen werden von zwei Kommissionen abgenommen.
Die Kommission A prüft die Bewerber um den Fähigkeitsausweis zur Führung von Gastwirtschaften mit Alkoholausschank (Fähigkeitsausweis A) und die Kommission B die Bewerber um den Fähigkeitsausweis zur Führung alkoholfreier Gastwirtschaften (Fähigkeitsausweis B).
Mitglieder
§ 3. Die fachkundigen Mitglieder der Kommissionen (Experten) werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Unter den Experten wird für jede Kommission ein Präsident und sein Stellvertreter sowie je Prüfungsfach ein Chefexperte bestimmt.
Aufgaben
§ 4. Die Kommissionen nehmen von den Experten die Prüfungsergebnisse der Kandidaten entgegen und entscheiden über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesamtprüfung oder der Prüfung in einzelnen Fächern.
Den Kommissionen können weitere Aufgaben im Zusammenhang mit den Prüfungen übertragen werden.
Präsident
§ 6. Der Präsident leitet die Sitzungen der Kommission, vertritt diese nach aussen sowie gegenüber Behörden und sorgt für die fachlich richtige und zweckmässige Durchführung der Prüfung. Ihm sind insbesondere folgende Obliegenheiten übertragen:
a) Aufstellen des Prüfungsplans;
b) Anordnungen über die Instruktion der Prüfungsexperten und Einberufung von Experten zur Besprechung von Fragen der Prüfungsabnahme;
c) Aufsicht über die Prüfungen;
d) Entscheid in Ausstandsfällen und über den Einsatz der einzelnen Experten;
e) Leitung der Sitzungen zur Besprechung der Prüfungsergebnisse;
f) Präsidialentscheide in dringlichen Fällen.
Chefexperten
§ 7. Die Chefexperten sind für die Instruktion der Experten sowie für einheitliche Anforderungen und Notengebungen in ihren Fächern verantwortlich.
Die Chefexperten haben in der Regel an jedem Prüfungstermin wenigstens einen halben Tag teilzunehmen.
Prüfungen
§ 8. Die Finanzdirektion bestimmt die Zahl der jährlichen Prüfungen, die Zahl der Kandidaten je Prüfung, die Prüfungstage und -orte sowie den Prüfungsstoff.
Die Fähigkeitsprüfungen sind nicht öffentlich.
Anmeldung
§ 9. Die Kandidaten haben sich bei der Finanzdirektion vier Wochen vor dem Prüfungstermin anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
a) Handlungsfähigkeitsausweis;
b) Auszug aus dem Strafregister;
c) Bescheinigung des Konkurs- und Betreibungsamtes über die letzten fünf Jahre;
d) Wohnsitzbestätigung;
e) Lebenslauf mit Angaben über Ausbildung und bisherige Tätigkeit;
f) Nachweis über genügende gastgewerbliche Praxis.
II. Prüfungsprogramm
Prüfungsfächer
§ 10. Die Prüfung zur Erlangung der Fähigkeitsausweise A und B umfasst folgende Fächer:
- Service
- alkoholfreie Getränke
- Lebensmittelgesetzgebung
- Gastgewerberecht
- Buchhaltung
- Unternehmens- und Personalführung
- Kochtheorie und Preisberechnung
Für den Fähigkeitsausweis A wird zusätzlich geprüft:
- Wein
- Bier und Spirituosen
Prüfungsanforderungen
§ 11. Die Prüfungsaufgaben sollen den Anforderungen entsprechen, die an die Führung eines mittleren Gastwirtschaftsbetriebs gestellt werden.
Die Prüfungsanforderungen zur Erlangung der Fähigkeitsausweise A und B haben sich zu entsprechen.
Prüfungsprogramm
§ 12. Die Chefexperten haben den Stoff und den Ablauf der Prüfung im Einvernehmen mit ihren Experten schriftlich festzulegen und dem Präsidenten zuhanden der Finanzdirektion zur Genehmigung vorzulegen.
Das Prüfungsprogramm kann bei der Finanzdirektion eingesehen werden.
III. Durchführung der Prüfungen
Schriftliche Prüfungen
§ 13. Die schriftlichen Prüfungen können während eines Vorbereitungskurses nach Abschluss des für diese Fächer erteilten Unterrichts abgenommen werden.
Die Aufsicht ist durch den Chefexperten mit einem andern Experten oder durch zwei vom Chefexperten bestimmte Experten auszuüben.
Mündliche Prüfungen
§ 14. Die mündlichen Prüfungen werden in der Regel im Anschluss an einen Vorbereitungskurs abgenommen. Sie sind in deutscher Sprache abzunehmen.
Neben den mündlichen Fragen können auch schriftliche oder praktische manuelle Aufgaben gestellt werden.
Jeder Kandidat ist einzeln und in der Regel nur durch einen Experten zu prüfen.
Verhalten
§ 15. Kandidaten, die sich während der Prüfung unkorrekt verhalten, können durch den Präsidenten von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
IV. Bewertung der Prüfungsleistungen
Notenskala
§ 16. Die Prüfungsleistungen sind nach folgender Skala zu bewerten:
6 = ausgezeichnet
5,5 = sehr gut
5 = gut
4,5 = ziemlich gut
4 = genügend
3,5 = ungenügend
3 = schwach
2 = sehr schwach
1 = unbrauchbar
Bestehen der Prüfung
§ 17. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Fächern eine genügende Note erzielt wird.
In mündlich und schriftlich geprüften Fächern ist die Durchschnittsnote beider Prüfungen für die Beurteilung massgebend.
Teilweises Bestehen der Prüfung
§ 18. Die Prüfung gilt als teilweise bestanden, wenn bei einem Gesamtnotendurchschnitt von wenigstens 4 in einem oder zwei Fächern eine ungenügende Note erzielt wird.
In den nichtbestandenen Fächern ist eine Nachprüfung abzulegen. Der Fähigkeitsausweis wird erst ausgestellt, wenn die Nachprüfung bestanden ist.
Nichtbestehen der Prüfung
§ 19. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Gesamtnotendurchschnitt weniger als 4 beträgt oder in mehr als zwei Fächern eine ungenügende Note erzielt wird.
Prüfungsbericht
§ 20. Wird die Leistung eines Kandidaten in einem Fach als nicht genügend bewertet, so hat der Experte über den Verlauf der Prüfung einen kurzen, schriftlichen Bericht zu erstellen.
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
§ 21. Das Prüfungsergebnis und der Gesamtnotendurchschnitt werden den Kandidaten innert zehn Tagen nach der Prüfung mitgeteilt.
In begründeten Fällen können die einzelnen Fachnoten durch den Präsidenten bekanntgegeben werden.
Unterlagen
§ 22. Die Experten haben die von ihnen unterzeichneten Notenblätter, die Prüfungsaufgaben und -arbeiten sowie auf Verlangen die Berichte über Prüfungen mit ungenügendem Ergebnis zuhanden der Finanzdirektion abzugeben.
V. Wiederholung der Prüfung
Nachprüfung
§ 23. Bei teilweise bestandener Prüfung ist die Nachprüfung frühestens nach einem Monat, spätestens jedoch innert sechs Monaten abzulegen.
Wird die Nachprüfung ohne hinreichende Gründe innert dieser Frist nicht abgelegt oder zweimal nicht bestanden, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
Für die Nachprüfung ist in der Regel ein anderer Experte beizuziehen.
Wiederholung der Prüfung
§ 24. Hat ein Kandidat die ganze Prüfung nicht bestanden, so ist die erste Wiederholung frühestens nach drei, die zweite frühestens nach zwölf Monaten möglich.
Die Prüfung wird höchstens dreimal abgenommen, wobei die Prüfung in andern Kantonen mitberücksichtigt wird.
VI. Fähigkeitsausweis
Fähigkeitsausweis
§ 25. Die Kommission stellt nach Bestehen der Prüfung jedem Kandidaten einen durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter unterzeichneten Fähigkeitsausweis aus.
Kandidaten, die einen Gesamtnotendurchschnitt von wenigstens 5 erzielt haben und keine ungenügende Einzelnote aufweisen, erhalten eine besondere Anerkennungsurkunde.
Verhältnis der Fähigkeitsausweise
§ 26. Inhaber des Fähigkeitsausweises B, die seit dessen Erwerb wenigstens zwei Jahre gastgewerblich tätig waren, können den Fähigkeitsausweis A durch Ablegen einer Ergänzungsprüfung in folgenden Fächern erwerben:
- Wein und Service alkoholischer Getränke
- Bier und Spirituosen
- Gastgewerbegesetz
VII. Rechtsmittel
Rechtsmittel
§ 27. Gegen die Anordnungen der Präsidenten und gegen die Beschlüsse der Kommissionen kann innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme bei der Finanzdirektion schriftlich Rekurs erhoben werden.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise B
§ 28. Inhaber des Fähigkeitsausweises B, die nicht nach diesem Reglement geprüft worden sind, werden zur Ergänzungsprüfung nach § 26 zugelassen, wenn sie seit Erwerb des Fähigkeitsausweises wenigstens drei Jahre gastgewerblich tätig waren.
Inkrafttreten
§ 29. Diese Verfügung tritt auf den 1. Januar 1988 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Durchführung der Fähigkeitsprüfungen für Bewerber um Patente für Gastwirtschaftsbetriebe vom 4. Januar 1971 aufgehoben.
Veröffentlichung
§ 30. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
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FN1 OS 50, 250.
FN2 935.12.