Betriebsreglement
für den interkontinentalen Flughafen Zürich
(vom 7.September 1950) FN1

I. Allgemeines

1 und 2. FN4

II. Die Organisation des Flughafens

3-13. FN4

III. Der Betrieb des Flughafens

14-16. FN4

17. Der Halter des Flughafens bestimmt unter Berücksichtigung der eidgenössischen Vorschriften, welche Unternehmungen zur Durchführung von Reparatur- und Überholungsarbeiten an Flugzeugen berechtigt sind. Den Flugzeughaltern sind Reparatur- und Überholungsarbeiten an eigenen Flugzeugen im Rahmen der bestehenden technischen Vorschriften und nach Massgabe der Platzverhältnisse gestattet.

18. FN4

19. Zum Betreten und Befahren des Flughafengebietes sind nur Personen befugt, die eine Ausweiskarte für das Personal des Eidgenössischen Luftamtes FN2 oder eine Ausweiskarte der Flughafenverwaltung besitzen.

20. Verkauf und Vertrieb von Gegenständen jeder Art, der Betrieb eines Gewerbes und die Anbringung von Aussenreklamen auf dem Flughafengebiet bedürfen einer Bewilligung des Halters des Flughafens. Gesuche sind bei der Direktion der öffentlichen Bauten einzureichen.

21. Führungen von Vereinen, Schulen usw. werden durch den Halter des Flughafens durchgeführt. Gesuche sind bei der Flughafenverwaltung einzureichen.

Durch die Räume der Flugsicherung ist eine Führung in allen Fällen nur zulässig, wenn der diensttuende Chef ausdrücklich zustimmt.

22. Besondere Vorschriften über das Parkieren und Tanken von Flugzeugen, das Bereitstellen von Feuerlöschgeräten, über Fahr- und Parkverbote für Motorfahrzeuge, Rauchverbote usw. bleiben vorbehalten.

IV. Straf- und Schlussbestimmungen

23. Unter dem Vorbehalt strafrechtlicher Verfolgung werden Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement und gegen die für den interkontinentalen Flughafen Zürich geltenden besonderen Vorschriften geahndet:

a) durch Verweis,

b) durch Entzug der Ausweiskarte,

c) durch Verzeigung beim Statthalteramt, das Bussen von Fr. 5 bis Fr. 200 verhängen kann.

Die Direktion der öffentlichen Bauten kann Angestellte der auf dem Flughafen tätigen Fluggesellschaften und anderer Betriebe, die wiederholt den Betriebsvorschriften zuwiderhandeln, dauernd oder für befristete Zeit vom Flughafen verweisen.

24. Dieses Reglement tritt sofort nach seiner Genehmigung durch das Eidgenössische Luftamt FN3 in Kraft.

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FN1 OS 38, 470 und GS V, 671. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 Heute Bundesamt für Zivilluftfahrt.
FN3 Vom Eidgenössischen Luftamt (heute Bundesamt für Zivilluftfahrt) genehmigt am 27. Oktober 1950.
FN4 Aufgehoben durch RRB vom 19. August 1992 (OS 52, 376). In Kraft seit 1. Februar 1993.