Reglement
über die Zulagen und Entschädigungen
bei der Kantonspolizei
(vom 11.Dezember 1974) FN1

A. Funktionszulage

Grundsatz
§ 1. Wird einem Korpsangehörigen, der mindestens den Grad eines Korporals bekleidet, eine Aufgabe zugeteilt, für die im Stellenwertstufenplan des Beförderungsreglementes ein höherer Dienstgrad als Wachtmeister vorgesehen ist, kann ihm eine Funktionszulage ausgerichtet werden, sofern die Beförderung in den betreffenden Dienstgrad nicht möglich ist. Der Anspruch auf eine Funktionszulage besteht auch während der im Beförderungsreglement vorgesehenen Einarbeitungszeit. Die Funktionszulage hat Besoldungscharakter.

Bei Stellvertretungen oder Aushilfen kann vom dritten Monat der Aufgabenübernahme an eine Funktionszulage ausgerichtet werden. Die Frist beginnt bei jeder Stellvertretung oder Aushilfe neu zu laufen.

Bei Stellvertretungen, die bereits bei der Stellenbewerbung berücksichtigt wurden, entsteht kein Anspruch auf eine Funktionszulage.

Berechnung
§ 2. FN5 Die Funktionszulage beträgt 75% des Besoldungsunterschiedes zwischen den Erfahrungsstufenmaxima des bekleideten und des nächsthöheren Dienstgrades.

Dauer
§ 3. Die Funktionszulage wird bis zur Beförderung in den im Stellenwertstufenplan vorgesehenen Dienstgrad oder bis zur Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ausgerichtet.

Zuständigkeit
§ 4. Zuständig für die Zusprechung einer Funktionszulage ist die Direktion der Polizei, bei Stellvertretungen oder Aushilfen das Polizeikommando.

Auszahlung, Unterbrüche
§ 5. Die Funktionszulage wird monatlich ausbezahlt. Ferienabwesenheit unterbricht die Bezugsberechtigung nicht. Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienstes richten sich allfällige Kürzungen nach solchen der Besoldung.

Versicherung
§ 6. Die Funktionszulage, mit Ausnahme derjenigen für Stellvertretung und Aushilfe, ist Bestandteil der versicherten Besoldung.

B. Dienstzulage

Grundsatz
§ 7. FN5 Die Korpsangehörigen und Aspiranten erhalten als teilweisen, pauschalen Ersatz ihrer dienstlichen Auslagen sowie als Vergütung für Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienst im ordentlichen Aufgabenbereich eine Dienstzulage.

Mit der Dienstzulage werden keine Überzeitleistungen abgegolten.

Ansätze
§ 8. Die Dienstzulage beträgt je nach Tätigkeit monatlich: FN5


a) Fr. 587.45 c) Fr. 443.60 e) Fr. 299.75
b) Fr. 515.40 d) Fr. 371.55 f) Fr. 227.70
Die Direktion der Polizei überprüft jährlich die Ansätze und beantragt dem Regierungsrat nötigenfalls deren Änderung.

Einstufung
§ 9. FN5 Die Einstufung in eine Zulagengruppe erfolgt auf Antrag des Polizeikommandos durch die Direktion der Polizei im Einvernehmen mit der Personalkommission. Die Zusprechung einer Dienstzulage an die Aspiranten für den Einsatz im praktischen Dienst erfolgt durch das Polizeikommando.

Ersatz der Barauslagen bei Dienstreisen im Kantonsgebiet
§ 10. Die Bezüger einer Dienstzulage haben bei Transporten im Kantonsgebiet, beim Einsatz nach Dienstplänen und bei Kommandierungen mit Verpflegung auf Kosten des Staates keinen Anspruch auf Ersatz der Barauslagen gemäss §§ 74-80 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung FN2. FN5

Bei andern Dienstreisen im Kantonsgebiet werden die Barauslagen ersetzt, soweit sie im Kalendermonat Fr. 35 übersteigen.

Auszahlung, Unterbrüche
§ 11. Die Dienstzulage wird monatlich ausbezahlt. Ferienabwesenheit unterbricht die Bezugsberechtigung nicht. Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienstes wird die Zulage bis zu einer Dauer von je 30 Tagen im Kalenderjahr ausgerichtet.

Kürzung
§ 12. Das Polizeikommando weist den Bezüger einer Dienstzulage einer niedrigeren Zulagengruppe zu, wenn die Voraussetzungen für die höhere Zulage nicht mehr gegeben sind.

Bei zeitlich beschränkter Zuweisung eines andern Arbeitsplatzes mit einer niedrigeren Dienstzulage wird die bisherige, höhere Zulage noch für zwei Monate ungekürzt ausgerichtet, sofern nachher der angestammte Arbeitsplatz wieder eingenommen wird.

C. Entschädigung an Halter von Motorfahrzeugen

Benützung privater Motorfahrzeuge
§ 13. Die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges für Dienstfahrten bedarf einer Bewilligung durch die Direktion der Polizei. Die Bewilligungen werden erteilt

a) für die Landstationierten auf Stationsdauer;

b) für die übrigen Korpsangehörigen auf Amtsdauer.

Die im Jahr höchstens zu entschädigende Kilometerzahl ist in der Bewilligung aufzuführen.

Entschädigungen
§ 14. FN7 Landstationierten und ihnen durch Verfügung der Direktion der Polizei gleichgestellten Korpsangehörigen, die ein eigenes Motorfahrzeug halten und dieses jederzeit für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen, wird folgende jährliche Entschädigung ausgerichtet:

für einen Personenwagen Fr. 300.--
für ein Motorrad Fr. 50.--
für ein Kleinmotorrad Fr. 22.50
für die Garage 80% des Nettomietzinses
(bei Eigenheimen 80% des amtlichen Nettomietwertes, höchstens aber Fr. 731).

Versicherung
§ 15. FN5 Die Bezüger einer Entschädigung gemäss § 14 sowie weitere durch Verfügung der Direktion der Polizei dazu berechtigte Korpsangehörige, die ein eigenes Motorfahrzeug halten und dieses jederzeit für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen, erhalten den folgenden jährlichen Beitrag an die Prämie der Haftpflichtversicherung:


für einen Personenwagen Fr. 200.-
für ein Kleinmotorrad Fr. 30.-
für ein Motorrad bis 125 ccm Zylinderinhalt
ohne Sozius Fr. 40.-
mit Sozius Fr. 75.-
für ein Motorrad über 125 ccm Zylinderinhalt
ohne Sozius Fr. 95.-
mit Sozius Fr. 150.-
Schäden an den für Dienstfahrten verwendeten Privatfahrzeugen werden nach den Bestimmungen der staatlichen Kaskoversicherung gedeckt. Ist ein Schaden im Verlaufe einer polizeilichen Intervention entstanden, können Selbstbehalt und Bonusverlust ersetzt werden.

Kürzung und Wegfall der Entschädigungen
§ 16. Die in den §§ 14 und 15 aufgeführten Entschädigungen werden anteilmässig gekürzt, wenn sich die Bewilligung nicht auf das ganze Jahr erstreckte.

Werden die Kontrollschilder während der Bewilligungsdauer hinterlegt, entfallen die Entschädigungen für das betreffende Kalenderjahr.

Erhöhung der Ansätze
§ 17. FN5 Bei Erhöhung der Verkehrsabgaben oder Versicherungsprämien können die Ansätze gemäss §§ 14 und 15 durch die Direktion der Polizei im Einvernehmen mit der Personalkommission angepasst werden.

D. Dienstabonnemente FN5

Bezugsberechtigung, Beitrag
§ 18. FN5 Den in den Städten Zürich und Winterthur eingesetzten Korpsangehörigen mit Aussendienst, die ein für das betreffende

Stadtnetz gültiges Abonnement des Zürcher Verkehrsverbundes besitzen und dieses regelmässig für Dienstfahrten benützen, wird ein Anteil am Abonnementspreis vergütet.

Die Direktion der Polizei legt den Anteil jeweils auf Beginn einer Amtsdauer fest. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der Besoldung.

§ 19. FN4

E. Entschädigung für Polizeidiensthunde

Grundsatz
§ 20. Bezugsberechtigt sind Korpsangehörige, die im Einverständ-nis mit dem Polizeikommando einen tauglichen eigenen Diensthund halten.

Anschaffungskosten
§ 21. An die Anschaffungskosten des Diensthundes wird ein Beitrag im Ausmass der Hälfte des Kaufpreises geleistet.

Unterhaltskosten
§ 22. FN3 Dem Halter eines Diensthundes wird ein Betrag von Fr. 10.30 im Tag ausgerichtet.

Auszahlung
§ 23. Die Entschädigung wird jährlich ausbezahlt. Während der Ferien und bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienstes wird sie weiterhin ausgerichtet.

Dienstverpflichtung
§ 24. Der Halter des Diensthundes, für welchen er eine Entschädigung bezieht, ist verpflichtet, an den vom Polizeikommando angeordneten Übungen und Prüfungen teilzunehmen. Überdies hat er den Diensthund für sämtliche Polizeieinsätze zur Verfügung zu stellen.

F. Vergütung von dienstlichen Telefongesprächen FN5

Grundsatz
§ 25. FN5 Den Korpsangehörigen werden die Gebühren für ausgehende Dienstgespräche vergütet.

Verzeichnis, Verrechnung
§ 26. FN5 Über Dienstgespräche, für die eine Vergütung beansprucht wird, ist ein Verzeichnis zu führen. Soweit möglich sind Dienstgespräche der betreffenden Untersuchung zu belasten.

Auszahlung
§ 27. Das Polizeikommando regelt die Auszahlung der Vergütung für Dienstgespräche sowie die Übernahme von Installationskosten.

G. Überzeit

Abgeltung von Überzeit
§ 28. Bei kommandierten ausserordentlichen Einsätzen werden Überzeitarbeit sowie Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienstleistungen der dienstfreien Korpsangehörigen unter Einschluss der Offiziere unabhängig von der Dienstzulage nach den Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung abgegolten. Bei Aufgeboten während der durch Dienstplan angeordneten Bereitschaft am Wohnort (Pikettdienst) besteht der Anspruch auf Überzeitvergütung nur, wenn der Einsatz zusammen mit dienstfreien Korpsangehörigen erfolgt. FN5

Kommandierte ausserordentliche Einsätze sind länger dauernde einmalige oder sich wiederholende Einsätze zur Erfüllung kriminal-, sicherheits- oder verkehrspolizeilicher Aufgaben, die mit den im Dienst oder nach Dienstplan am Wohnort in Bereitschaft stehenden Korpsangehörigen nicht erfüllt werden können und daher vorbereitete oder alarmmässige Aufgebote einer grösseren Zahl dienstfreier Korpsangehöriger erfordern. Sie werden vom Kommandanten oder von einem zur Auslösung von Alarmen ermächtigten Offizier angeordnet. Die Direk-tion der Polizei kann nähere Vorschriften erlassen.

Die ausserhalb der kommandierten ausserordentlichen Einsätze anfallende Überzeitarbeit wird pauschal durch höchstens 12 Ruhetage pro Jahr abgegolten. Die Direktion der Polizei bestimmt die Zahl der den Korpsangehörigen zustehenden Ruhetage nach Massgabe der in jeder Organisationsstelle im Jahresdurchschnitt erforderlichen Überzeitleistungen.

Der Ausgleich und die Entschädigung von Überzeit werden durch die Direktion der Polizei im Einvernehmen mit der Personalkommis-

sion geregelt. FN5

H. Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit
§ 29. Soweit dieses Reglement die Zuständigkeit nicht ausdrück-

lich anders regelt, setzt das Polizeikommando für alle Zulagen und Entschädigungen die Bezugs- und damit die Auszahlungsberechtigung schriftlich fest.

Besondere Fälle, die in diesem Reglement nicht geordnet sind, regelt die Direktion der Polizei.

Versicherung
§ 30. Die Zulagen und Entschädigungen sind bei der Beamtenversicherung nur soweit versichert, als dies im vorliegenden Reglement ausdrücklich vorgesehen ist.

Weitere Entschädigungen
§ 31. FN5 Folgende Entschädigungen können zusätzlich bezogen werden:

a) Entschädigungen auf Grund der Beamtenverordnung, der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung oder anderer Reglemente des Regierungsrates, soweit nicht in diesem Reglement eine abweichende Regelung getroffen wurde;

b) Uniform- und Umzugsentschädigungen nach Anordnung der Direktion der Polizei;

c) Entschädigung für Überzeitdienste bei Beanspruchung durch pri-

vate Veranstaltungen auf Grund des Reglements der Direktion der Polizei.

d) FN6 Wohnungsentschädigung, wie sie am 1. Dezember 1993 in ungetrennter Ehe lebenden oder diesen gleichgestellten Korpsangehörigen gemäss Reglement über die Wohnungsentschädigung bei der Kantonspolizei vom 3. März 1976 zustand, solange die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bis zu einem Wechsel der Wohnung oder der dienstlichen Funktion, längstens aber bis Ende 1999.

I. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten
§ 32. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei vom 2. Dezember 1971 mit Ausnahme von Abschnitt A. Wohnungsentschädigung, unter Vorbehalt von § 33 dieses Reglementes, aufgehoben.

Gleichzeitig wird der Funktionszulagenstellenplan 1972/73 (RRB-Nr.1395 vom 22. März 1972) aufgehoben.

§ 33.

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FN1 OS 45, 230 und GS IV, 100. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 177.111.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 6. Juni 1990 (OS 51, 104). In Kraft seit 1. Juli 1990.
FN4 Aufgehoben durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 100).
FN5 Fassung gemäss RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 100).
FN6 Eingefügt durch RRB vom 29. Dezember 1993 (OS 52, 596).
FN7 Fassung gemäss RRB vom 29. Dezember 1993 (OS 52, 596).