Verordnung
über die Bekämpfung des Borkenkäfers
(vom 24. Februar 1949) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 FN4 sowie gestützt auf die §§ 38-40, 42 und 52 des Gesetzes betreffend das Forstwesen vom 28. Juli 1907 FN2, FN6

verordnet:

§ 1. Alles Dürr- und Käferholz ist bis Ende März zu fällen.

§ 2. Das vom Borkenkäfer befallene Holz ist sofort sorgfältig über Tüchern zu entrinden und die Rinde zu verbrennen. Wird befallenes Brennholz nicht entrindet, so darf es unter keinen Umständen aufgestert oder gelagert werden; es ist sofort aus dem Walde abzuführen.

§ 3. Alles unentrindete oder mangelhaft geschälte Nadelholz, sei es Nutz- oder Brennholz, verkauftes oder unverkauftes Holz, ist bis 31. März aus dem Walde abzuführen.

§ 4. Sämtliches Ast- und Gipfelmaterial ist entweder bis Ende März abzuführen oder zu verbrennen.

§ 5. FN6 Über die Bekämpfung des Borkenkäfers durch Fangbäume, Käferfallen oder andere Mittel erlässt das Oberforstamt als kantonale Stelle für den forstlichen Pflanzenschutzdienst besondere Bestimmungen.

§ 6. Nach dem 31. März sind sämtliche Nadelholzbestände von Förstern, Waldbesitzern und Vorsteherschaften mindestens alle 14 Tage gründlich nach Dürr- und Käferholz abzusuchen. Aufräumung und Bekämpfung sind unverzüglich durchzuführen.

§ 7. FN6 Die Kreisforstämter und forstlichen Aufsichtsbehörden melden säumige Waldbesitzer unverzüglich dem Oberforstamt zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion.

Diese kann die Bekämpfung des Borkenkäfers auf Kosten der Waldbesitzer ausführen lassen.

§ 8. Nichtbefolgung dieser Verordnung sowie der von den Forstbehörden erlassenen Weisungen wird gemäss § 70 des Forstgesetzes FN2 mit Busse, bei Fahrlässigkeit in schwereren Fällen aber gemäss Art. 233 des Schweizerischen Strafgesetzbuches FN3 mit Gefängnis oder Busse bestraft.

§ 9. Die forstlichen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, diese Verordnung in der Lokalpresse zu publizieren.

§ 9 a. FN5 Diese Verordnung ist auf alle Waldungen im Kanton anwendbar.

Sie gilt sinngemäss für die Bekämpfung weiterer forstschädlicher Insekten.

§ 10. Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Die in dieser Verordnung angesetzten Fristen gelten erstmals für das Jahr 1949.

___________

FN1 OS 38, 239 und GS VII, 202.
FN2 921.1.
FN3 SR 311.0.
FN4 SR 921.0.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 8. Februar 1984 (OS 49, 16).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 1984 (OS 49, 16).