Verordnung
über Bauten im Wald
(vom 12. Juli 1962) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf die Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 FN3 sowie die §§ 36 und 49 des Gesetzes betreffend das Forstwesen vom 28. Juli 1907 FN2,
verordnet:
§ 1. Im Wald sowie auf Waldlichtungen und Waldblössen, die nicht als Kulturland genutzt werden, sind verboten:
a) die Errichtung, der Ausbau und die Erweiterung von Hütten und anderen Gebäuden;
b) die Erstellung von Spiel-, Sport- oder Parkplätzen und ähnlichen Anlagen;
c) die Ablagerung von Schutt, Aushubmaterial und Abfällen.
§ 2. Mit Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion dürfen Hütten, die der Bewirtschaftung des Waldes oder der Ausübung der Jagd dienen, unter folgenden Bedingungen erstellt werden:
a) die Hütten dürfen nicht grösser sein, als es die Bewirtschaftung des Waldes oder die Ausübung der Jagd erfordert; sie dürfen nur Aufenthaltsraum mit Heiz- und Kochmöglichkeit, einen Werkzeugraum, einen Einstellraum für forstliche Fahrzeuge und Maschinen und soweit nötig ein einfaches Pritschenlager enthalten;
b) Stein- oder Beton-Fundamente sowie Mauern bei der Feuerstelle sind zulässig; im übrigen sind die Hütten aus Holz zu erstellen;
c) die Errichtung von Nebenanlagen und die Einzäunung der Hütten und der Umgebung sind untersagt;
d) der Standort ist im Waldinnern in der Regel in mindestens 30 m Abstand vom Waldrand zu wählen;
e) bei Jagdhütten wird die Bewilligung nur für solange erteilt, als der Bewilligungsinhaber die Jagd im betreffenden Pachtrevier ausübt. Nach Ablauf der Bewilligung hat der bisherige Bewilligungsinhaber die Hütte abzubrechen und den Standort aufzuräumen oder sie unter Vorbehalt der Bewilligung durch die Volkswirtschaftsdirektion dem Waldeigentümer als Waldarbeiterhütte oder dem nachfolgenden Jagdpächter zu einem durch die Parteien zu vereinbarenden Kaufpreis zu übergeben.
Die Bewilligung kann mit weiteren Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
§ 3. Die Erteilung der Bewilligung für Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse bleibt vorbehalten.
§ 4. Die Gesuche um Erteilung der Bewilligung gemäss den §§ 2 und 3 sind dem Oberforstamt einzureichen.
Den Gesuchen sind Pläne oder Skizzen über die vorgesehene Baute sowie ein Kartenausschnitt oder eine Skizze über den Standort beizulegen.
§ 5. Der Beschluss des Regierungsrates über Bauten zu Wohnzwecken in Waldgebiet vom 9. Mai 1935 wird aufgehoben.
§ 6. Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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FN1 OS 41, 222 und GS VII, 212.
FN2 921.1.
FN3 SR 921.0.