Gesetz
über das kantonale Einigungsamt
(vom 16.Mai 1943) FN1

I. Allgemeines

A. Aufgaben des Einigungsamtes
§ 1. Dem Einigungsamt werden übertragen:

1. die Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis;

2. die Auslegung von Gesamtarbeitsverträgen in Streitfällen;

3. die Begutachtung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Allgemeinverbindlicherklärung verlangt wird;

4. die Abfassung von Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 359 und 360 OR FN3;

5. die Führung eines Registers der Normalarbeitsverträge, der Gesamt-arbeitsverträge und der sonstigen kollektiven Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis, deren örtlicher Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Kantons Zürich erstreckt.

B. Sitz des Einigungsamtes
§ 2. Das Einigungsamt hat seinen Sitz in Zürich. Die Sitzungen des Einigungsamtes können vom Vorsitzenden auch in eine andere Gemeinde des Kantons verlegt werden. Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Einigungsamt für seine Verhandlungen geeignete Lokale unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und auf ihre Kosten für Heizung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen.

C. Kosten
§ 3. Die Kosten des Einigungsamtes, mit Einschluss der Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, fallen zu Lasten der Staatskasse.

D. Aufsicht
§ 4. Das Einigungsamt steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Es erstattet ihm alljährlich Bericht über seine Tätigkeit.

II. Organisation des Einigungsamtes

A. Zusammensetzung
§ 5. Das Einigungsamt besteht aus einem neutralen Vorsitzenden, je einem Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Kanzlei.

B. Wahl des Einigungsamtes
§ 6. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Einigungsamtes, die erforderliche Zahl von Ersatzmännern und das Kanzleipersonal auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

III. Kollektivstreitigkeiten

1. Zuständigkeit

A. Regelfall
§ 7. Das Einigungsamt übernimmt die Vermittlung bei allen Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis zwischen den Inhabern von Betrieben und ihren Arbeitnehmern, wenn daran ein oder mehrere Arbeitgeber und auf der anderen Seite ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer eines Betriebes, einer Betriebsabteilung oder einer Berufsgruppe beteiligt sind.

B. Eidg. Werkstätten und land-wirtschaftliche Betriebe
§ 8. Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten in eidgenössischen Werkstätten und in landwirtschaftlichen Betrieben gehört nicht zu den Aufgaben des Einigungsamtes. Gärtnereien und Betriebe, welche landwirtschaftliche Produkte verarbeiten, gelten nicht als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.

C. Das Einigungsamt als Schiedsgericht
§ 9. Die Parteien können Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis dem Einigungsamt zur schiedsgerichtlichen Erledigung übertragen.

D. Die Rechtskraft von Ver-gleichen und Schiedssprüchen
§ 10. Die vor dem Einigungsamt abgeschlossenen Vergleiche und die von ihm gefällten Schiedssprüche sind rechtsverbindlich und wie gerichtliche Urteile vollstreckbar.

E. Freiwillige Einigungsstellen
§ 11. Errichten mehrere Betriebsinhaber gleicher oder verwandter Berufsgruppen oder deren Verbände und ihre Arbeitnehmer oder deren Verbände eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt diese an die Stelle des kantonalen Einigungsamtes.

Wird das Verfahren vor der freiwilligen Einigungsstelle nicht durchgeführt oder ist es gescheitert, so kann das kantonale Einigungsamt das Vermittlungsverfahren von sich aus oder auf Verlangen einer oder beider Parteien durchführen.

F. Örtliche
Zuständigkeit
§ 12. Die örtliche Zuständigkeit des Einigungsamtes erstreckt sich auf alle Betriebe und Arbeitsstätten im Kanton Zürich und ihre auf zürcherischem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmer.

2. Die Anzeigepflicht

A. Voraussetzung
§ 13. Der Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit ist dem Vorsitzenden des Einigungsamtes anzuzeigen, sobald Verständigungsversuche unter den Parteien oder die Bemühungen einer freiwilligen Einigungsstelle gescheitert sind.

B. Die Anzeigepflichtigen
§ 14. Die Pflicht zur Anzeige liegt in erster Linie den Vorständen der an der Kollektivstreitigkeit beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ob.

Fehlt es an solchen Organisationen, so sind die von den Parteien mit der Leitung einer Bewegung Beauftragten zur Anzeige verpflichtet.

C. Umfang der Anzeigepflicht
§ 15. Die Anzeige soll die Bezeichnung der Parteivertreter nebst deren Adressen und eine kurze Darstellung über die Ursache des Konfliktes enthalten.

3. Das Vermittlungsverfahren

A. Einleitung
§ 16. Sobald das Einigungsamt Kenntnis erhält, dass eine Kollektivstreitigkeit auszubrechen droht oder ausgebrochen ist, leitet es auf Begehren einer Partei oder von sich aus das Vermittlungsverfahren ein.

B. Besetzung des Einigungsamtes
§ 17. Im Vermittlungsverfahren besteht das Einigungsamt aus dem Vorsitzenden, den Beisitzern und dem Sekretär. Der Vorsitzende kann den Beizug von Sachverständigen anordnen.

Über Einsprachen gegen die Mitwirkung eines Mitgliedes des Einigungsamtes entscheidet der Regierungsrat.

C. Vor-
bereitende Massnahmen
I. Zahl der Parteivertreter
§ 18. Der Vorsitzende kann Parteien einvernehmen, die Akten ergänzen und persönlich einen ersten Sühnversuch unternehmen.

Hat eine Partei zu einer Verhandlung mehr als drei Parteivertreter angemeldet, so entscheidet der Vorsitzende, wie viele Vertreter zu den Verhandlungen zuzulassen sind.

II. Bestellung der Parteivertreter
§ 19. Als Parteivertreter können Personen, die an einem Streitfall unmittelbar beteiligt sind, die Vorstandsmitglieder und die Funktionäre der betreffenden Verbände bestellt werden. Jeder Delegation hat ein am Konflikt direkt Beteiligter anzugehören. Als Vertreter von Arbeitgebern können auch in dem Betrieb tätige Direktoren oder andere Angestellte in leitender Stellung abgeordnet werden.

Die Parteivertreter müssen mit einer schriftlichen Vollmacht versehen sein. Zugelassen werden nur handlungsfähige Personen, welche in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen, Schweizer Bürger sind oder mindestens zehn Jahre in der Schweiz niedergelassen sind.

Jede Partei hat die Kosten ihrer Vertretung zu bestreiten.

III. Streit über die Legitimation
§ 20. Streitigkeiten über die Zulassung der Parteivertreter entscheidet das Einigungsamt endgültig.

IV. Vorladung der Parteien
§ 21. Die Vorladung der Parteien zu den Sitzungen des Einigungsamtes erfolgt durch eingeschriebenen Brief, nötigenfalls durch Telegramm. Die Vorladung enthält den Hinweis auf den Erscheinungs-, Verhandlungs- und Auskunftszwang.

D. Erscheinungs-, Verhandlungszwang
I. Grundsatz
§ 22. Die Parteien oder deren Vertreter sind verpflichtet, der Vorladung zu den Sitzungen des Einigungsamtes Folge zu leisten, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.

Am Erscheinen verhinderte Parteivertreter sind durch die Parteien sofort zu ersetzen.

II. Folgen des Ausbleibens einer Partei
§ 23. Erscheint eine Partei zu den Verhandlungen nicht, so kann sich das Einigungsamt innert kurzer Frist neu vertagen unter Festsetzung einer Entschädigung, welche die ohne genügende Entschuldigung ausgebliebene Partei der Gegenpartei zu entrichten hat. Das Einigungsamt kann überdies nach Anhörung der anwesenden Partei auf Grundlage der Akten sofort einen Vermittlungsvorschlag machen und ihn den Parteien unter Fristansetzung zur schriftlichen Erklärung über Annahme oder Ablehnung unterbreiten.

E. Ermittlung des Tatbestandes
§ 24. Dem Einigungsamt steht das Recht zu, in jedem Stadium des Vermittlungs- oder Schiedsverfahrens Vertreter der beteiligten Gemeinden anzuhören, Zeugen einzuvernehmen oder auf amtlichem Wege einvernehmen zu lassen, Augenscheine vorzunehmen, Lohnlisten, Bussenverzeichnisse, Arbeitszeitkontrollen, Verzeichnisse beteiligter Berufsverbände, Korrespondenzen und Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis einzufordern. Es kann von sich aus oder auf Begehren der Parteien Gutachten einholen und Sachverständige anhören.

Die Parteien können verlangen, dass von ihnen eingelegte, bestimmt bezeichnete Akten vertraulich behandelt werden. Solche Akten dürfen nur zur Kenntnis der Mitglieder des Einigungsamtes gelangen.

Bei Einvernahmen von Zeugen und beim Beizug von Sachverständigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung FN2 und des Strafgesetzbuches FN4.

F. Schweigepflicht
§ 25. Die Mitglieder des Einigungsamtes sowie die von ihm beigezogenen Sachverständigen sind verpflichtet, über alle ihnen in ihrer amtlichen Stellung zur Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu beobachten.

G. Mündlichkeit des Verfahrens, Einsicht in die Akten
§ 26. Das Verfahren vor Einigungsamt ist mündlich. Die Einsicht in die Akten und das Protokoll ist den Parteien nur mit Genehmigung des Vorsitzenden gestattet.

Sonderbesprechungen mit den Vertretern der Parteien sind im Vermittlungsverfahren zulässig.

H. Ausschluss der Öffentlichkeit
I. Bei den Verhandlungen
§ 27. Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Über den Stand der Verhandlungen kann das Einigungsamt eine öffentliche Bekanntmachung erlassen.

II. Bei der Beratung
§ 28. Beratung und Aufstellung der Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche erfolgen im Ausstand der Parteien. Die Mitglieder des Einigungsamtes sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet; der Sekretär hat beratende Stimme.

J. Der Vermittlungsvorschlag
I. Bekanntgabe
§ 29. Nach Durchführung des Verfahrens unterbreitet das Einigungsamt den Parteien einen Vermittlungsvorschlag.

Der Vorschlag wird den Parteien in der Regel am Schlusse der Beratung mündlich eröffnet. Die Zustellung des Vorschlages in schriftlicher Ausfertigung hat so rasch als möglich zu erfolgen.

II. Fristansetzung
§ 30. Wird der Vermittlungsvorschlag von den Parteien nicht in der Sitzung angenommen, so setzt ihnen das Einigungsamt eine angemessene Frist an, innert welcher sie sich über Annahme oder Ablehnung auszusprechen haben.

Antwortet eine Partei innert der gesetzten Frist nicht, so wird angenommen, sie habe dem Vorschlag zugestimmt.

Eine nicht vorbehaltlose Annahme gilt als Ablehnung des Vorschlages.

Absatz 2 und 3 sind in die Dispositive der Vergleichsvorschläge aufzunehmen.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt
§ 31. Ein von den Parteien angenommener Vermittlungsvorschlag wird vom Einigungsamt im Amtsblatt veröffentlicht, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.

IV. Verfahren im Falle der Ablehnung
§ 32. Bei Ablehnung des Vermittlungsvorschlages ist dem Einigungsamt schriftlich mitzuteilen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Vorschlag nicht angenommen worden ist.

Das Einigungsamt kann einen abgelehnten Vorschlag mit einer kurz gefassten Bekanntmachung über den Verlauf der Verhandlungen im Amtsblatt veröffentlichen, wenn nicht nachträglich noch ein Schiedsverfahren stattfindet. Gleichzeitig gibt es dem Regierungsrat vom Scheitern der Verhandlungen unter Zustellung des Vorschlages Kenntnis.

V. Wieder-aufnahme des Vermittlungsverfahrens
§ 33. Dauert der Streit nach gescheitertem Vermittlungsversuch noch an, so ist das Einigungsamt berechtigt und auf Anordnung des Regierungsrates verpflichtet, das Vermittlungsverfahren jederzeit wieder aufzunehmen.

VI. Unmöglichkeit der Aufstellung eines Vermittlungsvorschlages
§ 34. Stellt sich heraus, dass die Aufstellung eines Vermittlungsvorschlages unmöglich ist, so fasst das Einigungsamt einen entsprechenden Beschluss, welcher auf Verlangen einer Partei im Amtsblatt veröffentlicht wird.

VII. Ausschalten des Einigungsamtes
§ 35. Das Verfahren vor Einigungsamt kann in jedem Stadium ausgesetzt werden, wenn die Parteien sich einigen, den Streit durch direkte Verhandlungen beizulegen.

VIII. Verweisung ins Schiedsverfahren
§ 36. Sind die Vermittlungsverhandlungen gescheitert, so setzt das Einigungsamt den Parteien eine kurze Frist an für die Erklärung, ob sie sich einem Schiedsspruch des Einigungsamtes unterziehen wollen. Sind beide Parteien hiezu bereit, so wird sofort das Schiedsverfahren eingeleitet.

Im Einverständnis mit den Parteien kann das Schiedsverfahren auch auf Streitpunkte ausgedehnt werden, die im vorausgegangenen Vermittlungsverfahren schon beigelegt worden sind.

4. Das Schiedsverfahren

A. Zuständigkeit
§ 37. Kollektive Interessenstreitigkeiten sowie kollektive Streitigkeiten über die Auslegung von Gesamtarbeitsverträgen können von den Parteien mit beidseitigem Einverständnis dem Einigungsamt zur schiedsgerichtlichen Erledigung überwiesen werden.

B. Zusammensetzung
§ 38. Im Schiedsverfahren wird das Einigungsamt erweitert durch je einen von jeder Partei von Fall zu Fall zu bezeichnenden sachkundigen Schiedsrichter. Diese dürfen am Konflikt nicht direkt beteiligt sein.

Wenn beide Parteien es wünschen, kann vom Beizug von sachkundigen Schiedsrichtern Abstand genommen werden.

Die Entschädigungen für die Schiedsrichter, welche auf Vorschlag der Parteien zugezogen werden, sind von den Parteien zu übernehmen.

C. Verfahren
§ 39. Für das Schiedsverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes betreffend den Zivilprozess FN2 sinngemäss Anwendung.

Der Schiedsspruch wird, wenn es die Parteien verlangen oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt, im Amtsblatt veröffentlicht.

D. Friedenspflicht
§ 40. Solange ein durch das Einigungsamt zustande gekommener Vergleich oder ein Schiedsspruch Gültigkeit hat, sind Streitigkeiten über die Auslegung dem Einigungsamt zum verbindlichen Entscheid zu unterbreiten. Die Anwendung von wirtschaftlichen Kampfmitteln ist den Parteien während dieser Zeit untersagt. Übertretungen dieses Verbotes werden vom Einigungsamt festgestellt und, wenn die fehlbare Partei von ihrem Verhalten nicht absteht, unter Angabe des Sachverhaltes im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

IV. Gesamtarbeitsverträge

A. Hinterlegungspflicht
§ 41. Gesamtarbeitsverträge sowie andere Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ebenso Abänderungen und Zusätze zu solchen Verträgen sind, auch wenn sie ohne Mitwirkung des Einigungsamtes zustande gekommen sind, im Original oder in beglaubigter Abschrift von den Parteien beim Einigungsamt zu hinterlegen.

B. Registrierung
§ 42. Die hinterlegten Verträge werden unter Angabe der Parteien, des Geltungsbereiches sowie des Inkrafttretens in ein Register eingetragen.

Die Einsichtnahme in das Register ist jedermann gestattet.

C. Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
§ 43. Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, die für das Kantonsgebiet oder einen Teil desselben Geltung haben, sind der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. Diese leitet die Gesuche an das Einigungsamt zur Begutachtung und eventuellen Bereinigung unter Beizug der Parteien weiter. Erachtet das Einigungsamt eine Begutachtung durch Sachverständige als erforderlich, so stellt es an die Volkswirtschaftsdirektion Antrag unter gleichzeitiger Formulierung der noch abzuklärenden Fragen.

Die Antragstellung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen an den Regierungsrat erfolgt durch die Volks-wirtschaftsdirektion.

V. Normalarbeitsverträge

A. Einleitung des Verfahrens
§ 44. Gesuche um Aufstellung eines Normalarbeitsvertrages sind mit formulierten Anträgen beim Regierungsrat einzureichen, der sie zur Prüfung und Antragstellung an das Einigungsamt überweist.

B. Aufgabe des Einigungsamtes
§ 45. Das Einigungsamt hat die an einem Normalarbeitsvertrag interessierten Verbände oder Vereinigungen anzuhören und dem Regierungsrat Bericht und Antrag zu unterbreiten. Wird der Erlass eines Normalarbeitsvertrages beantragt, so ist dem Antrag ein ausgearbeiteter Entwurf beizugeben.

Über das Inkraftsetzen der Normalarbeitsverträge entscheidet der Regierungsrat.

VI. Strafbestimmungen

§ 46. Wer das Verfahren des Einigungsamtes stört, insbesondere wer die Verhandlungs- und Auskunftspflicht verletzt oder einer Vorladung keine Folge leistet, wird vom Einigungsamt mit Ordnungs-busse von Fr. 10 bis Fr. 300 bestraft.

Mit der gleichen Busse bestraft die Volkswirtschaftsdirektion die Verletzung der Schweigepflicht durch Mitglieder des Einigungsamtes oder Sachverständige.

Innert 20 Tagen von der Zustellung des Bussenentscheides an ist der Rekurs an den Regierungsrat zulässig.

VII. Schlussbestimmungen

§ 47. Dieses Gesetz tritt nach vorgängiger Einholung der Genehmigung des Bundesrates FN5 am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrates in Kraft. Die Verordnung über Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vom 9. August 1923 wird auf diesen Tag aufgehoben.

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FN1 OS 37, 37 und GS VI, 284.
FN2 271.
FN3 SR 220.
FN4 SR 311.0.
FN5 Vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 1943.