Reglement
über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschulen an der Universität FN4
(vom 31. August 1983) FN1
I. Allgemeines
§ 1. FN4 Die Diplomprüfung bildet den Abschluss der fachwissenschaftlichen und berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung zum Lehrer allgemeinbildender Richtung an Berufsschulen. Sie ist ein Staatsexamen.
§ 2. FN4 Das Diplom wird ausgestellt aufgrund des Hochschulabschlusses, der fachwissenschaftlichen Ergänzungsprüfungen und der in der berufspädagogisch-didaktischen Prüfung gezeigten Leistungen. Das Diplom berechtigt aufgrund der Bestätigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 11. August 1983 zur Lehrtätigkeit im allgemeinbildenden Unterricht an den Berufsschulen.
II. Diplomkommission und Prüfungsausschuss
§ 3. Die Diplomkommission wird vom Regierungsrat ernannt. Sie setzt sich zusammen aus:
a) FN2 je einem Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Philosophischen Fakultät I;
b) zwei Leitern und zwei Lehrern von gewerblich-industriellen Berufsschulen im Kanton Zürich, darunter einem Mitglied der Kommission für Lehrerbildungskurse;
c) einem Vertreter der Volkswirtschaftsdirektion;
d) einem Vertreter des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
e) dem vom Regierungsrat ernannten Leiter des Studienganges zur Vorbereitung auf die Diplomprüfung.
Die Berufsschulleiter werden aus den Vorschlägen der Konferenz der Schulleiter gewerblich-industrieller Berufsschulen im Kanton Zürich, die Lehrer aus denjenigen der Delegiertenversammlung der Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich ernannt. Der Regierungsrat bestimmt den Präsidenten der Diplomkommission. Die Diplomkommission tritt nach Bedarf zusammen. Sie befasst sich mit allgemeinen Fragen des Studienganges, der Zulassung von Kandidaten gemäss § 7 sowie mit den Anliegen der Studierenden. Sie amtet als konsultatives Organ der Volkswirtschaftsdirektion und als Rekursinstanz.
§ 4. Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Diplomkommission für die Dauer von vier Jahren einen Berufsschulleiter zum Präsidenten des Prüfungsausschusses. Er ist Mitglied der Diplomkommission oder nimmt an ihren Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Präsident des Prüfungsausschusses bezeichnet die zur Durchführung der Prüfungen für jeden Kandidaten notwendigen Experten und Examinatoren.
Diese bilden den Prüfungsausschuss. Er entscheidet in erster Instanz über die Prüfungsergebnisse.
III. Vorbereitung auf die Prüfung
§ 5. FN4 Die Kandidaten haben ihre Kenntnisse aus dem Fachstudium in Beachtung des Studienplans durch entsprechende Ergänzungsstudien in Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Privatrecht und öffentlichem Recht sowie in einzelnen Bereichen der Philosophischen Fakultät I so zu erweitern, dass sie über die notwendigen fachlichen Grundlagen zur Erteilung des allgemeinbildenden Unterrichts verfügen. Über die Anrechnung von Studien, die nicht gemäss Studienplan erfolgt sind, entscheidet ein Ausschuss der Diplomkommission.
§ 6. Die Kandidaten erwerben sich die notwendigen pädagogisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten in Beachtung des Studienplans durch:
a) FN4 den Besuch einer Einführung in die Berufspädagogik und der drei Didaktikkurse: Didaktik für allgemeinbildenden Unterricht, Bereichsdidaktik Sprache und Kommunikation sowie Bereichsdidaktik Gesellschaft.
b) eine Unterrichtstätigkeit an Berufsschulen im Umfang von mindestens drei Stunden pro Woche während mindestens dreier Semester und den gleichzeitigen Besuch eines Kolloquiums, das die Erfahrungen aus der Unterrichtstätigkeit für die didaktische Ausbildung der Kandidaten nutzbar macht.
Der Besuch der Didaktikkurse und der Kolloquien setzt im Sinne eines Praktikums eine vorgängige Unterrichtstätigkeit als allgemeinbildende Lehrkraft an einer Berufsschule von mindestens einem Semester oder 50 Lektionen voraus. FN4
IV. Zulassung, Anmeldung und Gebühren
§ 7. Zur Prüfung über das Ergänzungsstudium zugelassen werden Kandidaten mit einem Doktorat oder Lizentiat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder der Philosophischen Fakultät I der Universität Zürich sowie Inhaber des Sekundarlehrerdiploms sprachlich-historischer Richtung der Universität Zürich und Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II. Über die Zulassung von Kandidaten mit anderen Studienabschlüssen entscheidet die Diplomkommission. FN2
. . . FN3
§ 8. FN4 Voraussetzungen für die Anmeldung sind zudem:
a) die Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung aus den Gebieten der deutschen Linguistik und Literatur (Proseminar);
b) die Teilnahme an mindestens einer Lehrveranstaltung (Proseminar oder Vorlesung) aus den Gebieten Filmwissenschaft, Geschichte und Politik, neuere deutsche Literaturgeschichte, Kunstwissenschaft, Musikwissenschaft, Publizistikwissenschaft, Umweltwissenschaft;
c) die Teilnahme an der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäss § 6;
d) eine von der Diplomkommission anerkannte Betriebstätigkeit von acht Wochen Dauer, die einen Einblick in die Berufswelt der Schüler der gewerblich-industriellen Berufsschulen vermittelt.
§ 9. Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an den Präsidenten des Prüfungsausschusses zu richten.
Der Anmeldung sind beizulegen:
a) ein Lebenslauf mit kurzer Darstellung des Bildungsganges und der bisherigen Lehrtätigkeit;
b) eine Zusammenstellung über die im Fachstudium besuchten Veranstaltungen;
c) ein Ausweis über den Universitätsabschluss;
d) ein Nachweis über die in § 8 erwähnten Voraussetzungen;
e) die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Die Prüfungsanmeldung ist verbindlich und definitiv. Die Verschiebung wird nur bei Vorliegen zwingender Gründe, die unabwendbar sind, insbesondere bei Krankheit, bewilligt.
§ 10. Für die Prüfung wird eine Gebühr von Fr. 300 erhoben. Sie ist an die Kanzlei der Universität einzuzahlen.
V. Umfang und Inhalt der Prüfung
§ 11. FN4 Der fachwissenschaftliche Teil der Diplomprüfung umfasst folgende mündliche Prüfungen von je 20 Minuten Dauer:
a) Kandidaten mit einem Lizentiat in Germanistik oder einem Sekundarlehrerdiplom sprachlich-historischer Richtung haben in den Fächern Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Privatrecht und Öffentliches Recht je eine Prüfung abzulegen.
b) Kandidaten mit einem zürcherischen Lizentiat der Rechtswissenschaftlichen oder Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät haben in den Bereichen Wirtschaft und Recht keine Prüfungen zu absolvieren; bei andern Studienabschlüssen der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaft entscheidet die Diplomkommission über die abzulegenden Prüfungen.
c) Kandidaten mit einem anderen Lizentiat haben drei Prüfungen abzulegen, wobei die Fächer Betriebswirtschaft und Privatrecht verpflichtend geprüft werden. Für die dritte Prüfung kann Volkswirtschaft oder Öffentliches Recht gewählt werden. Der Besuch des nicht geprüften Fachs muss durch Testat nachgewiesen werden.
d) Alle Kandidaten, ausser diejenigen mit einem Lizentiat in Germanistik oder einem Sekundarlehrerdiplom sprachlich-historischer Richtung, haben die Prüfung in deutscher Linguistik zu absolvieren. Der Besuch des Proseminars für Literatur muss durch Testat nachgewiesen werden.
Als Examinatoren amten Mitglieder der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Philosophischen Fakultät I oder von ihnen in Absprache mit dem Präsidenten des Prüfungsausschusses bestimmte Vertreter. Als Experten werden Mitglieder der Diplomkommission bestimmt, üblicherweise die Vertreter der Berufsschulen.
§ 12. Der berufspädagogisch-didaktische Teil der Prüfung umfasst zwei Lehrproben von höchstens je 90 Minuten. Die Prüfung findet an zwei verschiedenen Tagen statt. Jede Prüfung wird mit einem Kolloquium von 30 bis 45 Minuten ergänzt. Am Unterricht und an den Kolloquien nehmen ein Didaktiker und ein vom Präsidenten des Prüfungsausschusses bezeichneter Experte teil. Der Didaktiker führt das Kolloquium. FN4
Die Dauer der Prüfung und der Kolloquien wird von der Diplomkommission festgelegt. FN2
Die Mitglieder der Diplomkommission haben zu allen Prüfungen Zutritt. FN2
VI. Bewertung der Prüfungen
§ 13. Die Prüfungsergebnisse werden durch Noten von 6 bis 1 festgestellt. 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Note, wobei die Abstufung in halben Noten erfolgt.
§ 14. FN2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der Durchschnitt der Noten der Ergänzungsprüfungen als auch derjenige der zwei berufspädagogisch-didaktischen Prüfungen mindestens vier beträgt und keine Note unter drei liegt.
§ 15. FN4 Wird der fachwissenschaftliche oder der berufspädagogischdidaktische Teil oder werden beide Teile der Prüfung nicht bestanden, so kann der nichtbestandene Teil frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig. Prüfungen, in denen mindestens die Note 5 und Lehrproben, in denen mindestens die Note 4 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.
VII. Das Diplom
§ 16. Das Diplom dient dem Kandidaten als Nachweis über die zur Ausübung eines Lehramtes allgemeinbildender Richtung an einer Berufsschule notwendige Vorbildung. Es wird ergänzt durch ein Attest mit folgenden Angaben:
a) die Aufzählung der einzelnen Fächer des Universitätsabschlusses gemäss § 7;
b) FN2 die Zensuren der fachwissenschaftlichen Ergänzungsprüfungen sowie der zwei berufspädagogisch-didaktischen Prüfungen.
§ 17. FN2 Das Diplom trägt die Unterschrift des Vorstehers der Volkswirtschaftsdirektion, der Dekane der prüfenden Fakultäten sowie des Prüfungsleiters.
VIII. Rechtsmittel
§ 18. Der Entscheid des Prüfungsausschusses kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung an die Diplomkommission weitergezogen werden.
Gegen den Entscheid der Diplomkommission ist der Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion zulässig; deren Entscheid ist endgültig.
IX. Schlussbestimmungen
§ 19. Dieses Reglement tritt auf Beginn des Wintersemesters 1983/84 in Kraft.
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FN1 OS 48, 769.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 1992 (OS 52, 323).
FN3 Aufgehoben durch RRB vom 14. Mai 1997 (OS 54, 115). In Kraft seit 1. Juni 1997.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 14. Mai 1997 (OS 54, 115). In Kraft seit 1. Juni 1997.