Verordnung
über den Handel mit Waffen und Munition,
das Waffentragen und den Waffenbesitz (Waffenverordnung)
(vom 28.September 1942) FN1

Der Regierungsrat,

in Ausführung von Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 6. Juli 1941 FN6,

beschliesst:

I. Handel mit Waffen und Munition; Einführungsbestimmungen zum Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition

§ 1. Der Handel mit Waffen und Munition ist den bundesrechtlichen Vorschriften über das Kriegsmaterial sowie den Vorschriften des Konkordates über den Handel mit Waffen und Munition vom 27. März 1969 FN2 unterstellt.

§ 2. Ausser an die in Art. 5 Abs. 1 des Konkordates FN2 genannten Kategorien darf der Waffenerwerbsschein auch nicht abgegeben werden an Personen, welche im Sinne des Gesetzes vom 24. Mai 1925 über die Versorgung von Jugendlichen, Verwahrlosten und Gewohnheitstrinkern FN4 verwarnt oder in eine Anstalt eingewiesen worden sind, für die Dauer von zwei Jahren über diese Massnahmen hinaus.

Die Polizeidirektion kann Ausnahmen bewilligen.

§ 3. Überdies ist im Kanton Zürich der An- und Verkauf von Explosivkörpern, wie Handgranaten, Bomben usw., von Brandwurfgeschossen und von Schalldämpfern für Schusswaffen verboten.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, dieses Verbot auf weitere besonders gefährliche Waffen und auf Waffenzugehör auszudehnen, das seiner Natur oder Bestimmung nach vorwiegend dem widerrechtlichen Waffengebrauch dienen würde.

Ausnahmen vom Verbot der Absätze 1 und 2 bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates.

§ 4. Zuständig sind:

a) zur Erteilung des Waffenhändler-Patentes die Polizeidirektion;

b) zur Ausstellung des Waffenerwerbsscheines die Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes des Käufers;

c) zur Bewilligung von Ausnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Konkordates FN2 die Polizeidirektion;

d) zur Bewilligung von Ausnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Konkordates FN2 der Regierungsrat, für Seriefeuerwaffen zu Sammelzwecken die Polizeidirektion.

§ 5. FN8 Für die Ausstellung des Waffenerwerbsscheines wird eine Verwaltungs- und Schreibgebühr erhoben. Die Polizeidirektion setzt den Höchstbetrag fest.

II. Waffentragen

§ 6. Auf dem Gebiet des Kantons Zürich ist es verboten, ohne Bewilligung (Waffentragschein) Faustfeuerwaffen, andere Schusswaffen aller Art zu einhändigem Gebrauch (ausgenommen Schreckschuss-

und Spielzeugwaffen, die als solche leicht erkennbar sind) und Sprühgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Konkordates FN2 sowie Stich-und Hiebwaffen aller Art zu tragen oder auf Verkehrsmitteln mitzuführen.

§ 7. Dem Verbot unterstehen nicht:

1. Militärpersonen, Polizei- und Zollorgane in bezug auf ihre Ordonnanzwaffen;

2. Beamte, Angestellte und Arbeiter des Bundes, des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden gemäss besonderer Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörden;

3. Personen, die an Schiessübungen und Schützenfesten auf bewilligten Schiessplätzen teilnehmen;

4. Personen, die eine Waffe dem Büchsenmacher bringen oder dort abholen;

5. Wildhüter, Jagdaufseher, Jagdpächter und Jahresjagdgäste für ihre Jagdwaffen bei der Ausübung der Jagd oder auf Kontrollgängen im Revier.

Die Polizeidirektion ist berechtigt, weitere Ausnahmen zu bewilligen.

§ 8. Der Waffentragschein wird vom Statthalteramt des Bezirkes, in dem der Gesuchsteller Wohnsitz hat, mit Gültigkeit für das Gebiet des ganzen Kantons ausgestellt. Er wird auf längstens zwei Jahre befristet.

Für die Ausstellung des Waffentragscheins wird eine Verwaltungsund Schreibgebühr erhoben. Die Polizeidirektion setzt den Höchstbetrag fest. FN8

§ 9. Der Waffentragschein darf an die in Art. 5 des Konkordates FN2 und § 2 dieser Verordnung genannten Personenkategorien nicht abgegeben werden. Im übrigen darf er nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller eine Gefährdung von Personen oder Eigentum dartun kann und Gewähr für einwandfreie Handhabung der Waffe bietet.

Das Statthalteramt hat den Waffentragschein zu entziehen, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.

§ 10. Die Inhaber von Waffentragscheinen sind verpflichtet, diesen auf sich zu tragen und auf Verlangen den Polizeiorganen vorzuweisen.

§ 11. Das Statthalteramt hat jeden ausgestellten Waffentragschein dem Polizeikommando in Kopie zu melden.

§ 12. Behörden, die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 1 Ziffer 2 Gebrauch machen, haben dem zuständigen Statthalteramt für sich und zuhanden des Polizeikommandos Verzeichnisse derjenigen Ämter und Stellen einzureichen, deren Inhaber zum Waffentragen berechtigt erklärt worden sind.

III. Waffenbesitz

§ 13. Der private Besitz von Maschinenpistolen, Maschinengewehren, Explosivkörpern, wie Handgranaten, Bomben usw., Brandwurfgeschossen, Schalldämpfern für Schusswaffen sowie von Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, ist verboten; macht der Regierungsrat von der Möglichkeit des § 3 Abs. 2 Gebrauch, so gilt die Ausdehnung des Verbotes des An- und Verkaufs entsprechend auch für das Verbot des Waffenbesitzes.

Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates, für Seriefeuerwaffen zu Sammelzwecken der Polizeidirektion.

§ 14. Wer eine Waffe besitzt, hat für sichere Aufbewahrung zu sorgen und Missbrauch durch Dritte, namentlich durch Jugendliche, zu verhindern.

§ 15. Der Besitz von Schusswaffen und Munition aller Art ist den in Art. 5 Abs. 1 lit. b-k des Konkordates FN2 und § 2 dieser Verordnung genannten Personenkategorien verboten.

Personen unter 18 Jahren ist der Besitz von Waffen im Sinne von § 6 dieser Verordnung untersagt.

Für die Einziehung gelten Art. 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches FN3 und Art. 26 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch FN5.

IV. Rekursrecht und Strafbestimmungen

§ 16. Gegen alle Entscheide und Massnahmen im Sinne dieser Verordnung steht dem Betroffenen das ordentliche Rekursrecht zu.

§ 17. Übertretungen dieser Verordnung werden mit Haft oder Busse bestraft.

Die Strafverfolgung von Übertretungen dieser Verordnung oder des Konkordates FN2 ist Sache der Statthalterämter.

§ 18. Der Regierungsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN7 dieser Verordnung fest.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung der Polizeidirektion des Kantons Zürich über das Waffentragen vom 30. November 1921, revidiert durch Verfügungen der Polizeidirektion vom 4. April 1932, vom 16. Dezember 1932 und vom 3. Juni 1933, aufgehoben.

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FN1 OS 36, 665 und GS IV, 158.
FN2 552.1.
FN3 SR 311.0.
FN4 Aufgehoben.
FN5 Heute § 14 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes/StVG vom 30. Juni 1974 (331).
FN6 Heute § 15 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes/StVG vom 30. Juni 1974 (331).
FN7 In Kraft seit 1. Januar 1943.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 52, 90). In Kraft seit 1. Juli 1992 (OS 52, 91).