Verordnung
über die Privatnichtschutzwaldungen
(vom 23. April 1925) FN1

Der Regierungsrat,

in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1923 betreffend Abänderung der Art. 30 und 46 Ziffer 7 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 FN3,

beschliesst:
§ 1. Sämtliche Kahlschläge und Holznutzungen, die in ihren Wirkungen Kahlschlägen nahekommen, bedürfen in Hochwaldungen der Bewilligung des zuständigen Kreisforstamtes.

§ 2. Unter Holznutzungen, die in ihren Wirkungen Kahlschlägen nahekommen, sind auch solche Holzentnahmen in jüngeren und angehend haubaren Beständen zu verstehen, welche unpfleglichen Vornutzungen (Raubwirtschaft) gleichkommen.

§ 3. Für die Beurteilung von Schlaggesuchen sind folgende Bestimmungen massgebend:

a) Kahlschläge oder Holznutzungen, durch welche der Kronenschluss unterbrochen wird, sind in Hochwaldbeständen, welche noch nicht ein durchschnittliches Bestandesalter von mindestens 60 Jahren erreicht haben, grundsätzlich verboten. Ausgenommen hievon sind Bestände, welche infolge nachbarlicher Abholzungen stark windgefährdet erscheinen. Jedoch muss auch für diese ein Schlaggesuch eingereicht werden.

b) Bei Beständen von über 60 Jahren kann der kahle Abtrieb verhindert werden, wenn der Schutz benachbarter Bestände im Sinne von § 59 des zürcherischen Forstgesetzes FN2 dies gerechtfertigt erscheinen lässt oder wenn andere Rücksichtnahmen forstlicher Natur (Rutschgefahr, Abschwemmungen, Vernichtung der Naturverjüngungen, Stockrodung, Erschwerung der Wiederanpflanzung usw.) ein Kahlschlagverbot als notwendig erweisen.

§ 4. Für die unter § 3 lit. a und b erwähnten Nutzungen sind Schlaggesuche bis spätestens 1. November der zuständigen lokalen Aufsichtsbehörde (laut § 47 des zürcherischen Forstgesetzes FN2: Gemeinderat beziehungsweise Zivilvorsteherschaft oder Forstkommission) einzureichen. Diese hat den Anstössern Kenntnis zu geben unter Fristansetzung für allfällige Einsprachen.

Bei später eingereichten Gesuchen hat der Gesuchsteller die Kosten des forstamtlichen Augenscheines selber zu tragen. Nach Neujahr werden Gesuche nur ausnahmsweise bei zwingenden Gründen noch behandelt.

§ 5. Die Gesuche sind auf dem Lokal zu prüfen; die Aufsichtsbehörde hat Antrag zu stellen. Gesuch, Rapport und Antragstellung sind auf den hiezu bestimmten amtlichen Schlaggesuchsformularen im Doppel dem Kreisforstamt einzureichen. Der Entscheid des Kreisforstamtes ist von der lokalen Aufsichtsbehörde dem Gesuchsteller und dem Förster sofort mitzuteilen. Ungenügend und nicht vorschriftsgemäss ausgefüllte Formulare oder solche mit unzutreffenden und irreführenden Angaben werden vom Kreisforstamt zurückgewiesen.

§ 6. Vor der forstamtlichen Genehmigung des Schlaggesuches darf mit dem Holzschlag nicht begonnen werden. Holznutzungen, für welche vom zuständigen Kreisforstamt keine Bewilligung erteilt wurde, werden gemäss Art. 46 Abs. 1 Ziffer 2 des eidgenössischen Forstgesetzes FN3 mit Fr. 10 bis Fr. 50 Busse per Kubikmeter geahndet.

§ 6bis. In allen Gemeinden, in denen keine Privatwaldförster mehr vorhanden sind, werden die Privatwaldbesitzer wieder zur Bestellung von solchen verpflichtet.

§ 7. . . .

Für die Tätigkeit der Förster ist die Dienstinstruktion für die Förster des Kantons Zürich massgebend.

§ 8. Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat FN4 sofort in Kraft.

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FN1 OS 33, 130 und GS VII, 210.
FN2 921.1.
FN3 SR 921.0.
FN4 Vom Bundesrat genehmigt am 11. Mai 1925.