Reglement
über das Lehrmittelwesen und den kantonalen Lehrmittelverlag
(vom 9.März 1977) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Der Erziehungsrat
§ 1. Der Erziehungsrat bestimmt die Lehrmittel der Volksschule.
§ 2. Der Erziehungsrat erklärt die zur Durchführung des Lehrplans notwendigen Lehrmittel provisorisch bzw. definitiv obligatorisch.
Die Lehrmittel werden in der Regel vom kantonalen Lehrmittelverlag herausgegeben.
§ 3. In der Kompetenz des Erziehungsrates liegen ferner:
a) die Zulassung und eventuelle Subventionierung weiterer Lehrmittel,
b) die Schaffung neuer Lehrmittel und die Ernennung der Autoren,
c) die Beteiligung an interkantonalen Projekten,
d) die Anordnung von Kursen zur Einführung neuer Lehrmittel.
§ 4. Der Erziehungsrat ernennt auf Amtsdauer die Mitglieder und den Präsidenten der kantonalen Lehrmittelkommission sowie die Mitglieder und Präsidenten der stufeneigenen Lehrmittelkommissionen.
II. Die kantonale Lehrmittelkommission
§ 5. Die kantonale Lehrmittelkommission zählt mindestens sieben Mitglieder. Ihr gehören insbesondere an: Zwei Mitglieder des Erziehungsrates, der Sekretär für das Lehrmittelwesen, der Chef des kantonalen Lehrmittelverlages und mindestens ein weiterer Beamter der Erziehungsdirektion.
§ 6. Die kantonale Lehrmittelkommission bildet ein Büro zur Erledigung zeitlich dringlicher Geschäfte oder solcher von geringer Tragweite.
Dem Büro gehören an:
Der Präsident, der Sekretär für das Lehrmittelwesen, der Chef des Lehrmittelverlages und ein weiterer Beamter der Erziehungsdirektion.
Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
§ 7. Der kantonalen Lehrmittelkommission obliegen im Auftrage der Erziehungsdirektion folgende Aufgaben:
a) Sie leitet und koordiniert die gesamte Lehrmittelbeschaffung.
b) Sie erteilt Aufträge an die Stufenlehrmittelkommissionen und behandelt deren Anträge.
c) Sie beantragt dem Erziehungsrat die Übernahme und den Vertrieb von Lehrmitteln aus anderen Verlagen.
d) Sie erteilt Auftrag für die Umarbeitung von Lehrmitteln.
e) Sie beschliesst die Schaffung von Probekapiteln und ordnet deren Erprobung an.
f) Sie bestimmt die Drucklegung von Manuskripten.
g) Sie erlässt Richtlinien für Autorenverträge.
h) Sie führt die Aufsicht über das Verlagsprogramm des kantonalen Lehrmittelverlages.
i) Sie ernennt die Vertreter des Kantons Zürich in interkantonalen Gremien, die sich mit Lehrmittelfragen befassen.
§ 8. Die Mitglieder der kantonalen Lehrmittelkommission, die nicht der Erziehungsdirektion oder dem Lehrmittelverlag angehören, beziehen für die Teilnahme an den Sitzungen Entschädigungen gemäss den «Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen».
III. Die Stufenlehrmittelkommissionen
§ 9. Die Stufenlehrmittelkommissionen werden auf Amtsdauer durch den Erziehungsrat ernannt.
§ 10. Der Erziehungsrat wählt die Präsidenten; im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.
Jede Kommission hat einen Aktuar zu bestellen.
§ 11. Die Zahl der Mitglieder beträgt:
für die Lehrmittelkommission der Elementarstufe 6
für die Lehrmittelkommission der Mittelstufe 6
für die Lehrmittelkommission der Real- und Oberschule 10
für die Lehrmittelkommission der Sekundarschule sprachlich-
historische Richtung 6
für die Lehrmittelkommission der Sekundarschule mathematisch-
naturwissenschaftliche Richtung 6
für die Lehrmittelkommission der Sonderklassen 6
§ 12. Lehrer, welche als Lehrmittelautoren eines obligatorischen oder zugelassenen Lehrmittels in einem urheberrechtlichen Vertragsverhältnis zum kantonalen Lehrmittelverlag oder zu einem privaten Lehrmittelverlag stehen, können einer Stufenlehrmittelkommission nicht angehören.
§ 13. Die Tätigkeit der Stufenlehrmittelkommissionen richtet sich nach den Weisungen der kantonalen Lehrmittelkommission.
§ 14. Die Entschädigung der Mitglieder, der Präsidenten und Aktuare der Stufenlehrmittelkommissionen erfolgt gemäss den «Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeführten Funktionen».
IV. Das Sekretariat für das Lehrmittelwesen
§ 15. Die Abteilung Volksschule der Erziehungsdirektion führt das Sekretariat für das Lehrmittelwesen.
§ 16. Dem Sekretariat obliegen folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung der Geschäfte der kantonalen Lehrmittelkommission,
b) der Vollzug der Beschlüsse der kantonalen Lehrmittelkommission und des Erziehungsrates,
c) die Verbindung mit den Stufenlehrmittelkommissionen und die Aufsicht über deren Tätigkeit,
d) die Verbindung mit den Autoren und den Beraterkommissionen sowie die Aufsicht über deren Tätigkeit,
e) die Ausarbeitung der Vorlagen an den Erziehungsrat und der Verfügungen der Erziehungsdirektion.
V. Der kantonale Lehrmittelverlag
§ 17. Der Lehrmittelverlag ist der Erziehungsdirektion unterstellt.
§ 18. Die Leitung des Verlages wird einem Beamten der Erziehungsdirektion übertragen. Diese bezeichnet auch einen Stellvertreter.
§ 19. In den Aufgabenbereich des Verlages fallen:
a) die druck- und buchtechnische Vorbereitung der Herausgabe von Lehrbüchern und Arbeitsheften sowie die notwendigen Vorarbeiten zur Herstellung weiterer Unterrichtshilfen wie Transparentfolien, Stehfilme und Tonbänder;
b) die Vergebung der Aufträge für die Herstellung von Lehrmitteln;
c) die Festsetzung der Verkaufspreise;
d) der Verkauf und Versand der Lehrmittel;
e) die Buchführung;
f) die Verwaltung des Warenlagers und die Erstellung des Inventars;
g) die Werbung;
h) die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der kantonalen Lehrmittelkommission und der Erziehungsdirektion;
i) die Erstellung eines Jahresberichtes mit einer Übersicht über den Umsatz der einzelnen Lehrmittel zuhanden der kantonalen Lehrmittelkommission;
k) der Abschluss von Verlags- und Lizenzverträgen;
l) die Vorbereitung der Autorenverträge.
§ 20. Die Erziehungsdirektion kann dem Verlag weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
a) die Abonnentenkontrolle und die Rechnungstellung des kantonalen Schulblattes,
b) die Abgabe amtlicher Formulare an Schulbehörden,
c) die Berechnung der Staatsbeiträge an die Schulgemeinden für Lehrmittel, Schulmaterialien und Schülerbibliotheken.
§ 21. Der Chef des Verlages führt in den Verlagsgeschäften die rechtsverbindliche Unterschrift.
§ 22. Der Verlag ist kaufmännisch so zu führen, dass er nach Möglichkeit ohne Zuschuss aus der Staatskasse bestehen kann.
§ 23. Der Verkaufspreis der Lehrmittel ist aufgrund der unmittelbaren Herstellungskosten zu berechnen. Darunter fallen in der Regel insbesondere die Aufwendungen für:
- Autorenhonorare
- Beurlaubungen und Entlastungen für die Autorentätigkeit
- Berater- und Expertentätigkeit
- Graphische Gestaltung
- Material, Druck und Buchbindearbeiten
Zu diesen Herstellungskosten ist ein angemessener Zuschlag zur Deckung der Verwaltungskosten, der Zinse der Lokalitäten, der Besoldungen des Personals, der Büroauslagen, der Versandkosten und Abschreibungen auf unverkäufliche Lehrmittel zu erheben.
Dem Lehrmittelverlag nicht zu belasten sind in der Regel die Kosten für:
- Vorstudien und Konzeptarbeiten vor der Autorentätigkeit
- Forschungs- und Evaluationsarbeiten
- Schulversuche
- Begutachtungen
§ 24. Die Vergebung von Materiallieferungs-, Druck- und Buchbindeaufträgen erfolgt in der Regel auf dem Submissionsweg.
§ 25. Für das Kassen- und Rechnungswesen des Lehrmittelverlages gelten die Vorschriften der kantonalen Verordnung über die Finanzverwaltung und der zugehörigen Weisungen der Direktion der Finanzen für den Voranschlag, den Zahlungsverkehr sowie das Rechnungswesen.
§ 26. Das Reglement tritt am 1. April 1977 in Kraft. Es ersetzt das Regulativ vom 8. Oktober 1936.
___________
FN1 OS 46, 923 und GS III, 130.