Verordnung
über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung der Haupt- und Wanderlehrer an den gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen des Kantons Zürich
(§ 44 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 3. Juli 1938 zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung FN2)
(vom 4.Februar 1943) FN1
§ 1. Haupt- und Wanderlehrer an gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen im Kanton Zürich, welche dauernd wenigstens 24 Pflichtstunden wöchentlich erteilen, sind vom Träger der Schule, an der sie unterrichten, gegen Alter, Invalidität und Tod zu versichern.
Die Versicherung ist so zu gestalten, dass die Leistungen im Versicherungsfall ungefähr den Leistungen entsprechen, welche die kantonale Beamtenversicherungskasse den ihr angeschlossenen Beamten, Angestellten und Arbeitern ausrichtet. FN3
§ 2. Über die Frage, ob die vom Träger einer Schule in Aussicht genommene Versicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 als genügend zu betrachten sei, entscheidet im Einzelfall die Direktion der Volkswirtschaft nach Anhören der Direktion der Finanzen.
§ 3. Für die Versicherung von Wanderlehrern, die an verschiedenen zürcherischen Berufsschulen Unterricht erteilen, hat der Träger derjenigen Schule zu sorgen, an welcher der Lehrer die meisten Unterrichtsstunden erteilt.
Die Träger der übrigen Schulen sind verpflichtet, sich an den aus der Versicherung erwachsenden Leistungen zu beteiligen. Die Höhe des Anteils bemisst sich nach der Zahl der im Jahresdurchschnitt an der Schule erteilten Pflichtstunden.
Können sich die Träger der Schulen über die Verteilung nicht einigen, so setzt die Direktion der Volkswirtschaft die Höhe der Anteile fest.
§ 4. Die Träger von Berufsschulen können, soweit sie keine eigenen Versicherungskassen besitzen, ihre Lehrer gestützt auf § 2 des Beamtenversicherungsgesetzes vom 5. Dezember 1971 FN3 bei der kantonalen Beamtenversicherungskasse versichern. In diesem Fall erhalten die Lehrer im Versicherungsfall die gleichen Leistungen wie die der Beamtenversicherungskasse angeschlossenen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Kantons.
Der Anschluss an die kantonale Beamtenversicherungskasse erfolgt durch einen zwischen dem Träger der Schule und der Beamtenversicherungskasse abgeschlossenen Vertrag. Dem Staate dürfen aus diesen Verträgen ausser den Verwaltungskosten keine weiteren Auslagen erwachsen.
§ 5. Die Haupt- und Wanderlehrer an zürcherischen Berufsschulen, welche die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, sind zur Übernahme der ihnen aus der Versicherung erwachsenden Beitragsleistungen verpflichtet. Das Verhältnis zwischen den Beiträgen der Schule und den Beiträgen des Lehrers soll annähernd dem bei der kantonalen Beamtenversicherungskasse geltenden Verhältnis entsprechen.
§ 6. Die Träger der Schulen sind berechtigt, die Aufnahme von Lehrern in die Versicherung vom Befund eines Vertrauensarztes über den Gesundheitszustand des Lehrers abhängig zu machen.
Lehrern, denen wegen ihres Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen der Beitritt zur eigentlichen Versicherung verschlossen bleibt, ist Gelegenheit zum Beitritt zu einer Sparversicherung zu geben.
§ 7. Die Verpflichtung der Träger der Berufsschulen zur Übernahme von Nachzahlungen wegen zu hohen Eintrittsalters eines Lehrers erstreckt sich nur bis zum zurückgelegten 40. Altersjahr des Lehrers.
§ 8.
§ 9. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Direktion der Volkswirtschaft ist mit dem Vollzug beauftragt.
___________
FN1 OS 37,9 und GS III, 256. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 § 21 1 des G betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbil- dung vom 3. Dezember 1967 (413.11). Heute aufgehoben.
FN3 Vgl. G über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung des Staatspersonals vom 5. Dezember 1971 (177.20).