Verordnung
über die Feuerwehr
(vom 14. Dezember 1994) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Aufgaben und Kostenersatz

Aufgaben
§ 1. Die Feuerwehr ist zur Rettung von Menschen, Tieren und Sachwerten sowie zur Schadenbekämpfung bei Bränden, Explosionen und Elementarereignissen verpflichtet. Sie trifft bei unmittelbarer Bedrohung durch solche Gefahren die erforderlichen Abwehrmassnahmen.

Sie leistet Hilfe bei Öl-, Chemie- und Strahlenereignissen. Die Gemeinden können die Feuerwehr, unter Regelung des Kostenersatzes, auch für andere Aufgaben einsetzen.

Jede Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb ihres Einsatzgebiets verpflichtet, sofern das die Aufgabenerfüllung in der eigenen Gemeinde nicht verunmöglicht.

Kostenersatz
§ 2. Einsätze der Feuerwehr an Bauten, die bei der Gebäudeversicherung versichert sind, werden mit Ausnahme von Brandstiftungen nicht verrechnet.

Die Gemeinden verrechnen Einsätze der Feuerwehr, welche durch wiederholte Fehlalarme von Brandmelde- oder Löschanlagen entstanden sind, dem Anlagebesitzer. Die übrigen Einsätze, insbesondere diejenigen bei Verkehrsunfällen, Öl-, Chemie- und Strahlenereignissen, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Die Gebäudeversicherung vergütet den Gemeinden Stützpunkteinsätze, die nicht dem Verursacher verrechnet werden können.

Die Gebäudeversicherung erlässt die anwendbaren Tarife.

Bei Einsätzen gemäss § 1 Abs. 3 können die Gemeinden der Hilfe anfordernden Gemeinde die Personal- und Wiederbereitstellungskosten in Rechnung stellen.

2. Organisation

Kategorien von Feuerwehren
§ 3. Die Feuerwehren werden in folgende Kategorien eingeteilt:

A. Ortsfeuerwehr

B. Stützpunktfeuerwehr

C. Stützpunktfeuerwehr mit Berufsfeuerwehr

D. Betriebsfeuerwehr

E. Berufsfeuerwehr Flughafen-Zürich

Ortsfeuerwehren
§ 4. Die Organisation und der Personalbestand der Ortsfeuerwehren werden im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung, entsprechend den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen, festgelegt. Die Gebäudeversicherung bestimmt nach Anhören der Gemeinde die Bestände der minimalen Basisorganisation.

Stützpunktfeuerwehr
§ 5. Die Stützpunktfeuerwehr gliedert sich in eine Ortsfeuerwehr für die Bedürfnisse der eigenen Gemeinde sowie in Einsatzformationen für die regionale oder kantonale Hilfeleistung bei grösseren Schadenereignissen.

Stützpunktfeuerwehr mit Berufsfeuerwehr
§ 6. Die Stützpunktfeuerwehren mit Berufsfeuerwehren bauen auf der gleichen Basisorganisation auf.

Betriebsfeuerwehr
§ 7. Die Organisation und der Bestand einer Betriebsfeuerwehr werden von der Gebäudeversicherung entsprechend den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehmen mit dem Betrieb festgelegt.

Zusammenarbeit der Gemeinden und besondere Einsatzbereiche
§ 8. Benachbarte Gemeinden können sich im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr zusammenschliessen oder für einen rascheren Feuerwehreinsatz die Zuteilung einzelner Gemeindeteile zum Einsatzgebiet der Nachbargemeinde vereinbaren.

Einsätze bei Werken mit besonderen Risiken wie Autobahnen, Tunnels, Kraftwerke kann die Gebäudeversicherung hiefür geeigneten Feuerwehren übertragen.

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
§ 9. Die Gebäudeversicherung und das Amt für Zivilschutz schaffen gemeinsam die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit von Feuerwehr und Zivilschutz.

Die Starkstromunternehmungen stellen den Feuerwehren elektrotechnisch ausgebildetes Personal für die Ausbildung von Feuerwehrleuten und die besondere Ausrüstung für die Elektrogruppe zur Verfügung.

Unfall- und Krankenversicherung
§ 10. Die Gemeinden und Betriebe sorgen dafür, dass ihre Feuerwehrleute gegen die Folgen von Unfall und Krankheit, deren Ursache der Feuerwehrdienst ist, versichert sind.

Die gleiche Verpflichtung obliegt den Gemeinden und Betrieben gegenüber Drittpersonen, die von der Feuerwehr zur Mithilfe herangezogen werden.

3. Ausbildung

Kurse und Übungen
§ 11. Die Ausbildung der Feuerwehrleute erfolgt nach den Weisungen der Gebäudeversicherung.

Die Gebäudeversicherung führt Grund-, Beförderungs-, Fach- und Weiterbildungskurse durch.

Die Gemeinden und Betriebe sorgen für regelmässige Übungen, an welchen der in den Kursen vermittelte Stoff gefestigt wird.

Koordination mit Zivilschutz und anderen Organisationen
§ 12. Die Ausbildung wird mit derjenigen des Zivilschutzes koordiniert. Die Feuerwehren führen gemeinsame Übungen mit dem Zivilschutz und mit anderen Organisationen durch.

Kurskosten und Entschädigungen
§ 13. Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten der von ihr durchgeführten oder veranlassten Kurse. Die Entschädigung der Teilnehmer ist Sache der Gemeinden oder Betriebe.

4. Pflichten Privater

Löschwasserversorgung
§ 14. Genossenschaften, Korporationen und Privatpersonen mit eigener Wasserversorgung sind wie die Gemeinden dafür verantwortlich, dass die Wasserversorgung jederzeit in der Lage ist, genügend Wasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung abzugeben.

Die Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr zu dulden und den Zugang jederzeit zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, der Feuerwehr die Wasserbezugsorte für Einsatz- und Übungszwecke unentgeltlich zu überlassen.

Private können zur Kostenbeteiligung an Ausbauten des Wasserversorgungsnetzes, die ausschliesslich wegen des Anschlusses von Sprinkleranlagen notwendig sind, verpflichtet werden.

Objekte mit besonderen Risiken
§ 15. Die Eigentümer oder Betreiber von Objekten mit besonderen Risiken stellen der Feuerwehr Unterlagen für die Einsatzpläne unentgeltlich zur Verfügung.

Die Futterstockbesitzer nehmen nach jeder Ernte an jedem Futterstock Temperaturmessungen vor und treffen die nötigen Massnahmen zur Verhütung einer Selbstentzündung. Werden Temperaturen über 55 Grad Celsius gemessen, wird unverzüglich die Feuerwehr benachrichtigt.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anpassung der Feuerwehren
§ 16. Die Gemeinden und Betriebe passen ihre Feuerwehren bis spätestens 31. Dezember 1999 dieser Verordnung an.

§ 17. FN2

Inkrafttreten
§ 18. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Feuerwehr vom 7. März 1979 aufgehoben.

§ 19. Die Gebäudeversicherung erlässt Vorschriften für den Vollzug.

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FN1 OS 52, 995.
FN2 Aufgehoben durch RRB vom 25. Juni 1997 (OS 54, 131). In Kraft seit 1. Juli 1997.