Gesetz
über die Viehversicherung und über die Leistungen des Staates an die Bekämpfung von Tierseuchen
(vom 2.Dezember 1973) FN1

Erster Abschnitt: Viehversicherung

A. Obligatorische Versicherung

I. Obligatorium
§ 1. Die Versicherung von Tieren der Rindergattung ist nach Massgabe dieses Gesetzes obligatorisch.

II. Organisation 1. Viehversicherungskassen
§ 2. Die Durchführung der Viehversicherung obliegt besonderen Versicherungskassen.

Der Gemeinderat veranlasst nötigenfalls die Bildung einer solchen Kasse.

2. Rechtsform
§ 3. Die Viehversicherungskassen sind öffentlich-rechtliche Korporationen.

3. Aufsicht
§ 4. Die Kassen unterstehen der Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion. Der Bezirksrat führt die Visitationen gemäss § 143 des Gesetzes über das Gemeindewesen FN2 durch.

4. Versicherungskreis
§ 5. Der Tätigkeitsbereich einer Kasse erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer politischen Gemeinde.

Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Volkswirtschaftsdirektion nach Anhören der betroffenen Kassen und Gemeinden die Versicherungskreise anders abgrenzen.

5. Mitgliedschaft
§ 6. Mitglied der Kasse ist, wer im Versicherungskreis Tiere der Rindergattung hält oder als Aussenstehender in den Vorstand, als Schätzer oder als Rechnungsrevisor gewählt wird. Vorbehalten bleibt § 18.

Tierhalter mit Vieh in mehreren Versicherungskreisen gehören jener Kasse an, welche die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt.

6. Statuten
§ 7. Die Statuten der Kasse müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck und die Organisation der Kasse sowie über die Rechte und Pflichten der Mitglieder Aufschluss geben.

Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Volkswirtschaftsdirektion.

Die Kasse erhält mit der Genehmigung der Statuten das Recht der Persönlichkeit.

7. Organe
§ 8. Die Organe der Kasse sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Schätzer und die Rechnungsrevisoren.

8. Mitgliederversammlung
a) Stellung und Einberufung
§ 9. Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der Kasse.

Sie wird vom Vorstand jeweils im ersten Drittel des Versicherungsjahres und im übrigen nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss ferner erfolgen, wenn sie ein Fünftel der Mitglieder verlangt.

b) Zuständigkeit
§ 10. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsrevisoren sowie zusätzliche Schätzer, falls die Tiere nicht ausschliesslich durch die Vorstandsmitglieder geschätzt werden.

Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen der Kasse übertragen sind.

c) Stimmrecht
§ 11. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ohne Rücksicht auf die Grösse seines Viehbestandes eine Stimme.

Handlungsfähige Mitglieder können sich durch eine andere handlungsfähige Person, die nicht Mitglied sein muss, vertreten lassen. Mehrfache Vertretungen sind unzulässig. Handlungsunfähige Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch eine von diesem bevollmächtigte handlungsfähige Person aus.

Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf kein Beschluss gefasst werden.

d) Wählbarkeit
§ 12. In den Vorstand, als Schätzer und als Rechnungsrevisoren können Kassenmitglieder und Aussenstehende gewählt werden.

Eltern und Kinder, Ehegatten, Geschwister sowie Verschwägerte im ersten Grad dürfen nicht gleichzeitig als Vorstandsmitglieder, Schätzer oder Rechnungsrevisoren amten.

e) Amtszwang
§ 13. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl in den Vorstand, als Schätzer oder als Rechnungsrevisor auf eine vierjährige Amtsdauer anzunehmen, ausser wenn es wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens ein solches Amt nicht ausüben kann. Der Bezirksrat ist berechtigt, ein Mitglied auch aus anderen wichtigen Gründen vom Amtszwang zu befreien.

f) Verfahren
§ 14. Für das Verfahren in der Mitgliederversammlung gelten im übrigen sinngemäss die Vorschriften des Gesetzes über das Gemeindewesen FN2 hinsichtlich der Gemeindeversammlung und für die Wahl von Kassenorganen die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen FN3.

9. Vorstand
a) Befugnisse
§ 15. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Statuten die Angelegenheiten der Kasse zu besorgen und diese zu vertreten.

Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Schätzung der Tiere.

b) Amtskaution des Kassiers
§ 16. Der Kassier hat als Sicherheit für vorschriftsgemässe Kassenführung eine dem Geschäftsumfang angemessene Amtskaution zu leisten.

III. Aufnahme in die Versicherung 1. Anmeldung
§ 17. Wer versicherungspflichtige Tiere erwirbt, hat dies innert fünf Tagen dem Vorstand anzuzeigen.

Die Anmeldung von Kälbern, die das Mindestalter für die Auf-

nahme in die Versicherung erreicht haben, richtet sich nach den

Statuten.

2. Voraussetzungen
§ 18. Die Tiere werden erst im Alter von zwei Monaten in die Versicherung aufgenommen. Die Kassen können das Mindestalter in den Statuten auf drei Monate erhöhen.

In die Versicherung darf nur gesundes Vieh aufgenommen werden. Vor der Aufnahme ist eine tierärztliche Untersuchung durchzuführen, sofern ein Tier bei einem Viehhändler oder im Alter von mehr als zwei Jahren ausserhalb des Versicherungskreises gekauft wurde. Über den Befund ist ein Zeugnis vorzulegen.

Handels- und Schlachtvieh, das sich im Besitz von Viehhändlern, Metzgern oder entsprechenden Gesellschaften oder Genossenschaften befindet, darf nicht in die Versicherung aufgenommen werden. Der ganze Viehbestand eines patentierten Viehhändlers gilt als Handelsvieh.

Der Regierungsrat kann weitere Aufnahmebedingungen vorschreiben.

3. Schätzung
§ 19. Alle unter die obligatorische Versicherung fallenden Tiere sind jährlich mindestens einmal zu schätzen.

Schätzungen ganzer Bestände sind von wenigstens zwei Schätzern vorzunehmen, von denen mindestens einer dem Vorstand angehört. Einzelschätzungen können von einem Schätzer allein ausgeführt werden. Die Versicherungsnehmer können zur Mithilfe bei der Schätzung ganzer Bestände verpflichtet werden.

Bei der Schätzung der Tiere ist deren Verkehrswert angemessen zu berücksichtigen, wobei der von der Volkswirtschaftsdirektion festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten werden darf. Das Ergebnis der Schätzung ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen.

4. Zeitpunkt der Aufnahme
§ 20. Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt in der Regel mit der Schätzung der Tiere.

Neuerworbene versicherungsfähige Tiere sind mit dem Einstellen in den Bestand eines Versicherungsnehmers provisorisch aufgenommen. Die Versicherung deckt damit versicherbare Schäden, die am neuen Standort verursacht werden.

Bisher nicht im Kanton Zürich versicherte Tiere können frühestens neun Tage nach dem Einstellen definitiv in die Versicherung aufgenommen werden.

Die provisorische Aufnahme versicherungsfähiger Kälber, die nicht neu erworben wurden, richtet sich nach den Statuten.

5. Sonderfälle
§ 21. Für Mastvieh sind Pauschalversicherungen zulässig.

Im Eigentum Dritter stehende Tiere, die zur Mast oder zu anderen Zwecken vorübergehend eingestellt werden, können nach einer tierärztlichen Untersuchung entsprechend den Statuten in die Versicherung aufgenommen werden.

IV. Leistungen der Kassen 1. Allgemeines
§ 22. Die Leistungen der Kassen richten sich nach diesem Gesetz, den Vollzugsbestimmungen FN5 und den Statuten.

Bei versicherten Tieren, die zur Sömmerung oder aus anderen Gründen vorübergehend ausserhalb des Versicherungskreises verbracht werden, bleibt der Versicherungsschutz voll gewahrt.

Der Regierungsrat regelt die Kassenleistungen bei Tieren, die den Versicherungskreis endgültig verlassen oder an einen Händler verkauft werden.

2. Schadenvergütung bei Tierverlust
a) Voraus-setzungen
§ 23. Die Kassen ersetzen den Schaden, den ein Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass ein versichertes Tier infolge von Krankheit oder Unfall geschlachtet werden muss oder umsteht.

Wird ein Tier, das der Halter gutgläubig nicht für ernstlich krank gehalten hat, geschlachtet und vom Fleischschauer nicht oder nur teilweise als bankwürdig erachtet, so kann der Schaden nach Massgabe der Statuten gedeckt werden.

b) Abschlachtungszeugnis
§ 24. Die Kassen dürfen einen Schadenfall erst übernehmen, wenn für das betreffende Tier ein Abschlachtungszeugnis vorliegt. Ausgenommen sind Notschlachtungen sowie Schlachtungen im Sinne von § 23 Abs. 2.

c) Ermittlung des massgeblichen Schadens
§ 25. Im Schadenfall ist der Schätzungswert des Tieres neu festzusetzen. Dabei ist vom Wert des Tieres vor der Krankheit oder dem Unfall auszugehen. Kassen, welche jeden Bestand jährlich mehr als zweimal schätzen, sind zu einer neuen Schätzung im Schadenfalle nicht verpflichtet.

Zur Ermittlung des massgeblichen Schadens wird der Erlös aus den verwertbaren Teilen des Tieres vom Schätzungswert abgezogen.

d) Höhe der Entschädigung
§ 26. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des massgeblichen Schadens.

e) Verweigerungsgründe
§ 27. Die Versicherung leistet keine Entschädigung, wenn

a) der Schaden auf einen Brand oder ein Kriegsereignis zurückzuführen ist;

b) der Versicherungsnehmer auf Grund des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen FN6 entschädigt wird;

c) der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich verschuldet hat;

d) ein Tier gegen dasselbe Risiko anderweitig versichert ist; vorbehalten bleiben private Zusatzversicherungen für den bei der Kasse nicht versicherten Mehrwert besonders wertvoller Zuchttiere.

f) Herabsetzungsgründe
§ 28. Der Vorstand setzt die Entschädigung herab oder verweigert sie ganz, wenn der Versicherungsnehmer

a) den Schaden fahrlässig verschuldet hat;

b) gegen die Vorschriften über die Viehversicherung verstossen hat;

c) den Schaden durch zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte ganz oder teilweise decken kann;

d) Tatsachen, welche die Leistungspflicht der Versicherung ausschliessen oder mindern, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat.

Bei leichtem Verschulden kann von einer Herabsetzung abgesehen werden.

g) Zusätzliche Pflichten der Mitglieder
§ 29. Bei der Schlachtung solcher Tiere, welche die Versicherung übernimmt, können die Kassenmitglieder zur Mithilfe und nach Massgabe der Statuten zum Bezug des geniessbaren Fleisches verpflichtet werden.

3. Weitere Kassenleistungen
§ 30. Die Kassen übernehmen die Kosten der ordentlichen Schätzungen sowie im Entschädigungsfall die Kosten der Schlachtung, der Fleischschau, des Fleischschauberichtes und der Fleischverwertung.

Die Kosten der Einzelschätzung neuerworbener Tiere können nach Massgabe der Statuten ganz oder teilweise durch die Kassen übernommen werden.

Die Kassen können nach Massgabe der Statuten versicherbare Schäden übernehmen, die beim Hertransport neuerworbener versicherungsfähiger Tiere entstehen.

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung FN5, in welchem Ausmass die Kassen Beiträge an die Kosten lebensrettender Operationen und an die Schäden bei Finnenbefall von Schlachttieren leisten dürfen.

4. Einrichtungen und Hilfsmittel der Kassen
§ 31. Die Kassen können eigene Schlachtanlagen erstellen sowie andere der Erfüllung des Versicherungszweckes dienende Einrichtungen und Hilfsmittel anschaffen.

An gemeinschaftlichen Einrichtungen und Hilfsmitteln können sich die Kassen beteiligen.

V. Finanzielles 1. Einnahmen
§ 32. Die Einnahmen der Kassen setzen sich aus den Prämien der Versicherungsnehmer, den Beiträgen des Kantons sowie den Zinsen und weiteren Einkünften zusammen.

2. Betriebskapital
§ 33. Die Kasse soll jederzeit über ein ausreichendes Betriebskapital verfügen.

3. Versicherungsprämien
§ 34. Die Grundprämie wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der voraussichtlich zu deckenden Schäden und der Vermögenslage der Kasse festgesetzt. Die Prämien für die einzelnen Tierkategorien ergeben sich aus der Grundprämie und den Zuschlägen oder Abzügen, die vom Regierungsrat entsprechend dem Versicherungsrisiko festzusetzen sind.

Reichen die Mittel der Kasse zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung Nachschüsse der Versicherungsnehmer beschliessen.

Die Kassen können Versicherungsnehmern, die während mehrerer Jahre die Versicherung nicht in Anspruch genommen haben, eine Ermässigung der Prämie gewähren.

Für jedes versicherte Stück Vieh ist in der Regel eine ganze Jahresprämie zu entrichten.

4. Subventionen
§ 35. FN10 Der Regierungsrat gewährt den Kassen aus dem Voranschlagskredit

a) jährliche Stücksubventionen für jedes zu Beginn des Versicherungsjahres versicherte Tier sowie zusätzliche Subventionen zugunsten der Versicherungsnehmer im Berggebiet gemäss eidgenössischem Viehwirtschaftskataster;

b) eine jährliche Subvention an die ausgerichteten Schadenvergütungen. Diese kann gemäss § 52 Abs. 2 aus dem Tierseuchen- und Viehversicherungsfonds gewährt werden;

c) eine ausserordentliche Subvention bei einer ungewöhnlichen Häufung von Schadenfällen, die eine unzumutbare Prämienerhöhung zur Folge hätte.

Der Staat kann an besondere Leistungen für die Beratung zur Verhütung versicherter Schäden Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

Der Staat kann den Versicherungskassen Subventionen von höchstens 20% an die Kosten der Erstellung, der Erweiterung oder des Umbaues von Notschlachtlokalen mit Kühlräumen gewähren, sofern für das betreffende Gebiet das Bedürfnis ausgewiesen ist und die Gemeinden einen mindestens gleich hohen Beitrag leisten. Subventionen können auch geleistet werden, wenn das der Viehversicherung zur Verfügung stehende Notschlachtlokal im Eigentum von Gemeinden oder landwirtschaftlichen Organisationen steht.

5. Zusammen-legung und Auflösung von Kassen
§ 36. Bei der Zusammenlegung von zwei oder mehreren Kassen werden deren Vermögen vereinigt.

Bei der Auflösung einer Kasse fällt ihr Vermögen in den Tierseuchen- und Viehversicherungsfonds.

VI. Rekursrecht
1. Rekurse gegen Schätzungen
§ 37. Gegen Entscheide der Schätzer kann innert fünf Tagen von der Mitteilung an beim Vorstand schriftlich Rekurs erhoben werden.

Die am angefochtenen Entscheid beteiligten Vorstandsmitglieder haben in den Ausstand zu treten.

Schätzungsentscheide des Vorstandes können innert fünf Tagen von der Mitteilung an mit schriftlichem Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion weitergezogen werden.

2. Andere Rekurse
§ 38. Rekurse gegen andere Vorstandsbeschlüsse sowie gegen Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind entsprechend dem Gesetz über das Gemeindewesen FN2 oder dem Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen FN3 innert 20 Tagen von der Mitteilung an beim Bezirksrat einzureichen.

Vorbehalten bleiben die Klagen aus Ansprüchen eines Viehhalters, die gemäss § 82 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN4 vom Verwaltungsgericht als einziger Instanz beurteilt werden.

B. Freiwillige Versicherung

I. Freiwillig versicherbares Kleinvieh
§ 39. Den Haltern von Schafen, Ziegen und Schweinen steht es frei, ihre Tiere im Alter von mindestens zehn Wochen bei einer Kasse zu versichern.

II. Aufnahmepflicht der Kassen
§ 40. Die Kassen sind verpflichtet, solches Kleinvieh auf Begehren des Tierhalters in die Versicherung aufzunehmen, sofern dieser sämtliche versicherbaren Tiere einer Gattung versichern lässt.

Die Kassen sind berechtigt, in den Statuten die Versicherung von Kleinvieh auf Zuchttiere sowie auf Tiere nichtindustrieller Betriebe zu beschränken.

III. Mitgliedschaft
§ 41. Wer nur Schafe, Ziegen oder Schweine hält, erwirbt durch die Aufnahme seiner Tiere in die Versicherung die Mitgliedschaft der Kasse, hat aber in Angelegenheiten, die ausschliesslich die obligatorische Versicherung betreffen, kein Stimmrecht.

IV. Versicherungsprämien
§ 42. Die Prämien für Schafe, Ziegen und Schweine sind so festzusetzen, dass die Kleinviehversicherung im Durchschnitt der Jahre selbsttragend ist. Pauschalprämien sind zulässig.

V. Anwendbare Vorschriften
§ 43. Auf die freiwillige Versicherung sind im übrigen die Vorschriften über die obligatorische Versicherung sinngemäss anzuwenden.

Dies gilt insbesondere auch für die Gewährung von Staatsbeiträgen.

Der Vorstand kann auf die tierärztliche Untersuchung nach § 18 Abs. 2 verzichten.

Zweiter Abschnitt: Leistungen des Staates an die Bekämpfung von Tierseuchen

I. Vom Bundesrecht vorgeschriebene Leistungen
§ 44. Nach Massgabe des eidgenössischen Tierseuchengesetzes FN6 leistet der Staat Entschädigungen für Tierverluste und übernimmt die Kosten der Tierseuchenbekämpfung, soweit es sich nicht um Massnahmen handelt, deren Kosten von den Gemeinden oder den Betroffenen ganz oder teilweise zu tragen sind.

II. Weitere Leistungen
§ 45. Soweit das Bundesrecht den Kantonen keine Leistungen vorschreibt, kann der Regierungsrat

a) FN10 in Härtefällen an Schäden infolge anzeigepflichtiger Tierseuchen Subventionen bis zu 90% der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren;

b) die Kosten der Bekämpfung anzeigepflichtiger und anderer übertragbarer oder bösartiger Tierkrankheiten ganz oder teilweise übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Kosten der Impfstoffe, der Heilmittel, der Desinfektionen, der Laboratoriumsuntersuchungen und bestimmter Forschungsaufträge sowie der im Interesse der Öffentlichkeit getroffenen Schutzvorkehren.

III. Kostenanteile an die Gemeinden
§ 46. FN10 Der Staat leistet den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an die Kosten der Tierseuchenbekämpfung Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben.

IV. Beiträge an Schlachtanlagen
§ 47. FN10 Der Staat kann an Investitionen von Schlachtanlagen, die auch der Schlachtung verseuchter oder seuchenverdächtiger Tiere aus einem grösseren Einzugsgebiet dienen, Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

V. Beiträge an andere Anlagen und Einrichtungen
§ 48. Der Staat kann an Investitionen sowie an den Betrieb von Tierkörpersammelstellen und Tierkörperbeseitigungsanlagen, von Untersuchungslaboratorien sowie an andere Anlagen und Einrichtungen, die der Tierseuchenbekämpfung dienen, Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren. FN10

Die Beitragsleistung setzt voraus, dass den Anlagen und Einrichtungen regionale Bedeutung zukommt.

Der Staat kann eigene Untersuchungslaboratorien erstellen und betreiben.

VI. Beiträge an Gesundheitsdienste
§ 49. Der Staat kann die Durchführung von Tiergesundheitsdiensten unterstützen, sofern der Bund daran Beiträge leistet.

Dritter Abschnitt: Tierseuchen- und Viehversicherungsfonds

I. Zusammenlegung bestehender Fonds
§ 50. Der kantonale Tierseuchenfonds und der kantonale Viehversicherungsfonds werden zusammengelegt.

Die Äufnung des vereinigten Tierseuchen- und Viehversicherungsfonds und die Verwendung seiner Mittel richten sich nach diesem Gesetz.

II. Äufnung
§ 51. In den Tierseuchen- und Viehversicherungsfonds fallen alle Einnahmen des Staates aus den Gebühren für die Viehhandelspatente und für die Verkehrsscheine, die Bundesbeiträge an die Leistungen aus dem Fonds, der Schlachterlös der im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung übernommenen Tiere, die Zinsen des Fondsvermögens und weitere Einkünfte.

Der Regierungsrat kann die Tierhalter, die bei Tierverlusten infolge von Seuchen Anspruch auf Entschädigung haben, zur Leistung von angemessenen jährlichen Beiträgen in den Fonds verpflichten.

Reicht das Fondsvermögen zur Bestreitung der Ausgaben nicht aus, so ist der Ausgabenüberschuss durch Zuwendungen aus der Ordentlichen Betriebsrechnung und auf Beschluss des Kantonsrates hin zusätzlich durch Beiträge der Gemeinden zu decken.

III. Verwendung der Fondsmittel
§ 52. Zulasten des Tierseuchen- und Viehversicherungsfonds gehen folgende Ausgaben:

a) die Staatsbeiträge bei Tierverlusten infolge von Seuchen;

b) die Staatsbeiträge an die Ausgaben der Gemeinden für die Tierseuchenbekämpfung;

c) die Beiträge an Viehversicherungskassen bei einer ungewöhnlichen Häufung von Schadenfällen;

d) die Beiträge an besondere Leistungen der Viehversicherungskassen für die Beratung zur Verhütung von versicherten Schäden;

e) die im Zusammenhang mit der Äufnung und der Verwendung des Fonds stehenden Verwaltungskosten.

Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit die den Versicherungskassen gemäss § 35 Abs. 1 lit. b gewährten Subventionen sowie die Ausgaben für die Tierseuchenbekämpfung gemäss §§ 44 und 45 dem Fonds belastet werden. FN10

Vierter Abschnitt: Vollzugs-, Straf- und Schlussbestimmungen

I. Vollzug
§ 53. ... FN9

Die Organe der Viehversicherungskassen können zur Mitwirkung beim Vollzug der Vorschriften über die Bekämpfung von Tierseuchen herangezogen werden.

II. Übertretungen, Disziplinar-vergehen
§ 54. Übertretungen dieses Gesetzes, der Vollzugsbestimmungen und der Statuten der Viehversicherungskassen werden mit Busse bestraft.

Disziplinarvergehen im Bereich der Viehversicherung kann der Vorstand der Viehversicherungskasse mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 50 Franken bestrafen. Nach erfolgloser Mahnung kann der Vorstand die einem Säumigen obliegenden Arbeiten auf dessen Kosten durch Dritte besorgen lassen.

III. Aufhebung und Änderung von Gesetzen
§ 55. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz betreffend die obligatorische Viehversicherung und die Entschädigung für Tierverlust durch Seuchen vom 2. Februar 1919 sowie das Gesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose vom 18. Mai 1952 aufgehoben.

Das Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 2. April 1922 wird wie folgt geändert: . . . FN8

IV. Inkrafttreten
§ 56. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN7.

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FN1 OS 44, 977 und GS VII, 119.
FN2 131.1.
FN3 161.
FN4 175.2.
FN5 916.21.
FN6 SR 916.40.
FN7 In Kraft seit 1. Januar 1974.
FN8 Text siehe OS 44, 988.
FN9 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN10 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).