Verordnung
über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts
(vom 8.Dezember 1993) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 90 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) FN2,
beschliesst:
§ 1. Die Volkswirtschaftsdirektion vollzieht die Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Das Landwirtschaftsamt
a) erteilt die Ausnahmebewilligungen (Art. 60 BGBB),
b) erteilt die Bewilligung für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes und Grundstücks (Art. 61 BGBB),
c) setzt bei der Zwangsversteigerung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks auf Ersuchen der Steigerungsbehörde den zulässigen Preis fest (Art. 68 BGBB),
d) stellt die Belastungsgrenze fest (Art. 73 BGBB),
e) erteilt die Bewilligung für die Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB),
f) erlässt die Feststellungsverfügungen (Art. 84 BGBB),
g) verfügt die Anmerkungen im Grundbuch (Art. 86 BGBB),
h) schätzt den Ertragswert und genehmigt die Schätzung eines beauftragten Experten (Art. 87 BGBB),
i) verfügt die Löschung der Anmerkungen im Grundbuch, wenn diese aufgrund einer rechtskräftigen Änderung des Nutzungsplans gegenstandslos werden (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993),
k) beantragt zusammen mit dem Meliorations- und Vermessungsamt vereinfachte Zusammenlegungen bei Hofauflösungen (Art. 59 lit. a BGBB).
§ 2. Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 83 BGBB ist die Volkswirtschaftsdirektion.
§ 3. In Bewilligungsverfahren teilt der Gesuchsteller dem Landwirtschaftsamt die Anschriften von Pächtern, Kaufs-, Vorkaufs- und Zuweisungsberechtigten mit.
Das Landwirtschaftsamt kann sich bei der gemäss § 83 Abs. 2 BGBB gebotenen Zustellung des Entscheids auf die ihm nach Absatz 1 genannten Personen beschränken.
§ 4. Gegen Verfügungen des Landwirtschaftsamtes kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
§ 5. Das Landwirtschaftsamt stellt Verfügungen über Rechtsgeschäfte, die im Grundbuch einzutragen sind, mit Rechtskraftvermerk dem Grundbuchamt zu, wenn innert Frist kein Rekurs eingegangen ist oder die Berechtigten auf Rekurserhebung verzichtet haben.
Es informiert das Grundbuchamt über den Eingang von Rekursen und den Entscheid der Rechtsmittelinstanzen.
§ 6. Die Belastungsgrenze ist im Grundbuch anzumerken. Bei landwirtschaftlichen Gewerben wird sie nach Massgabe der ganzen Betriebsfläche berechnet.
§ 7. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung des Bundes FN3 am 1. Januar 1994 in Kraft.
Auf denselben Zeitpunkt werden aufgehoben:
a) die Verordnung zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 18. Dezember 1952,
b) die Verordnung 1 zum Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 18. Dezember 1952.
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FN1 OS 52, 598.
FN2 SR 211.412.11.
FN3 Genehmigt am 12. Januar 1994.