Verordnung
über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen
(vom 6.Oktober 1994) FN1

Das Sozialversicherungsgericht,

gestützt auf § 7 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht FN2,

verordnet:

A. Grundsatz der Kostenlosigkeit

§ 1. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden, die nach §§ 2-7 zu bemessen sind.

Für gerichtliche Tätigkeiten ausserhalb von hängigen Verfahren können Kosten gemäss §§ 3-7 auferlegt werden.

B. Spruchgebühr

§ 2. Die Spruchgebühr beträgt zwischen Fr. 100 und Fr. 5000 und wird insbesondere nach dem Zeitaufwand des Gerichtes, der Schwierigkeit des Falles und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, bemessen.

Sie beträgt Fr. 200 bis Fr. 10 000, wenn es sich um Streitsachen von erheblichem finanziellem Interesse, aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit oder um Streitsachen mit mehreren Parteien handelt.

Wird auf die Begründung des Entscheides verzichtet, wird die Spruchgebühr auf die Hälfte reduziert.

C. Verfahrenskosten

§ 3. Zu den Verfahrenskosten gehören die Vorladungs- und Zustellungsgebühren (§ 4), die Schreibgebühren (§ 5), die Gebühren für Fotokopien und Computerausdrucke (§ 6) und die Barauslagen (§ 7).

§ 4. Für die Ausfertigung und Zustellung einer Vorladung, einer Verschiebungsanzeige oder der Abnahme einer Vorladung wird eine Gebühr von Fr. 30, für alle anderen Zustellungen eine Gebühr von Fr. 19 erhoben.

§ 5. Für jede Seite eines Entscheides, eines Briefes, einer Bescheinigung oder einer Abschrift beträgt die Schreibgebühr Fr. 18.

Bescheinigungen, die durch Stempel auf der Ausfertigung eines Entscheides angebracht oder im Formular einer Amtsstelle eingesetzt werden können, sind einschliesslich Zustellung gebührenfrei. Ausgenommen davon sind Rechtskraftsbescheinigungen und Bescheinigungen über den Eingang eines Rechtsmittels, für welche eine Gebühr von Fr. 20 erhoben wird.

§ 6. Für jede Seite einer mittels Fotokopie oder Computerausdrucks erstellten weiteren Ausfertigung der in § 5 genannten Seiten wird eine Gebühr von Fr. 1 erhoben.

Die Anzahl der für die Berechnung der Gebühren massgebenden Ausfertigungen richtet sich nach dem Dispositiv des Entscheides.

§ 7. Für Zeugen-, Sachverständigen- und andere Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung, für Übersetzung sowie für Telefongespräche und Faxübermittlungen werden die dem Gericht entstandenen Kosten verrechnet.

D. Parteientschädigung

§ 8. Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu.

Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückzieht, wenn der Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid zugunsten der beschwerdeführenden Partei in Wiedererwägung zieht oder sich mit ihr vergleicht.

Eine Entschädigung kann verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat.

Die obsiegende Partei kann zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veranlasst sah.

§ 9. Die Parteientschädigung, eingeschlossen die Entschädigung für die Kosten der Parteivertretung, wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen.

Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.

Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Reicht sie die Zusammenstellung nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt.

E. Weitere Entschädigungen

§ 10. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird gemäss § 9 festgesetzt.

§ 11. Zeuginnen und Zeugen erhalten eine Entschädigung zwischen Fr. 30 und Fr. 50 für die Stunde. Ist ihr Erwerbsausfall höher, so wird die Entschädigung nach Ermessen erhöht.

Ausserdem werden den Zeuginnen und Zeugen die notwendigen Barauslagen ersetzt.

§ 12. Sachverständige, Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach Art und Umfang ihrer Bemühungen entschädigt.

F. Schlussbestimmung

§ 13. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat FN3 am 1. Januar 1995 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

___________

FN1 OS 53, 62.
FN2 212.81.
FN3 Genehmigt am 6. Februar 1995.