Gesetz
über die Arbeitsbeschaffungsreserven
der privaten Wirtschaft
(vom 5.Oktober 1952) FN1

Grundsatz
§ 1. Den privatwirtschaftlichen Unternehmen, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 3. Oktober 1951 FN4 aus ihrem Geschäftsertrag Reserven ausscheiden und für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen verwenden, werden vom Kanton und den Gemeinden gemäss den nachstehenden Bestimmungen Vergütungen ausgerichtet.

Reserven nach diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven nicht mehr gebildet werden. FN5

Bemessung der Vergütungen
§ 2. Die Vergütungen werden nach Massgabe der auf den Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserve entrichteten Staats- und Gemeindesteuern festgesetzt.

Vergütung des Kantons
§ 3. Die Vergütung des Kantons entspricht der Differenz zwischen der Staatssteuer, die rechtskräftig festgesetzt und entrichtet worden ist auf Grund des Ertrages der Geschäftsjahre, aus deren Ergebnis die Arbeitsbeschaffungsreserve gebildet wurde, und der Staatssteuer, die sich nach Kürzung des Geschäftsertrages um die Einlage in die Reserve ergeben hätte.

Ist das Unternehmen im Kanton Zürich nur teilweise steuerpflichtig, so wird die Vergütung im Verhältnis des auf den Kanton entfallenden Anteils am Gesamteinkommen oder Gesamtertrag herabgesetzt.

Vergütung der Gemeinde
§ 4. Die Vergütung der Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Gemeindesteuer, die rechtskräftig festgesetzt und entrichtet worden ist auf Grund des Ertrages der Geschäftsjahre, aus deren Ergebnis die Arbeitsbeschaffungsreserve gebildet wurde, und der Gemeindesteuer, die sich nach Kürzung des Geschäftsertrages um die Einlage in die Reserve ergeben hätte.

Bestimmungen für Einzelfirmen und Personengesellschaften
§ 5. Wird das Unternehmen unter einer Einzelfirma, von einer Personengesellschaft oder einer anderen Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit geführt, so wird die Vergütung auf Grund der Steuerbeträge ermittelt, die sich nach den für die natürlichen Personen geltenden Steuersätzen ohne Anrechnung steuerfreier Beträge ergäben, wenn das Unternehmen selbständig steuerpflichtig wäre.

Wohnen Geschäftsinhaber oder Geschäftsteilhaber nicht am Geschäftssitz des Unternehmens, so leistet die Wohnsitzgemeinde die Vergütung nach den Grundsätzen der Gemeindesteuerausscheidung.

Berechnung der Vergütungen
§ 6. Die Vergütungen des Kantons und der Gemeinde werden durch die zuständige Direktion des Regierungsrates ermittelt. Sie teilt ihren Entscheid dem Unternehmen und der Gemeinde für jede Einlage in die Arbeitsbeschaffungsreserve mit.

Arbeitsbeschaffungsfonds
§ 7. Kanton und Gemeinde legen die nach den §§ 3-5 berechneten Beträge laufend in eigene, gesonderte Arbeitsbeschaffungsfonds.

Die nicht für die Ausrichtung der Vergütungen beanspruchten Mittel des kantonalen Fonds werden für zusätzliche Schuldentilgung verwendet.

Über die Verwendung der nicht für die Ausrichtung der Vergütungen beanspruchten Mittel des Gemeindefonds entscheidet die Gemeinde.

Anspruch auf Auszahlung
§ 8. Die Auszahlung der Vergütungen des Kantons und der Gemeinde kann beansprucht werden, wenn das Unternehmen seine Arbeitsbeschaffungsreserve samt einem den Vergütungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde entsprechenden Betrag bestimmungsgemäss verwendet hat und vom Bunde die Wehrsteuer vergütet erhält.

Der Anspruch wird verhältnismässig vermindert, wenn nur ein Teil der Arbeitsbeschaffungsreserve und der darauf entfallenden Vergütungen bestimmungsgemäss verwendet wurde.

Festsetzung des Anspruchs
§ 9. Die zuständige Direktion setzt die Höhe des Anspruches auf Auszahlung der Vergütungen des Kantons und der Gemeinde fest. Sie teilt ihren Entscheid dem Unternehmen und der Gemeinde mit.

Übergang des Anspruchs
§ 10. Im Falle der Fusion oder der Übernahme eines Unternehmens mit Aktiven und Passiven gehen die Ansprüche auf die Vergütungen auf den Rechtsnachfolger über.

Erlöschen des Anspruchs
§ 11. Der Anspruch auf die Vergütungen des Kantons und der Gemeinde erlischt mit der Verjährung des Anspruches auf die Vergütung des Bundes.

Folgen von Widerhandlungen
§ 12. Auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erwirkte Vergütungen sind zurückzuerstatten.

Die Strafverfolgung nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches FN3 bleibt vorbehalten.

Rekurs
§ 13. Gegen Entscheide der zuständigen Direktion können das Unternehmen und die Gemeinde innert 20 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Rekurskommission für Arbeitsbeschaffungsreserven Rekurs erheben. Das Verfahren wird durch die Vollziehungsverordnung FN2 geregelt.

Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei.

Rekurskommission
§ 14. Die Rekurskommission wird vom Regierungsrat gewählt. Sie besteht aus einem neutralen Vorsitzenden, je einem Vertreter des Kantons, der Gemeinden, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt.

Verordnung
§ 15. Der Regierungsrat erlässt eine Vollziehungsverordnung FN2.

Erstmalige Reservebildung
§ 16. Das Gesetz findet erstmals Anwendung auf Arbeitsbeschaffungsreserven, die auf Grund der in das Jahr 1951 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet wurden.

Inkrafttreten
§ 17. Das Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.

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FN1 OS 39, 218 und GS VII, 3.
FN2 901.11.
FN3 SR 311.0.
FN4 SR 823.32.
FN5 Eingefügt durch G über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 12. Juni 1988 (OS 50, 473). In Kraft seit 1. Januar 1989.