Beschluss des Regierungsrates
über Beiträge für Naturschutzgebiete und Obstgärten
(vom 14.März 1990) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Beiträge für Naturschutzgebiete

In Änderung von RRB-Nr. 3239/1986 werden die Beiträge für die Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten von überkommunaler Bedeutung ab Pflegeperiode 1990/91 wie folgt festgelegt:

ZoneNr.Nutzung bisherNutzung neuBeitrag
Fr./Are
I01Streu-/MagerwieseStreu-/Magerwiese
19
Naturschutz-
zone
IR
Regenerations-flächen
11
12
13
14
Ackerbau
Dauerwiese
Weide gedüng
Weide ungedüngtt
Streu-/Magerwiese
Streu-/Magerwiese Streu-/Magerwiese
Streu-/Magerwiese
45
35
25
19
II
Umgebungs-schutzzonen
II A21
22
23
Ackerbau
Dauerwiese
Weide gedüngt
ungedüngte Wiese
ungedüngte Wiese
ungedüngte Wiese
32
22
12
II B31
32
33
Ackerbau
Dauerwiese
Weide gedüngt
Wiese/Weide
Wiese/Weide
Wiese/Weide
10
5
0
II C41
42
43
Ackerbau
Dauerwiese
Weide
Wiese/Weide
Wiese/Weide
Wiese/Weide
10
0
0
In den Beitragsklassen 01, 13 und 14 ist für erschwerte Bedingungen bei grossem Mehraufwand (50-100%) ein Zuschlag von Fr. 5 pro Are und Jahr, bei sehr grossem Mehraufwand (über 100%) ein Zuschlag von Fr. 10 pro Are und Jahr zulässig.

Bei pachtzinsfreier Bewirtschaftung öffentlichen Grundeigentums und von Parzellen, die mit Unterstützung der öffentlichen Hand von Schutzorganisationen erworben wurden, ist von der Beitragssumme ein angemessener Betrag - etwa in der Höhe des Pachtzinsverzichtes abzuziehen.

II. Beiträge für Obstgärten

Zur Erhaltung und Förderung von Obstgärten als bedeutende Landschaftselemente und Lebensräume werden folgende Beiträge ausgerichtet für Obstgärten von kantonaler und regionaler Bedeutung und solche, welche wieder entsprechend aufgewertet werden, sofern sie durch einen Vertrag mit der Baudirektion oder gegebenenfalls durch Schutzanordnung gesichert sind:

Regelbeitrag: - Obstgartenfläche pro Are und Jahr
- extensive Grasnutzung,
ohne Düngung und Beweidung Fr. 10
- intensiver Unternutzen Fr. 0
- Obstbaum pro Jahr Fr. 40
Zuschläge: - Biologische Qualitäten
in besonderen - Wertvolle Wiesenvegetation oder
Fällen besonders aufwendige Art des Unter-
nutzens pro Are und Jahr bis Fr. 20
- Biologisch sehr wertvoller Baum
pro Jahr bis Fr. 20
- Besondere Ertragsausfälle
auf ackerfähigem Land pro Are und Jahr Fr. 10
- Bei Schutzverordnungen nach Massgabe des Ertrags- ausfalles auf der betreffenden Fläche, Regelung im
Einzelfall
Pflanzbeitrag: - Einmaliger Beitrag bei Remontierungen nach
besonderer Regelung.
II. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 51, 44.