Verordnung
über die Notariatsverwaltung
(Notariatsverwaltungsverordnung)
(vom 14.Dezember 1988) FN1

Das Obergericht,

gestützt auf § 37 lit. d des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 1985 FN3,

beschliesst:

I. Allgemeines

Notariatsverwaltung
§ 1. Die Notariatsverwaltung umfasst das Finanzwesen, das gesamte Personalwesen, die Einrichtung der Amtsräume, die Anschaffung und den Unterhalt von Bürogeräten und der Mittel der Informatik sowie die Vorsorge für eine ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung der Notariate.

Träger
§ 2. Die Notariatsverwaltung wird von der Verwaltungskommission, vom Notariatsinspektorat und vom Notariat ausgeübt, soweit sie nicht dem Obergericht als Gesamtbehörde vorbehalten ist.

Notariatsinspektorat
§ 3. Die Verwaltungskommission überweist dem Notariatsinspektorat alle Geschäfte der Notariatsverwaltung zur Stellung eines Antrags, zur Berichterstattung oder zur direkten Erledigung.

Notariat
§ 4. Innerhalb des einzelnen Amtes obliegt die Notariatsverwaltung dem Amtsvorsteher.

II. Finanzwesen

Verantwortung und Kompetenzen
§ 5. Die Notariate sind für eine ordnungsgemässe Rechnungsführung und für die Einhaltung der ihnen zur Verfügung stehenden Kredite verantwortlich.

Sie verfügen über die ihnen zustehenden finanziellen Mittel im Rahmen der bestehenden Erlasse und Anordnungen.

Voranschlag und Rechnung
§ 6. Das Notariatsinspektorat unterbreitet der Verwaltungskommission gestützt auf die Eingaben der Notariate den Voranschlag und die Notariatsrechnung sowie die erforderlichen Planungsgrundlagen.

Überprüfung und Überwachung
§ 7. Das Notariatsinspektorat prüft das gesamte Gebühren- und Rechnungswesen und überwacht die ordnungsgemässe Verwendung der den Notariaten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und die Einhaltung der verfügbaren Kredite.

III. Personalwesen

Personalstellen
§ 8. Die Verwaltungskommission bewilligt den Notariaten die für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Personalstellen.

Die Personalrekrutierung, die Personalplanung und die Personalbetreuung obliegen den Notariaten. Die Verwaltungskommission und das Notariatsinspektorat unterstützen die Notariate dabei.

Einreihung und Beförderung
§ 9. Die Verwaltungskommission erlässt Grundsätze über die Einreihung, die Qualifizierung und die Beförderung der Beamten und Angestellten der Notariate.

Personalgesuche
§ 10. Über Personalangelegenheiten wird in der Regel aufgrund eines Gesuches des Notariates entschieden.

Wird das Gesuch vom Mitarbeiter gestellt, so ist das Notariat anzuhören.

Amtsdauer
§ 11. Die Amtsdauer für Notare und Notar-Stellvertreter beginnt am 1. Mai.

Für die übrigen Beamten beginnt die Amtsdauer am 1. Juli des Jahres der Erneuerungswahl der Kanzleibeamten der Rechtspflege.

Zuständigkeit
- Verwaltungskommission
§ 12. Die Verwaltungskommission beschliesst über alle Personalgeschäfte, die nicht in die Kompetenz des Notariatsinspektorates oder des Notariates fallen, insbesondere über die Dienstverhältnisse der Notare und Notar-Stellvertreter, die Erteilung erweiterter Befugnisse und die Beförderungen.

Ihr steht die Disziplinargewalt zu.

- Notariatsinspektorat
§ 13. Die Anstellung von Beamten und Angestellten, mit Ausnahme der Notar-Stellvertreter sowie die Änderung der Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter erfolgen durch das Notariatsinspektorat im Rahmen der von der Verwaltungskommission erlassenen Richtlinien, sofern die Zustimmung aller Beteiligten über die Festsetzung der Besoldung vorliegt.

Lehrlinge
§ 14. Das Notariat stellt die Lehrlinge ein und ist für deren fachgerechte Ausbildung verantwortlich.

Das Notariatsinspektorat unterstützt die Notariate in dieser Aufgabe und führt zentrale Ausbildungskurse für die Lehrlinge durch.

Stellvertretung
§ 15. Die Verwaltungskommission trifft die erforderlichen Massnahmen bei vorübergehender Überlastung eines Amtes, bei länger dauernder Verhinderung oder bei Tod eines Notars.

Weiterbildung
§ 16. Das Notariatsinspektorat führt Kurse und Veranstaltungen für die Weiterbildung der Notare und der Mitarbeiter durch.

IV. Amtsräume

Miete und Einteilung
§ 17. Die Verwaltungskommission beschliesst über die Miete und die Einteilung der Amtsräume.

Die Entscheidungsgrundlagen dazu werden vom Notariatsinspektorat in Zusammenarbeit mit dem Notariat und den zuständigen kantonalen Stellen erarbeitet.

Liegenschaftenverwaltung
§ 18. Für den Abschluss und die Betreuung der Mietverhältnisse werden die Dienste der kantonalen Liegenschaftenverwaltung in Anspruch genommen.

V. Beschaffung von Mobiliar und Büromaschinen

Kompetenzen
- Notariatsinspektorat
§ 19. Das Notariatsinspektorat verfügt im Rahmen der ihm zugewiesenen Kompetenzen über bewilligte Kredite.

- Notariate
§ 20. Die Verwaltungskommission erlässt Richtlinien über die Kompetenzen der Notariate für die Anschaffung und den Unterhalt von Mobiliar und Büromaschinen.

VI. Geschäftsabwicklung der Notariate

Verantwortung
§ 21. Die Notariate sind für die ordnungsgemässe Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.

Dem Notar obliegt die Führung des Amtes. Er erfüllt die Führungsaufgaben unter Einsatz seiner Persönlichkeit und setzt seine Mitarbeiter ihren Fähigkeiten und Funktionen entsprechend ein.

Kreisschreiben
§ 22. Die Verwaltungskommission wirkt durch den Erlass von Kreisschreiben auf eine ausgeglichene Rechtsanwendung und Geschäftsabwicklung der Notariate hin.

VII. Notariatsinspektorat

Aufsicht
§ 23. Das Notariatsinspektorat übt die unmittelbare Aufsicht über die Notariate aus.

Unterstützung der Notariate
§ 24. Das Notariatsinspektorat unterstützt die Notariate in der Erfüllung ihrer Aufgaben in fachlicher und organisatorischer Hinsicht.

Leitung
§ 25. Das Notariatsinspektorat steht unter der Leitung des Notariatsinspektors. Bei mehreren Notariatsinspektoren überträgt die Verwaltungskommission die Leitung einem der Inspektoren.

Berichterstattung
§ 26. Das Notariatsinspektorat erstattet der Verwaltungskommission jährlich einen Bericht über die Geschäftslast, die Geschäftsführung und die Personalsituation der Notariate, über den Stand der Grundbucheinführung und über die Tätigkeit des Notariatsinspektorates.

Inspektion
§ 27. Der Notariatsinspektor unterzieht die Geschäftsführung der Notariate einer jährlichen Prüfung und hält das Ergebnis in einem Bericht fest.

Revision
§ 28. Der Notariatsrevisor überprüft periodisch die Rechnungsführung der Notariate und erstattet darüber Bericht.

Informatikprojekte
§ 29. Das Notariatsinspektorat leitet und koordiniert unter der Aufsicht der Verwaltungskommission die Informatikprojekte im Notariatswesen.

Bereitstellung der Mittel
§ 30. Die Verwaltungskommission bewilligt dem Notariatsinspektorat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel.

VIII. Ergänzendes Recht

Organisationsverordnung
§ 31. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Organisation des Obergerichts FN2.

IX. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 32. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird das Regulativ vom 12. März 1907 für das Inspektorat für die Notariate und Konkursämter aufgehoben.

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FN1 OS 50, 541.
FN2 212.51.
FN3 242.