Waffenverordnung;
Festsetzung der Höchstbeträge der Gebühren
für die Erteilung des Waffenerwerbsscheines
und des Waffentragscheines
(vom 1.Juni 1992) FN1
Die Direktion der Polizei verfügt:
I. Gestützt auf § 5 Waffenverordnung FN2 wird der Höchstbetrag der Gebühr für die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheines auf Fr. 40 festgesetzt.
II. Gestützt auf § 8 Abs. 2 Waffenverordnung FN2 wird der Höchstbetrag der Gebühr für die Erteilung eines Waffentragscheines auf Fr. 80 festgesetzt.
III. Die neuen Höchstansätze gelten ab 1. Juli 1992.
IV. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
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FN1 OS 52, 109.
FN2 552.2.