Vollziehungsverordnung
zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer FN2
(vom 16.Oktober 1958) FN1
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltendmachung des Zulagenanspruchs
§ 1. Der Anspruch auf Kinderzulagen wird vom Arbeitnehmer in der Regel durch Einreichung eines ausgefüllten Fragebogens beim Arbeitgeber oder bei der Familienausgleichskasse, welcher der Arbeitgeber angehört, geltend gemacht.
Die Anmeldung kann durch den anderen Elternteil sowie die Person, Fürsorgestelle oder Anstalt, die für das Kind sorgt, erfolgen, sofern der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht selber geltend macht.
Auskunfts- und Meldepflicht des Arbeitnehmers
§ 2. Wer Kinderzulagen beansprucht, hat dem Arbeitgeber oder den zuständigen Kassenorganen über alle für die Ausrichtung der Zulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, ihnen jede Veränderung unverzüglich anzuzeigen und seinen Anspruch auf Verlangen durch entsprechende Ausweise zu belegen.
Auskunftspflicht des Arbeitgebers
§ 3. Der Arbeitgeber ist gehalten, seinen Arbeitnehmern über die Familienausgleichskasse, der er angehört, sowie über deren Zulagenregelung und das Bezugsverfahren Auskunft zu erteilen.
Er hat der zuständigen Familienausgleichskasse alle für die ordnungsgemässe Durchführung der Zulagenordnung notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Bescheinigungen über das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, der Kinderzulagen beansprucht, auszustellen.
Auszahlung der Zulagen mit dem Lohn
§ 4. Arbeitgeber, denen die Ausrichtung der Kinderzulagen an ihre Arbeitnehmer übertragen ist, können die Zulagen zusammen mit dem Lohn auszahlen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist der Zulagenbetrag für den Empfänger ziffernmässig auszuscheiden und ausdrücklich als Kinderzulage zu bezeichnen.
Kassenverfügungen
§ 5. Die Familienausgleichskassen sind verpflichtet, in allen Streitund Zweifelsfällen sowie auf Begehren der Betroffenen eine schriftliche und mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung zu erlassen.
§ 5bis. FN4
II. Anerkannte Familienausgleichskassen
1. Anerkennung und Auflösung
Anerkennungsgesuch
§ 6. Arbeitgeber oder Arbeitgeberorganisationen, die eine Familienausgleichskasse im Sinne des Gesetzes FN2 errichten wollen, sowie bestehende Familienausgleichskassen, welche die Anerkennung begehren, haben der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.
Die Anerkennung erfolgt auf den Beginn eines Kalenderjahres. Das Gesuch ist bis zum 30. September des vorangehenden Jahres zu stellen.
Verzicht auf die Anerkennung
§ 7. Der Verzicht einer Familienausgleichskasse auf die Anerkennung kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Regierungsrat bis zum 30. September anzuzeigen. Dieser trifft alsdann im Einvernehmen mit der Kasse die erforderlichen weiteren Anordnungen.
Auflösung der Kasse
Die Kasse darf frühestens auf den Zeitpunkt des Wegfalles der Anerkennung aufgelöst werden.
Entzug der Anerkennung
§ 8. Die Anerkennung wird einer Familienausgleichskasse beim Vorliegen wichtiger Gründe entzogen, insbesondere wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgte, nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Kasse festgestellte Mängel nach vorangegangener Mahnung nicht behebt.
Mitteilungen
§ 9. Die Anerkennung einer Familienausgleichskasse, die Vormerknahme vom Verzicht auf die Anerkennung und der Entzug der Anerkennung werden von der zuständigen Direktion des Regierungsrates der Kommission für Familienausgleichskassen und der kantonalen Familienausgleichskasse mitgeteilt.
Registerführung
Die zuständige Direktion des Regierungsrates führt ein Register der anerkannten Familienausgleichskassen.
2. Obliegenheiten und Aufsicht
Mitgliederverzeichnis
§ 10. Die anerkannten Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angehörenden Arbeitgeber, die dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer FN2 unterstehen.
Meldepflicht
Sie sind verpflichtet, der kantonalen Familienausgleichskasse innert Monatsfrist nach der Aufnahme des Betriebes ihre dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer unterstehenden Mitglieder auf vorgeschriebenem Formular zu melden und in der Folge alle Mutationen mit Angabe des Eintritts- oder Austrittsdatums unverzüglich mitzuteilen.
Rechnungsführung und Berichterstattung
§ 11. Die anerkannten Familienausgleichskassen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr allfälliges Vermögen eine eigene Rechnung zu führen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr oder das für die Ausgleichskassen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgeschriebene Rechnungsjahr.
Sie sind verpflichtet, der Kommission für Familienausgleichskassen innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung und einen Revisionsbericht einzureichen. Die Kommission kann ergänzende Auskünfte verlangen.
Anzeigepflicht bei Änderung der Verhältnisse
§ 12. Die anerkannten Familienausgleichskassen haben der Kommission für Familienausgleichskassen zuhanden der zuständigen Direktion des Regierungsrates jede Änderung der Verhältnisse, auf Grund welcher die Anerkennung erfolgte, unverzüglich anzuzeigen.
Aufsicht
§ 13. Die Kommission für Familienausgleichskassen beaufsichtigt die Tätigkeit der anerkannten Familienausgleichskassen.
Sie besteht aus dem Vorsteher der zuständigen Direktion des Regierungsrates als Präsidenten und sechs bis acht weiteren, vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählten Mitgliedern sowie den notwendigen Ersatzmitgliedern.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen in der Kommission gleichmässig vertreten sein.
Das Sekretariat wird von der zuständigen Direktion des Regierungsrates bestellt.
III. Kantonale Familienausgleichskasse
Organisation
§ 14. Die Organe der kantonalen Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer FN2 als Organe und unter dem Namen der kantonalen Familienausgleichskasse.
Kassenreglement
§ 15. Der Aufsichtsrat erlässt über die Führung der Kasse ein Reglement, das insbesondere auch über die Geltendmachung des Zulagenanspruches, die Berechnung und Auszahlung der Kinderzulagen sowie die Aufgaben und Befugnisse der Kassenmitglieder und der Gemeindezweigstellen nähere Bestimmungen enthält.
Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Es ist von der Kasse jedem Mitglied in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Rechnungsführung, Geschäftsjahr
§ 16. Die Kasse führt eine eigene Rechnung. Als Geschäftsjahr gilt das für die Ausgleichskassen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgeschriebene Rechnungsjahr.
Kostenersatz
§ 17. Die Kasse leistet der kantonalen Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Vergütung nach Massgabe der Beanspruchung für die Besorgung ihrer Geschäfte.
Die Vergütung wird vom Aufsichtsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion des Regierungsrates festgesetzt.
Rechnungsablage, Berichterstattung
§ 18. Nach Ablauf des Geschäftsjahres unterbreitet der Aufsichtsrat der Kasse dem Regierungsrat eine provisorische Zusammenstellung der Rechnungsergebnisse mit seinem Vorschlag über die allfällige Einlage in den Reservefonds.
Die Kasse erstellt den definitiven Rechnungsabschluss, nachdem der Regierungsrat die allfällige Einlage in den Reservefonds festgesetzt hat. Sie übermittelt dem Regierungsrat die Rechnung zusammen mit einem Tätigkeitsbericht.
Revisionsbericht
§ 19. Die Revisionsstelle hat ihren Bericht über die Kontrolle der Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat der Kasse für sich und zuhanden des Regierungsrates jeweilen bis zum 30. September zuzustellen.
Festsetzung der Leistung des Staates und der Arbeitgeberbeiträge
§ 20. Nach Eingang des Revisionsberichtes unterbreitet der Aufsichtsrat der Kasse dem Regierungsrat seine Vorschläge über die vom Staat für das laufende Jahr zu leistende Entschädigung für die Besorgung der kassenfremden Verwaltungsaufgaben und die für das kommende Jahr festzusetzenden Arbeitgeberbeiträge.
Der Regierungsrat entscheidet über die Vorschläge im Zusammenhang mit der Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung der Kasse.
Arbeitgeber- Zentralregister
§ 21. Die Kasse führt ein Zentralregister sämtlicher Arbeitgeber, die:
a) von der Unterstellung unter das Gesetz FN2 befreit sind;
b) einer anerkannten oder der kantonalen Familienausgleichskasse angehören.
Aus dem Register muss hervorgehen, welcher Familienausgleichskasse der dem Gesetz FN2 unterstellte Arbeitgeber angehört.
Orientierung und Erfassung der Arbeitgeber
§ 22. Arbeitgeber, die weder von der Unterstellung unter das Gesetz FN2 befreit sind, noch einer anerkannten oder der kantonalen Familienausgleichskasse angehören, sind von der kantonalen Familienausgleichskasse über die gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Die hiefür notwendigen Drucksachen werden von der Kasse im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion des Regierungsrates herausgegeben.
Tritt ein dem Gesetz FN2 unterstellter Arbeitgeber innert der gesetzlichen Frist nicht von sich aus einer Familienausgleichskasse bei, ist ihm mit einer Mahnung eine kurze Nachfrist zum Beitritt zu einer anerkannten oder zur kantonalen Familienausgleichskasse anzusetzen.
Lässt der Arbeitgeber die Nachfrist unbenützt verstreichen, wird er durch eine Unterstellungsverfügung der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen.
Beitritt, Kassenwechsel
§ 23. Der Beitritt zur kantonalen Familienausgleichskasse steht den Arbeitgebern jederzeit offen.
Der Austritt aus der Kasse kann nur nach einer dreimonatigen Voranzeige auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die zuständige Direktion des Regierungsrates ist ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zu bewilligen.
Auszahlung der Zulagen durch den Arbeitgeber
§ 24. Arbeitgeber, welche die Kinderzulagen an ihre Arbeitnehmer auszahlen, sind der Kasse für die ordnungsgemässe Durchführung verantwortlich. Ergeben sich Anstände, hat die Kasse die Zulagen selber auszurichten.
IV. Befreiung von der Unterstellung unter das Gesetz FN2
Befreiungsgesuch
§ 25. Die Befreiung eines Arbeitgebers von der Unterstellung unter das Gesetz FN2 erfolgt in der Regel auf den Beginn eines Kalenderjahres.
Arbeitgeber, welche die Befreiung begehren, haben der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
Das Gesuch kann auch von einer Arbeitgeberorganisation für einen oder mehrere Arbeitgeber gestellt werden, wobei die Arbeitgeber, auf welche sich das Gesuch bezieht, einzeln aufzuführen sind.
Mit dem Gesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind.
Befreiung gemischter Betriebe
§ 26. Ein Arbeitgeber wird von der Unterstellung unter das Gesetz FN2 nur befreit, wenn mindestens zwei Drittel seiner Arbeitnehmer von einem Gesamtarbeitsvertrag, Verbandsbeschluss oder von öffentlichrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 3 des Gesetzes FN2 erfasst werden.
Ist die genannte Voraussetzung erfüllt, kann der Arbeitgeber ganz von der Unterstellung unter das Gesetz FN2 befreit werden, sofern er den restlichen Arbeitnehmern Kinderzulagen mindestens nach den gesetzlichen Vorschriften ausrichtet. Die entsprechende Erklärung des Arbeitgebers ist diesen Arbeitnehmern bekanntzugeben und dem Gesuch beizufügen.
Die Befreiung erfolgt nur teilweise, sofern der Arbeitgeber darauf verzichtet, die erwähnte Verpflichtungserklärung abzugeben.
Gesamtarbeitsverträge
§ 27. Als Gesamtarbeitsverträge, die eine Befreiung des Arbeitgebers von der Unterstellung unter das Gesetz FN2 bewirken können, gelten Vereinbarungen im Sinne von Art. 356 ff. OR FN3.
Melde- und Auskunftspflicht
§ 28. Arbeitgeber, die ganz oder teilweise von der Unterstellung unter das Gesetz FN2 befreit worden sind, haben der zuständigen Direktion des Regierungsrates jede Änderung der Verhältnisse, auf Grund welcher die Befreiung erfolgte, unverzüglich anzuzeigen.
Sie sind ferner gehalten, der genannten Direktion auf besonderes Verlangen Auskunft über die Zulagenregelung in ihrem Betrieb zu erteilen.
Die Anzeige oder Berichterstattung kann auch durch eine Arbeitgeberorganisation erfolgen, wobei dem Bericht ein Verzeichnis der in Frage stehenden Arbeitgeber beizufügen ist.
Verzicht auf die Befreiung
§ 29. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Befreiung von der Unterstellung unter das Gesetz FN2 kann jederzeit durch Mitteilung an die zuständige Direktion des Regierungsrates erfolgen.
Widerruf der Befreiung
§ 30. Die zuständige Direktion des Regierungsrates prüft im einzelnen Fall, ob die Voraussetzungen für die Befreiung eines Arbeitgebers von der Unterstellung unter das Gesetz FN2 dahingefallen sind und unterbreitet nach Anhören des Arbeitgebers und der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände dem Regierungsrat Bericht und Antrag.
Mitteilungen an die kantonale Familienausgleichskasse
§ 31. Die Befreiung, der Verzicht auf die Befreiung und der Widerruf der Befreiung eines Arbeitgebers von der Unterstellung unter das Gesetz FN2 werden von der zuständigen Direktion des Regierungsrates der kantonalen Familienausgleichskasse mitgeteilt.
V. Schlussbestimmungen
Mitteilung der Rekurs- und Strafentscheide
§ 32. FN5 Von den Entscheiden des Sozialversicherungsgerichts und der Statthalterämter über die Beurteilung von Übertretungen gemäss § 29 des Gesetzes FN2 wird der zuständigen Direktion des Regierungsrates Kenntnis gegeben.
Vereinbarungen mit anderen Kantonen
§ 33. Bei Meinungsverschiedenheiten mit anderen Kantonen über die Zuständigkeit ist der Fall von der beteiligten Familienausgleichskasse der zuständigen Direktion des Regierungsrates zu unterbreiten.
Diese ist ermächtigt, im einzelnen Fall mit den zuständigen Stellen und Kassen im anderen Kanton eine Vereinbarung im Sinne von § 34 des Gesetzes FN2 abzuschliessen. Über den Abschluss allgemeiner Abkommen mit anderen Kantonen entscheidet der Regierungsrat.
Zuständige Direktion, Weisungsrecht
§ 34. Als zuständige Direktion des Regierungsrates wird die Direktion der Fürsorge bezeichnet. Diese erlässt die erforderlichen Weisungen und übt die allgemeine Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes FN2 aus.
Übergangsbestimmung
§ 35. Gesuche um Befreiung von der Unterstellung unter das Gesetz FN2 und Gesuche um Anerkennung einer Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1959 sind dem Regierungsrat spätestens bis zum 28. Februar 1959 einzureichen.
Der Regierungsrat bestimmt die Fristen, innert welchen der Aufsichtsrat der kantonalen Familienausgleichskasse seine Vorschläge über die Festsetzung der Arbeitgeberbeiträge für die Jahre 1959 und 1960 und den Vorschlag über die vom Staat für das Jahr 1959 zu leistende Entschädigung für die Besorgung der kassenfremden Verwaltungsaufgaben einzureichen hat.
Inkrafttreten
§ 36. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
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FN1 OS 40, 367 und GS VI, 364. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 836.1.
FN3 SR 220.
FN4 Aufgehoben durch RRB vom 7. Oktober 1987 (OS 50, 225).
FN5 Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37). In Kraft seit 1. Januar 1995.