Verordnung über die Bezirksanwaltschaften
(vom 15.06.1994) FN1
Der Regierungsrat,
in Ausführung der §§ 82, 83 und 86 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 FN2,
verordnet:
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
§ 1. Jeder Bezirk hat eine Bezirksanwaltschaft.
§ 2. Zur Bearbeitung besonderer Geschäfte bestehen vier für das ganze Kantonsgebiet zuständige Bezirksanwaltschaften:
a) Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich für besondere Untersuchungen;
b) Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich zur Untersuchung von Fällen des organisierten Verbrechens;
c) Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich für Wirtschaftsdelikte;
d) Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich für Rechtshilfe.
II. Der Geschäftsleiter
§ 3. Der Geschäftsleiter leitet die Bezirksanwaltschaft. Er ist für ihre Organisation sowie für Einsatz und Führung der Bezirksanwälte und der weiteren Mitarbeiter zuständig und überwacht ihre Pflichterfüllung.
Der Geschäftsleiter und sein Stellvertreter üben die Tätigkeit eines Bezirksanwalts aus, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer leitenden Funktion möglich ist.
§ 4. Der Geschäftsleiter vertritt die Bezirksanwaltschaft nach aussen.
Er beaufsichtigt das Bezirksgefängnis sowie die weiteren ihm zugeteilten Vollzugsanstalten.
§ 5. Die Disziplinargewalt wird gegenüber den Bezirksanwälten von der Staatsanwaltschaft ausgeübt, gegenüber den weiteren Mitarbeitern vom Geschäftsleiter.
III. Die Bezirksanwälte
§ 6. Die Bezirksanwälte bearbeiten die ihnen zugeteilten Geschäfte selbständig.
Sie sind hinsichtlich der Würdigung des in der Untersuchung festgestellten Sachverhalts beim Erlass eines Strafbefehls unabhängig.
§ 7. Die Bezirksanwälte erstatten der Staatsanwaltschaft und gleichzeitig dem Geschäftsleiter periodisch Bericht über ihre Tätigkeit.
§ 8. Überzeitarbeit der Bezirksanwälte im Rahmen des ordentlichen Aufgabenbereichs, ausgenommen Pikettdienste an arbeitsfreien Tagen, wird pauschal mit jährlich sechs Ruhetagen abgegolten.
IV. Die juristischen Sekretäre
§ 9. Der Geschäftsleiter kann dem Bezirksanwalt einen juristischen Sekretär zuteilen. Dieser bearbeitet die ihm zugeteilten Geschäfte unter Aufsicht des Bezirksanwalts.
V. Die Auditoren
§ 10. Als Auditor kann bei einer Bezirksanwaltschaft zugelassen werden, wer sich zu einem Praktikum von mindestens sechs Monaten verpflichtet.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet auf Antrag des Geschäftsleiters unter Mitteilung an die Direktion der Justiz über die Zulassung. Das Auditorat dauert in der Regel nicht mehr als ein Jahr.
§ 11. Die Auditoren erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht und Verantwortung des Bezirksanwalts.
§ 12. Die Direktion der Justiz regelt die Einzelheiten über Anstellung und Entschädigung der Auditoren im Einvernehmen mit der Personalkommission.
VI. Die Sachverständigen
§ 13. Bei einer Bezirksanwaltschaft fest angestellte oder gewählte Sachverständige sind administrativ dem Geschäftsleiter unterstellt und bei der Bearbeitung der ihnen im Sinne von § 109 StPO FN3 erteilten Aufträge unabhängig.
VII. Die Kanzlei
§ 14. Der Kanzlei der Bezirksanwaltschaft sind folgende Aufgaben übertragen:
a) Geschäftskontrolle
b) Rechnungswesen
c) Urteilskontrolle
d) Archiv
e) Bibliothek
f) Sekretariat der Bezirksanwälte
§ 15. Das Kanzleipersonal untersteht dem Geschäftsleiter.
Hinsichtlich der Führung des Sekretariats untersteht das Kanzleipersonal dem betreffenden Bezirksanwalt.
§ 16. Polizeibeamte, die als Sekretäre zu einer Bezirksanwaltschaft abgeordnet werden, bleiben personalrechtlich und disziplinarisch dem Polizeikommando unterstellt.
Abkommandierungen zur Ausbildung und zu Einsätzen des Polizeikommandos erfolgen in Absprache mit dem vorgesetzten Bezirksanwalt.
B. Besondere Bestimmungen für die Bezirksanwaltschaft Zürich
I. Organisation
§ 17. Die Bezirksanwaltschaft Zürich besteht aus der Geschäftsleitung und vier Abteilungen.
II. Der Geschäftsleiter
§ 18. Der Geschäftsleiter teilt die Geschäfte in der Regel den Abteilungen zu.
III. Die Geschäftsleitung
§ 19. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Geschäftsleiter und zwei Stellvertretern.
§ 20. Die Geschäftsleitung ist zuständig für:
a) Anträge betreffend Voranschlag und Stellenplan;
b) Anträge betreffend die Anstellung, die Beförderung und die Entlassung der juristischen Sekretäre und der Kanzleichefs;
c) Bereitstellung von Amtsräumen und Einrichtungen;
d) Entscheide in Disziplinarsachen.
IV. Der Abteilungsleiter
§ 21. Der Regierungsrat wählt den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter.
Der Abteilungsleiter leitet die Abteilung und nimmt dabei die Rechte und Pflichten gemäss § 3 wahr.
§ 22. Der Abteilungsleiter vertritt die Bezirksanwaltschaft in den Fachbereichen seiner Abteilung nach aussen.
V. Die Konferenz der leitenden Bezirksanwälte
§ 23. Die Konferenz der leitenden Bezirksanwälte besteht aus der Geschäftsleitung und den Abteilungsleitern.
§ 24. Die Konferenz zieht die Kanzleichefs und den Dienstchef der Polizeibeamten zu Fragen aus deren Fachbereich mit beratender Stimme bei.
§ 25. Der Geschäftsleiter beruft die Konferenz von sich aus, auf Antrag eines seiner Stellvertreter, eines Abteilungsleiters oder auf Weisung der Staatsanwaltschaft ein.
Der Geschäftsleiter führt den Vorsitz. Als Protokollführer amtet eines der übrigen Konferenzmitglieder.
§ 26. Die Konferenz ist zuständig für:
a) Begutachtung von Wahlgeschäften, die Bezirksanwälte betreffen;
b) Zuteilung der Bezirksanwälte und der juristischen Sekretäre an die Abteilungen;
c) Begutachtung der Weisungen allgemeiner Art des Geschäftsleiters an die Bezirksanwälte und das Kanzleipersonal zuhanden der Staatsanwaltschaft;
d) Vernehmlassungen zu den Pflichtenheften für den Geschäftsleiter, seine Stellvertreter, die Abteilungsleiter und die Bezirksanwälte;
e) Zuteilung der nicht von der Geschäftsleitung und für die zentralen Dienste benötigten Amtsräume an die Abteilungen;
f) Zuweisung besonderer Fachbereiche an die Abteilungen;
g) Bildung von Kommissionen, Ausschüssen und Abordnungen sowie Beschlussfassung über deren Aufträge.
C. Schlussbestimmung
§ 27. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Bezirksanwaltschaften vom 17. Mai 1956 aufgehoben.
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FN1 OS 52, 683.
FN2 211.1.
FN3 321.