Verordnung
über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts
(vom 14.September 1961) FN1

Das Verwaltungsgericht,

gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959 FN2,

verordnet:

I. Organisation

§ 1. FN5 Das Verwaltungsgericht wählt neben dem Präsidenten drei Vizepräsidenten.

§ 2. FN5 Das Verwaltungsgericht bestellt zur Erledigung von Streitigkeiten drei Kammern.

Jedes Mitglied gehört einer Kammer an, ist jedoch zur Aushilfe in den anderen Kammern verpflichtet. Die vollamtlichen Mitglieder können zwei Kammern angehören.

Der Präsident, der I. und der II. Vizepräsident führen je in einer Kammer den Vorsitz.

§ 3. Präsident und Vizepräsidenten vertreten sich nötigenfalls gegenseitig.

§ 4. Das Verwaltungsgericht als Gesamtbehörde erledigt folgende Geschäfte:

a) die Konstituierung;

b) die Wahl der Hälfte der Ersatzmänner;

c) die Wahl des Gerichtsschreibers, der Sekretäre und der Kanzleiangestellten;

d) die Wahl der Obmänner, Mitglieder und Ersatzmänner der Schätzungskommissionen;

e) die Zulassung und Entschädigung von Auditoren;

f) den Erlass von Verordnungen;

g) den Rechenschaftsbericht an den Kantonsrat;

h) den Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat, mit Ausnahme der weniger wichtigen Geschäfte;

i) die Beratung von grundsätzlichen Rechtsfragen auf Ersuchen eines Richters;

k) andere ihm von der Verwaltungskommission überwiesene Geschäfte.

Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht ein Mitglied geheime Wahl verlangt.

Das Gesamtgericht kann die Verteilung der Geschäfte und Aufgaben an die Kammern bestimmen. FN4

§ 5. Die Verwaltungskommission, bestehend aus den vollamtlichen und zwei nebenamtlichen Richtern, erledigt insbesondere folgende Verwaltungsgeschäfte: FN5

a) Anstellung von Auditoren

b) Aufsicht über die Schätzungskommissionen

c) Voranschlag

Sie bereitet die Geschäfte vor, die das Verwaltungsgericht als Gesamtbehörde erledigt.

§ 6. Verwaltungsgeschäfte von weniger wichtiger Bedeutung erledigt der Präsident.

II. Der Geschäftsgang

§ 7. FN5 Der Präsident verteilt unter Vorbehalt von § 4 Abs. 3 die Geschäfte unter die drei Kammern.

§ 8. FN5 Der Präsident bestimmt nach abgeschlossenem Schriftenwechsel einen Referenten.

Der Präsident kann die Prozessleitung und die Ernennung des Referenten dem Kammervorsitzenden übertragen.

§ 9. Der Referent stellt den Antrag für allfällige Beweiserhebungen und Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftlich; er kann dem Antrag eine Begründung beigeben.

§ 10. Die Kammern fassen ihre Beschlüsse und Entscheide nach mündlicher Beratung in einer Sitzung.

Beschlüsse können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkularweg gefasst werden.

§ 11. Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt auf Grundlage des Referates und der mündlichen Beratung durch den Gerichtsschreiber oder einen Sekretär.

Sie ist durch den Kammervorsitzenden zu genehmigen.

Die Kammer kann sich die Genehmigung vorbehalten.

§ 12. Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden durch den Kammervorsitzenden und den Gerichtsschreiber oder einen Sekretär unterzeichnet.

III. Schlussbestimmung

§ 13. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Kantonsrat FN3 in Kraft.

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FN1 OS 41, 89.
FN2 175.2.
FN3 Vom Kantonsrat genehmigt am 11. Dezember 1961.
FN4 Eingefügt durch V vom 25. April 1985 (OS 49, 640). In Kraft seit 27. August 1985.
FN5 Fassung gemäss V vom 25. April 1985 (OS 49, 640). In Kraft seit 27. August 1985.