Verordnung
über den gewerbsmässigen Viehhandel FN2
(vom 2.Juli 1959) FN1

I. Patenterteilung

§ 1. Wer den gewerbsmässigen Viehhandel betreiben will, hat dem kantonalen Veterinäramt ein Gesuch einzureichen.

§ 2. Der sanitätspolizeiliche Ausweis über die Stallungen des Viehhändlers ist durch den Bezirkstierarzt des Bezirkes, in dem die Stallungen liegen, auszustellen. Er muss jährlich erneuert werden.

Schlachtviehhändler, die ihre Tiere direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.

§ 3. Die Stallungen müssen zur sachgemässen Reinigung und Desinfektion geeignet sein und dem Umfang des Geschäftsbetriebes entsprechen. Die Stallungen sind jährlich mindestens zweimal mit Kalkmilch zu desinfizieren.

§ 4. Für die Erteilung eines Haupt- sowie Nebenpatentes sind jährlich zu entrichten:

1. Eine Grundgebühr:


2. Eine Umsatzgebühr:
Ausser den Grund- und Umsatzgebühren ist eine Kanzleigebühr für die Haupt- und Nebenpatente von Fr. 35 und für Ersatzkarten von Fr. 5 zu entrichten.

Die Gebühr für die bezirkstierärztliche Stallkontrolle beträgt Fr. 79. FN3

§ 5. Die Umsatzgebühr wird für die beiden ersten Jahre der Patenterteilung aufgrund des mutmasslichen Umsatzes berechnet. Die endgültige Abrechnung erfolgt jeweils nach Feststellung des tatsächlichen Umsatzes am Anfang des folgenden Jahres.

§ 6. Sobald die Voraussetzungen für die Erteilung des Patents erfüllt sind, wird die Patentkarte mit dem Formular für das Geschäftsverzeichnis dem Händler durch die Post zugestellt.

II. Patenterneuerung

§ 7. Jedem Patentinhaber wird vom Veterinäramt Anfang November eine Aufstellung über die Höhe der Gebühren für das folgende Jahr zugestellt mit der Aufforderung, den angegebenen Betrag bis spätestens 1. Dezember des laufenden Jahres zu bezahlen.

Der zuständige Bezirkstierarzt wird beauftragt, die Stallungen des Patentinhabers zu inspizieren und über das Ergebnis zu berichten.

Die Zustellung der neuen Karten mit den Formularen für Geschäftsverzeichnisse erfolgt auf Ende des Jahres, sofern alle Voraussetzungen für die Patenterneuerung erfüllt sind.

§ 8. Bei der Patenterneuerung wird die Umsatzgebühr nach dem Umsatz des vorletzten Jahres berechnet. Die Beträge werden auf ganze Franken aufgerundet.

III. Geschäftsverzeichnisse

§ 9. Das Geschäftsverzeichnis muss jederzeit über den gesamten Tierverkehr des Händlers genauen Aufschluss geben. Es sind alle gekauften, verkauften, vertauschten und vermittelten Tiere chronologisch einzutragen, gleichgültig, ob sie aus anderen oder aus dem eigenen Viehinspektionskreis kommen und ob Verkehrsscheine notwendig waren oder nicht. Die Inhaber von Metzgereibetrieben sind von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in die Geschäftsverzeichnisse befreit.

Reicht das mit der Patentkarte zugestellte Geschäftsverzeichnis nicht aus, so ist beim kantonalen Veterinäramt ein weiteres Verzeichnis, das unentgeltlich abgegeben wird, zu verlangen.

§ 10. Die mit dem 31. Dezember abzuschliessenden Geschäftsverzeichnisse sind mit den abgelaufenen Patentkarten bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres dem kantonalen Veterinäramt einzusenden, und zwar auch von solchen Händlern, die auf die Erneuerung des Patentes verzichten.

Bei Metzgereibetrieben, deren Inhaber oder Geschäftsführer im Besitz des Viehhandelspatentes sind, wird die Zahl der im eigenen Betrieb geschlachteten Tiere vom Fleischschauer erhoben.

Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes sind die Geschäftsverzeichnisse und Patentkarten sofort zurückzusenden.

IV. Feststellung des Umsatzes

§ 11. Die Viehinspektoren haben bis Ende Januar des folgenden Jahres Bericht zu erstatten über den gesamten Tierverkehr der Händler in ihrem Inspektionskreis im abgelaufenen Jahr. Ebenso haben die Fleischschauer oder die Schlachthofverwaltungen über die von den Händlern an die Schlachtbank gelieferten Tiere zu berichten.

V. Hausierhandel mit Geflügel

§ 12.

VI. Verzeichnis der Viehhändler

§ 13. Das Verzeichnis der Viehhändler wird alljährlich der Kantonspolizei, den Statthalterämtern, Bezirkstierärzten, Viehinspektoren, Fleischschauern und den Viehhändlern unentgeltlich zugestellt.

An weitere Interessenten wird es gegen Bezahlung abgegeben.

VII. Inkrafttreten und Vollzug

§ 14. Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Der Vollzug obliegt der Direktion der Volkswirtschaft.

§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 8. Dezember

1928 aufgehoben.

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FN1 OS 40, 594 und GS VII, 165. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 436).
FN3 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 1990 (OS 51, 194). In Kraft seit 1. Juli 1990.