Reglement
für die eidgenössischen Försterkurse im Kanton Zürich FN6
(vom 1.Mai 1951) FN1

§ 1. An den gemäss § 16 des kantonalen Forstgesetzes FN2 einzurichtenden eidgenössischen Försterkursen haben obligatorisch teilzunehmen die Staats-, Gemeinde-, Korporations- und Privatwaldförster.

Ausserdem können, sofern Platz vorhanden ist, Forstanwärter aufgenommen werden. Bei der Auswahl der Försterkandidaten haben die Wahlbehörden den Forstmeister zu Rate zu ziehen.

§ 2. Zur Feststellung der in § 14 des kantonalen Forstgesetzes FN2 zur Wählbarkeit als Förster verlangten Erfordernisse sind folgende Bedingungen für die Aufnahme in einen Forstkurs zu erfüllen:

1. Vorlage eines Leumundszeugnisses;

2. Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses;

3. einfache Aufnahmeprüfung durch die Kurslehrer (spätestens einen Monat vor Kursbeginn);

4. Ausweis über eine gewisse bisherige Tätigkeit im Walde;

5. mit Erfolg bestandener Holzhauerkurs (für Privatwaldförster mit Aufsichtsgebieten unter 50 ha nicht obligatorisch, aber sehr erwünscht);

6. Absolventen einer landwirtschaftlichen Jahres- oder Winterschule werden vorzugsweise zugelassen;

7. Mindestalter 20, Höchstalter 35-40 Jahre.

§ 3. Die Dauer eines eidgenössischen Kurses wird auf mindestens zwölf Wochen (Frühjahrs- und Herbsthälfte), einschliesslich spezieller Försterholzhauerkurs (eine Woche), festgelegt. Für kleine Aufsichtsgebiete kann das Oberforstamt auf Antrag des Kreisforstamtes ausnahmsweise nur den Besuch der Herbsthälfte zulassen, welche in diesen Fällen, einschliesslich Försterholzhauerkurs, sieben Wochen dauern und auch den Pflanzbetrieb umfassen soll.

§ 4. Die Zahl der Teilnehmer soll mindestens 15 betragen, aber in der Regel 25 nicht überschreiten.

Wenn der Kanton nicht genügend Teilnehmer zur Abhaltung eines eigenen Kurses aufbringen kann, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei interkantonale Kurse zu vereinbaren. Die Bestimmung der Lehrer ist in diesem Falle Sache der beteiligten Kantone unter Vorbehalt der bundesrätlichen Genehmigung (Art. 23 Abs. 5 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung) FN4.

§ 5. Die obere Leitung des Kurses steht dem Oberforstamt zu, welches im Einverständnis mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Kursleiter und Lehrer bestimmt und allfällige Gehilfen sowie den Kursort bezeichnet.

§ 6. Der theoretische und praktische Unterricht mit Schwergewicht auf letzterem umfasst:

A. Waldbau


B. Forstbenutzung
C. Feldmessen und Baukunde
D. Forstschutz E. Betriebseinrichtung
F. Geschäftskunde
G. Gesetzeskunde
H. Natur-, Landschafts- und Vogelschutz
J. Exkursionen

§ 7. In der Mitte der ersten Kurshälfte werden die Försteranwärter auf ihre Eignung beurteilt. Kandidaten, die als nicht geeignet befunden werden, sind aus dem Kurs zu entlassen unter Anzeige an die Wahlbehörde.

Am Schluss der zweiten Kurshälfte findet die Schlussprüfung statt. Der Kursleiter hat dem Oberforstamt einen Schlussbericht unter Beilage einer Qualifikationsliste der Teilnehmer abzuliefern.

Das Oberforstamt stellt den zürcherischen Kursteilnehmern, welche die Prüfung erfolgreich bestanden haben, Wahlfähigkeitszeugnisse aus und gibt den betreffenden Vorsteherschaften oder bei ausserkantonalen Kandidaten der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei zuhanden des zuständigen Oberforstamtes vom Resultat der Prüfung Kenntnis durch Zustellung der Qualifikationslisten.

§ 8. Die Honorierung der Lehrer und die Beschaffung der Lehrmittel übernimmt der Bund (Art. 41 des eidgenössischen Forstgesetzes) FN3.

Das Gesuch um Übernahme dieser Kosten ist gemäss Art. 22 der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Forstgesetz FN5 der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei jeweils unter Beilage des Kurs- und Arbeitsprogrammes und Nennung der Lehrer einzureichen.

Der Unterricht ist für die Kursteilnehmer unentgeltlich; die denselben entstehenden Auslagen sind dagegen von den betreffenden Waldbesitzern zu tragen.

§ 9. Nach Beendigung eines Kurses ist der vom Kursleiter verfasste Bericht unter Beilage der Qualifikationsliste im Anschluss an das Gesuch um Ausrichtung des zugesicherten Bundesbeitrages der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei einzureichen.

§ 10. Für die im Amte stehenden Förster kann die Direktion der Volkswirtschaft Fortbildungskurse von ein- bis mehrtägiger Dauer anordnen, die entweder kreisweise abzuhalten und vom Forstmeister zu leiten oder vom Oberforstamt zu organisieren und zentral durchzuführen sind und die meist nur ein bestimmtes Stoffgebiet (Jungwuchspflege, Waldtaxierung, Wegebau, Pflanzgarten usw.) behandeln.

___________

FN1 OS 38, 686 und GS VII, 220.
FN2 921.1.
FN3 SR 921.0.
FN4 Heute Art. 9, SR 921.01.
FN5 Heute Art. 10, SR 921.01.
FN6 Vom Oberforstamt des Kantons Zürich erlassen, von der Direktion der Volkswirtschaft genehmigt am 26. Juni 1951.