Regulativ
über die Verteilung der Zinsen des Fonds für arme Blinde
(vom 25.September 1952) FN1

Zweck des Fonds
§ 1. Zuwendungen aus den Erträgnissen des Fonds können blinden Kantonsbürgern und Kantonsbürgerinnen gewährt werden, welche bedürftig, gut beleumdet und über 35 Jahre alt sind.

Anmeldung
§ 2. Bedürftige Blinde, welche die Voraussetzungen von § 1 erfüllen, sind der Fürsorgedirektion zu melden. Die Anmeldung kann jederzeit erfolgen. Ein ärztliches Zeugnis über die Ursache und den Grad der Erblindung sowie über die Möglichkeit einer Behebung oder Milderung des Gebrechens ist beizulegen.

Die Fürsorgedirektion hat zur Ermittlung von Teilnahmeberechtigten bei den Armenpflegen des Kantons und den auf dem Gebiet der Blindenfürsorge tätigen gemeinnützigen Organisationen von Zeit zu Zeit eine allgemeine Rundfrage durchzuführen.

Prüfung der Gesuche
§ 3. Die Direktion der Fürsorge erstellt ein Verzeichnis aller gemeldeten Blinden. Sie klärt in Verbindung mit den öffentlichen oder privaten Fürsorge-Organisationen am Wohnort der Blinden die neu eingehenden Gesuche ab und überprüft alljährlich auf gleiche Weise die Verhältnisse der bereits Angemeldeten. In besonderen Fällen kann sie von der Augenklinik des Kantonsspitals Zürich einen gutachtlichen Bericht einverlangen.

Entscheid
§ 4. FN2 Über die alljährlich auf Weihnachten vorzunehmende Verteilung der Fondszinsen stellt der Regierungsrat Richtlinien auf. Die Verteilung besorgt die Fürsorgedirektion.

Verteilungsgrundsätze
§ 5. Die Höhe des auf jeden bezugsberechtigten Blinden entfallenden Betreffnisses wird nach dem Grad der Bedürftigkeit und den persönlichen Verhältnissen im Einzelfall bemessen.

Von allen Teilnehmern sind im Sinne der Stiftungsurkunde mindestens 25 der bedürftigsten Blinden beiderlei Geschlechtes, die keinerlei eigenes Einkommen oder Vermögen besitzen, besonders und gleichmässig zu berücksichtigen. Ihnen bleibt auf alle Fälle der Zinsertrag des ursprünglichen Fr. 40 000 betragenden Stiftungskapitals, zum jeweiligen Hypothekarzinsfuss der Zürcher Kantonalbank berechnet, reserviert.

Auszahlung
§ 6. Die Ausrichtung der Beiträge erfolgt in der Regel durch amtliche Fürsorgestellen am Wohnort des Bedachten. Die Fürsorgedirektion ist ermächtigt, Beiträge auch durch die Vermittlung von privaten gemeinnützigen Organisationen und insbesondere solchen, die auf dem Gebiet der Blindenfürsorge tätig sind, auszahlen zu lassen, soweit dies als zweckmässig erscheint.

Für Blinde mit laufender öffentlicher Unterstützung sind die Zuwendungen durch die wohnörtliche Armenpflege auszurichten.

Die Höhe der einzelnen Betreffnisse ist den teilnahmeberechtigten Blinden in jedem Fall durch die Fürsorgedirektion direkt mitzuteilen.

Verwendung
§ 7. Den Bedachten steht das freie Verfügungsrecht über ihre Anteile zu. Die Anrechnung der gewährten Beiträge auf Unterstützungen und Hilfen der öffentlichen Hand ist nicht zulässig.

§ 8. Dieses Regulativ tritt sofort in Kraft und ersetzt dasjenige vom 3. Februar 1938.

___________

FN1 OS 39, 209 und GS VI, 558. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 1982 (OS 48, 628).