Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung
(vom 28. November 1979) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 FN3,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zuständige Direktion
§ 1. Die Volkswirtschaftsdirektion ist die für den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes FN3 zuständige Direktion des Regierungsrates, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für den Bereich der Bodenverbesserungs- und der weiteren Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse sind ihr das Meliorations- und Vermessungsamt sowie das Oberforstamt beigegeben.

Beitragszusicherungsverfahren
§ 2. Die Volkswirtschaftsdirektion ordnet das Beitragszusicherungsverfahren für die verschiedenen Verbesserungsmassnahmen.

Sie stellt in einem Vorprüfungsverfahren durch Vorentscheid fest, ob einem Beitragsgesuch grundsätzlich entsprochen werden kann. Sie kann hiemit das zuständige Amt betrauen. Für die Beurteilung der Beitragsgesuche im Berggebiet ist die Bergkommission beizuziehen.

Im Zusicherungsverfahren sind im übrigen, soweit zweckmässig, die Beratungsdienste beizuziehen, für die Beurteilung genereller Hochbauprojekte grösseren Umfangs die kantonale Siedlungskommission und zur Antragstellung bei Verbesserungsmassnahmen kleineren Umfangs im Berggebiet die Bergkommission.

Zusicherungsentscheid
§ 3. Die zuständige Behörde genehmigt das Projekt und sichert den Staatsbeitrag zu. Sie setzt gleichzeitig die geltenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest, den Zeitraum von deren Wirksamkeit und die davon betroffenen Grundstücke sowie allfällige Bedingungen und Auflagen. Der Verzicht auf die Anwendung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen gemäss § 155 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes FN3 bleibt vorbehalten.

Pauschalbeitrag
§ 4. Der Staatsbeitrag kann als Pauschalbeitrag gewährt werden; dieser darf den Höchstbetrag, der sich aufgrund der massgeblichen Ansätze ergibt, nicht überschreiten.

Darlehensbetrag
§ 5. Der Staatsbeitrag kann ganz oder teilweise als zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern als Vermögen des Gesuchstellers einstweilig nicht vollwertige Vermögensteile, wie derzeit nicht realisierbare oder anwartschaftliche Werte, zu berücksichtigen sind.

In solchen Fällen wird für die Berechnung des gesamten Staatsbeitrags (nicht rückzahlbarer Beitrag und Darlehen) nur von der Summe der vollwertigen Vermögensteile ausgegangen.

Vom so ermittelten ganzen Staatsbeitrag ist jener Teil grundsätzlich nicht rückzahlbar, der sich unter Berücksichtigung auch der nicht vollwertigen Vermögensteile als Beitrag errechnet; die Differenz gegenüber dem Staatsbeitrag als Ganzes wird als Darlehen gewährt.

Darlehensbedingungen
§ 6. Das Darlehen wird auf eine den Verhältnissen des Empfängers entsprechende Dauer gewährt und ist nach deren Ablauf, sofern nicht die Volkswirtschaftsdirektion eine Verlängerung schriftlich bewilligt, ohne weiteres zurückzuzahlen.

Die Rückzahlung des Darlehens infolge Kündigung aus wichtigen Gründen oder wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen bleibt vorbehalten.

Im übrigen sind die Darlehensgewährung und -bedingungen sowie allfällige Auflagen schriftlich in Vertragsform zu regeln.

Darlehens-sicherung
§ 7. FN9 Wird ein mit einem Darlehen unterstützter Betrieb ganz oder teilweise veräussert oder verpachtet, so wird eine gemäss den §§ 141158 des Landwirtschaftsgesetzes sowie § 13 des Staatsbeitragsgesetzes erforderliche Bewilligung grundsätzlich erst nach der Darlehensrückzahlung erteilt.

Beitragsbemessung
§ 8. Für die Beitragsbemessung sind grundsätzlich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Beitragszusicherung massgeblich; sie sind jedoch durch die Volkswirtschaftsdirektion bei der Abrechnung zu überprüfen und bei wesentlicher Verbesserung der endgültigen Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

Beitragskürzung
§ 9. Wird ohne Bewilligung mit den Ausführungsarbeiten eines geprüften, jedoch noch nicht bewilligten Projektes begonnen, so ist der Beitrag entsprechend den bereits aufgelaufenen Baukosten zu kürzen. Wurde ein Projekt bei Baubeginn noch nicht geprüft oder wurde es abgelehnt, so entfällt jede Beitragsberechtigung.

Projektänderungen
§ 10. Die baulichen Massnahmen sind gemäss den genehmigten Projekten auszuführen. Die Beitragsempfänger sowie die mit der Planung und Ausführung beauftragten Personen sind verpflichtet, jede Projektänderung vor der Ausführung dem zuständigen Amt zur Genehmigung zu unterbreiten.

Beitragszahlungen
§ 11. FN9 Die Leistung von Teilzahlungen setzt eine Bescheinigung des Grundbuchamtes über die Anmeldung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen voraus.

Abrechnung
§ 12. Die Schlusszahlung des zugesicherten Staatsbeitrags erfolgt aufgrund der Kostenzusammenstellung, der quittierten Belege, des Ausführungsberichtes, der Ausführungspläne und der statistischen Angaben. Vorbehalten bleibt § 21.

Die Kostenzusammenstellung mit den zugehörigen Akten ist innert der bei Zusicherung des Staatsbeitrags festgesetzten Frist einzureichen.

Wurde ein Pauschalbeitrag zugesichert, so ist anstelle der quittierten Belege eine Erklärung der Bauherrschaft vorzulegen, wonach sämtliche Leistungen von Dritten abgegolten sind. Der Pauschalbeitrag wird gekürzt, wenn die Ausführung wesentlich vom Projekt und Baubeschrieb abweicht und deshalb die Kosten niedriger sind.

B. Die gemeinschaftliche Durchführung von

Verbesserungsmassnahmen im allgemeinen und die Unterhaltsgenossenschaften

Vertreter
§ 13. Die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer bezeichnen im Vertrag einen Vertreter und regeln dessen Aufgaben.

Gebühren und Kostenauferlegung
§ 14. Das Landwirtschaftsgericht auferlegt Gebühren und Kosten in sinngemässer Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung FN2.

C. Güterzusammenlegungen

Koordination öffentlicher Interessen
§ 15. Nach der Gründung einer Zusammenlegungsgenossenschaft überprüfen die beteiligten Gemeinden ihre Ortsplanung und passen sie nötigenfalls den veränderten Verhältnissen an.

Zur Wahrung der verschiedenen öffentlichen Interessen setzen sich das Meliorations- und Vermessungsamt sowie das Oberforstamt rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.

Die Zusammenarbeit erfolgt so, dass die Neuordnung des Grundeigentums keine erhebliche Verzögerung erfährt.

Auflageverfahren
§ 16. Bei der Durchführung einer Zusammenlegung erfolgen die in einem neuen Verfahrensabschnitt erforderlichen Auflagen jeweils erst, wenn die im vorangehenden Abschnitt erhobenen Einsprachen erledigt sind oder angenommen werden kann, dass durch ihre Erledigung keine wesentlichen Interessen der übrigen Grundeigentümer berührt werden.

Bei Zusammenlegungen kleinern Umfangs und bei den durch den Regierungsrat angeordneten Zusammenlegungen können einzelne Verfahrensabschnitte zusammengefasst und die entsprechenden Auflagen gleichzeitig vorgenommen werden.

Bodenbewertung
§ 17. Der Bodenwert der Grundstücke ist nach der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit zu bemessen. Bei Einbezug von Land ausserhalb der Landwirtschaftszone sind nötigenfalls besondere Werte zu berücksichtigen.

Bei der Bestandesbewertung im Wald ist dem Holzvorrat und den Abfuhrverhältnissen angemessen Rechnung zu tragen.

Entflechtung
§ 18. Mit der Auflage des alten Besitzstandes oder der schriftlichen Einladung zur Wunschäusserung unterrichtet der Vorstand die Genossenschaftsmitglieder auch über die Möglichkeit der freiwilligen Entflechtung; er fordert Interessenten auf, sich beim Vorstand zu melden und versucht sodann, Interessenten zusammenzubringen.

Landbeschaffung
§ 19. Der Vorstand ermittelt die Höhe des allgemeinen und des für öffentliche Zwecke erforderlichen, zusätzlichen Abzuges vom Wert des alten Besitzstandes.

Die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke vor Antritt des neuen Besitzstandes soll erst nach Erledigung der Vermessungs- und Bewertungseinsprachen des alten Bestandes erfol-

gen.

Werte und Masse der Neuzuteilung
§ 20. Die Flächenmasse im Neuzuteilungsentwurf sind Zirkamasse, die ermittelten Werte Zirkawerte. Auch bleiben Änderungen vorbehalten, die sich durch den Bau genossenschaftlicher Anlagen, die Einsprachenerledigung und die endgültige Grenzziehung ergeben.

Mit dem Eigentumsübergang werden die Werte endgültig. Die in der Zusammenlegung ermittelten Flächen bleiben hingegen bis zur Grundbuchvermessung Zirkamasse.

Ergibt die Grundbuchvermessung Änderungen im Flächenmass, wird das Zusammenlegungsverfahren nicht wieder aufgenommen.

Beitragsrückbehalt
§ 21. Bis zur endgültigen Regelung des Unterhaltes gemäss den §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes FN3 wird ein Garantiebetrag von 1 bis 5% des Staatsbeitrags, in der Regel mindestens Fr. 20 000, unverzinslich zurückbehalten.

Unterhaltsorganisation, Rechnungskontrolle
§ 22. Der Bezirksrat überprüft alle zwei Jahre die Rechnungsführung der Unterhaltsgenossenschaft und erstattet darüber dem zuständigen Amt Bericht.

Übersichtsplan, Lauf der Rekursfrist
§ 23. Die Rekursfrist von 20 Tagen gemäss § 102 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes FN3 beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Ablehnung der Einwendung gegen den Übersichtsplan.

D. Wege, Entwässerungen und Bewässerungen

Überwachung der Verbote
§ 24. Der Vorstand bestimmt die mit der Überwachung der Verbote im Sinne von § 114 des Landwirtschaftsgesetzes FN3 betrauten Personen.

Auf Antrag des Vorstandes kann der Gemeinderat die Überwachung der Gemeindepolizei übertragen.

Der Gemeinderat stellt den Aufsichtspersonen einen Ausweis aus und führt sie in geeigneter Weise in ihre Aufgabe ein.

Zwangsbeteiligung
§ 25. Verlangen ein oder mehrere Grundeigentümer die Erstellung oder Verbesserung von Wegen, Entwässerungen oder Bewässerungen und beanspruchen sie hiefür eine zwangsweise Beteiligung, ohne dass gemäss § 118 Abs. 1-3 des Landwirtschaftsgesetzes FN3 vorgegangen werden könnte, so haben sie dem Gemeinderat ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das zuständige Amt bestimmt das einstweilige Beizugsgebiet. Der Gemeinderat ordnet hierauf unverzüglich eine Versammlung aller Grundeigentümer an, deren Grundstücke in das Unternehmen einbezogen werden sollen.

Die Grundeigentümer beschliessen, ob für die vorgesehenen Massnahmen ein Vorprojekt ausgearbeitet werden soll.

Wird zugestimmt, lässt die Volkswirtschaftsdirektion ein Vorprojekt ausarbeiten und klärt ab, in welchem Verfahren die Massnahme zweckmässigerweise durchgeführt wird (§§ 49 bis 68 Landwirtschaftsgesetz) FN3. Sie veranlasst die Einleitung dieses Verfahrens.

E. Landwirtschaftlicher Hochbau

Bauprojekt, Betriebsareal
§ 26. Die landwirtschaftlichen Hochbauten sind einfach, zweckmässig und dauerhaft zu gestalten.

Das Raumprogramm der Wirtschaftsgebäude bemisst sich nach der Grösse und der Ertragsfähigkeit des Betriebsareals.

Zum Betriebsareal gehören das Eigenland und die als gesichert erscheinenden Pachtlandflächen. In der Bauzone gelegenes Land zählt zum Betriebsareal, wenn es als Baugrundstück für die Sanierung oder Erstellung der landwirtschaftlichen Hochbauten dient.

Energieanlagen
§ 27. Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von auf dem Betrieb anfallender Energie werden in der Regel nur dann mit Beiträgen unterstützt, wenn das Projekt durch eine eidgenössische Forschungsanstalt zustimmend begutachtet wird, oder wenn eine solche Anstalt Anlagen der vorgesehenen Art und Ausführung allgemein als geeignet bezeichnet hat.

Die Beitragsgewährung setzt sodann voraus, dass der Stall baulich den zu stellenden betrieblichen und hygienischen Anforderungen

genügt.

Gebäuderationalisierungen
§ 28. Mit Gebäuderationalisierungen sollen vor allem Wirtschaftsgebäude verbessert werden.

Bauliche Massnahmen an Wohngebäuden können im Flachland nur mit Beiträgen unterstützt werden, wenn sie durch den Um- oder Neubau des Wirtschaftsgebäudes bedingt sind, oder wenn aus betrieblichen Gründen eine Betriebsverlegung vorgenommen werden muss. In den übrigen Fällen werden lediglich an den Einbau von Altenteilen oder an die Verbesserung sanitärer Einrichtungen Beiträge geleistet. FN6 . . . FN8

Staatliche Leistungen a) Hochbauten
§ 29. FN9 An die beitragsberechtigten Ausgaben für landwirtschaftliche Hochbauten werden folgende Subventionen ausgerichtet:

- im Talgebiet FN7 10-40%

- im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone

sowie bei gemeinschaftlicher Erstellung von Wirt-

schaftsgebäuden FN7 10-45%

Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt die beitragsberechtigten Ausgaben für die Hochbauten und für die Erschliessung.

Die Subventionen sind nach der Vermögenslage der Gesuchsteller abzustufen, wobei die Belehnungsgrenze des Betriebes nach Durchführung der Verbesserung mitzuberücksichtigen ist.

Bei ausgeglichener Bilanz ist eine Subvention auszurichten, die 5% unter dem Höchstbeitrag liegt. Bei einem Passivüberschuss ist die Subvention zu erhöhen, bei einem Aktivüberschuss herabzusetzen.

b) Hofdünger-
lager
§ 29 a. FN5 An die beitragsberechtigten Ausgaben für Hofdüngerlager werden folgende Subventionen ausgerichtet: FN9


Reinvermögen Beitragssatz
bis Fr. 300 000 40%
Fr. 300 000 bis Fr. 350 000 30%
Fr. 350 000 bis Fr. 400 000 20%
Fr. 400 000 bis Fr. 450 000 10%
über Fr. 450 000 0%

Bei der Ermittlung des massgebenden Reinvermögens ist der Verkehrswert des in der Bauzone gelegenen Landes, welches nicht zum Betriebsareal gehört, zu berücksichtigen. Die Beitragsgewährung setzt die Gesamtsanierung der Abwässer gemäss Gewässerschutzgesetz voraus.

Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt die beitragsberechtigten Ausgaben FN9. Beiträge unter Fr. 4000 werden nicht ausbezahlt.

F. Weitere Massnahmen

Unterhaltsgenossenschaften
§ 30. Eine Unterhaltsgenossenschaft im nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiet im Sinne von § 129 des Landwirtschaftsgesetzes FN3 soll vorbehältlich anderer Anordnungen der Volkswirtschaftsdirektion das ganze Gemeindegebiet mit allen Bodenverbesserungsanlagen umfassen.

Bestehen in einer Gemeinde mehrere öffentlich-rechtliche Genossenschaften mit Unterhaltspflichten, können sie sich zusammenschliessen; sie können aber auch den Unterhalt und die Anlagen auf die Gemeinde übertragen und sich auflösen, indem alle Genossenschaften wie die Gemeinde entsprechende Beschlüsse fassen.

G. Zusätzliche Massnahmen im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone FN6

Bergkommission
a) Zusammensetzung
§ 31. Der Bergkommission gehören an:

a) der Präsident der kantonalen Siedlungskommission als Vorsitzender,

b) ein von der Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiete» vorzuschlagendes Vorstandsmitglied dieser Vereinigung,

c) die Präsidenten der politischen Gemeinden des Zürcher Berggebietes, wobei jeweils nur jener an den Beratungen teilnimmt, in dessen Wohnsitzgemeinde die Verbesserungsmassnahme durchgeführt werden soll,

d) drei praktisch tätige Landwirte aus dem Zürcher Berggebiet, wobei jeweils der vom Vorsitzenden bezeichnete an den Beratungen teilnimmt,

e) der Chef des Landwirtschaftsamtes.

Der Vorsitzende zieht überdies mit beratender Stimme bei:

a) einen von der örtlich zuständigen kantonalen landwirtschaftlichen Schule bezeichneten Betriebsberater,

b) einen vom Chef des Meliorations- und Vermessungsamtes bezeichneten Vertreter dieses Amtes.

Die Bergkommission oder ihr Vorsitzender können weitere Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

b) Aufgaben
§ 32. Der Bergkommission obliegt:

a) die Beratung des Regierungsrates in grundsätzlichen oder allgemeinen Fragen der Berglandwirtschaft;

b) die Stellungnahme zu den grösseren tiefbaulichen und zu allen hochbaulichen Verbesserungsmassnahmen im Berggebiet, insbesondere die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Zusatzbeiträgen zuhanden des Vorentscheides der Volkswirtschaftsdirektion;

c) die Antragstellung zu Verbesserungsmassnahmen kleineren Umfangs.

Zusatzbeiträge
a) Detailprojekt
§ 33. Das Detailprojekt, der Kostenvoranschlag, der Finanzierungsplan mit Berechnung des Selbstkostenpreises sowie der im Bedarfsfall durch den landwirtschaftlichen Beratungsdienst zu erstellende Betriebsvoranschlag sind vom Gesuchsteller zu unterzeichnen. FN6

Ist der Gesuchsteller mit dem Betriebsvoranschlag oder dem Finanzierungsplan nicht einverstanden, so sind zur Beurteilung der strittigen Fragen fachkundige Dritte beizuziehen.

b) Anmerkung
im Grundbuch
§ 34. Die Anmerkung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen umfasst auch den Selbstkostenpreis und die zu seiner Festlegung notwendigen Berechnungsfaktoren (Schätzungswert des Betriebes vor der Sanierung, Kosten der Sanierung, Anrechnungswert späterer betriebsverbessernder Massnahmen, Beiträge der öffentlichen Hand). Änderungen sind laufend nachzuführen.

c) Betriebsverbessernde Massnahmen nach der Sanierung
§ 35. Betriebsverbessernde Massnahmen werden nach Massgabe ihres Wertes für den Betrieb und ihrer Lebensdauer im Selbstkostenpreis berücksichtigt. Sie sollen der Volkswirtschaftsdirektion vor der Inangriffnahme gemeldet werden.

Die Anrechnung erfolgt nur, wenn die betriebsverbessernden Massnahmen vom Eigentümer innert einer erstreckbaren Frist von drei Monaten seit ihrer Vollendung der Volkswirtschaftsdirektion gemeldet werden.

d) Veräusserung des verbesserten Betriebes
§ 36. Will der Eigentümer den verbesserten Betrieb oder Teile davon veräussern, so hat er ein schriftliches Gesuch an die Volkswirtschaftsdirektion zu richten.

Der Erwerber hat im Vertrag zu erklären, dass er sich allen an die Beitragsleistung geknüpften Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen unterziehe.

Die Bewilligung gemäss § 151 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes FN3 muss vor der Anmeldung zur Eigentumsübertragung im Grundbuch vorliegen.

Erteilt die Volkswirtschaftsdirektion die Bewilligung, so stellt sie gegebenenfalls dem Regierungsrat Antrag über die Höhe des Selbstkostenpreises und die Rückerstattung von Beiträgen der öffentlichen Hand sowie von Landumlegungskosten.

e) Kaufrecht des Staates
§ 37. Werden die an die Beitragsleistung geknüpften Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen trotz schriftlicher Mahnung und entsprechender Androhung innert der angesetzten Frist nicht erfüllt, so stellen die Volkswirtschaftsdirektion und die Finanzdirektion dem Regierungsrat Antrag über die Ausübung des Kaufrechtes, über die Höhe des Selbstkostenpreises und für den Fall, dass das Kaufrecht nicht ausgeübt wird, über die Rückerstattung von Beiträgen der öffentlichen Hand sowie von Landumlegungskosten.

f) Heimschlagrecht
§ 38. Will der Eigentümer den verbesserten Betrieb dem Staat heimschlagen, so hat er ein schriftliches Gesuch an die Volkswirtschaftsdirektion zu richten. Die Volkswirtschaftsdirektion und die Finanzdirektion stellen dem Regierungsrat Antrag über die Annahme des Heimschlages und über die Höhe des Selbstkostenpreises.

g) Weiterzug
§ 39. In den Entscheiden des Regierungsrates über die Ausübung des Kaufrechtes des Staates und über die Höhe des Selbstkostenpreises wird dem Eigentümer eine Frist von 20 Tagen zur Einsprache angesetzt.

Erfolgt eine Einsprache, so erhebt der Regierungsrat Klage beim Landwirtschaftsgericht.

h) Gemeinschaft-lich durchzuführende Massnahmen
§ 40. Bei gemeinschaftlich durchzuführenden Massnahmen kann ein Zusatzbeitrag nur an den auf den einzelnen Landwirt entfallenden Restkostenanteil geleistet werden.

Verbesserungsmassnahmen kleineren Umfangs
§ 41. Stellt das Meliorations- und Vermessungsamt fest, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines ordentlichen Beitrags nicht erfüllt sind, jedoch ein Beitrag gemäss § 137 des Landwirtschaftsgesetzes FN3 in Betracht fällt, so überweist es das Gesuch der Bergkommission zur Antragstellung an die Volkswirtschaftsdirektion.

Gelangt ein solches Gesuch unmittelbar an die Bergkommission, so holt diese vorerst die Stellungnahme des Meliorations- und Vermessungsamtes darüber ein, ob nicht ein ordentlicher Beitrag erhältlich sei.

Landumlegung räumlich beschränkten Umfangs
§ 42. Erachtet die Volkswirtschaftsdirektion im Zusammenhang mit der Gewährung von Zusatzbeiträgen eine räumlich beschränkte Landumlegung als angezeigt, hält sie dies im Vorentscheid fest.

Das Meliorations- und Vermessungsamt versucht hernach, den gebotenen Arrondierungsgrad durch freiwillige Abtäusche oder auf dem Weg einer freiwilligen Güterzusammenlegung zu erreichen.

Der Regierungsrat entscheidet bei der Projektgenehmigung und Beitragszusicherung auch über die Notwendigkeit der Landumlegung.

Bejaht er sie und führt in der Folge das freiwillige Verfahren nicht zum Erfolg, ordnet er die Landumlegung an.

H. Erhaltung der Werke

Anmerkung der Eigentumsbeschränkungen
§ 43. Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind bei genossenschaftlichen Unternehmen vom Vorstand, bei vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern durch deren Vertreter, bei Einzelunternehmen vom Grundeigentümer zur Anmerkung anzumelden.

Über die Anmeldung ist der Volkswirtschaftsdirektion eine Bescheinigung des Grundbuchamtes einzureichen.

Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 44. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung im Amtsblatt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft FN4.

___________

FN1 OS 47, 329 und GS VII, 72.
FN2 271.
FN3 910.1.
FN4 Vom Bundesrat genehmigt am 26. Februar 1980. In Kraft seit 1. Januar 1980.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 23. Dezember 1987 (OS 50, 292). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 23. Dezember 1987 (OS 50, 292). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 1991 (OS 51, 376). In Kraft seit 1. Februar 1991.
FN8 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 388). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 388). In Kraft seit 1. Januar 1991.