Verordnung
über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
(vom 13.Oktober 1966) FN1

I. Behörden

Organisation
§ 1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 FN2 wird im Kanton Zürich folgenden Organen übertragen:

a) dem kantonalen Steueramt,

b) den Einschätzungsbehörden,

c) den Rekurskommissionen,

d) den Gemeindesteuerämtern.

Diese Behörden unterstehen der Aufsicht der Finanzdirektion.

Kantonales Steueramt
§ 2. Das kantonale Steueramt leitet und beaufsichtigt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Die Dienststellen des kantonalen Steueramtes stehen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse für die Durchführung der Rückerstattung zur Verfügung.

Dem kantonalen Steueramt kommen insbesondere zu:

a) der Erlass aller erforderlichen Anweisungen sowie die Festsetzung der notwendigen Register und Formulare;

b) die Kontrolle über die Registerführung und über die Verrechnung und Barrückerstattung durch die Gemeindesteuerämter;

c) die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Einschätzungsbehörden
§ 3. Den Einschätzungsbehörden kommen alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bundesgesetz dem kantonalen Verrechnungssteueramt zugewiesen und durch diese Verordnung nicht andern Organen übertragen sind.

Rekurskommissionen
§ 4. Die Rekurskommissionen amten nach Massgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für die Einschätzung zu den Staatsund Gemeindesteuern als kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer.

Gemeindesteuerämter
§ 5. Die Gemeindesteuerämter führen Buch über die Rückerstattungsansprüche und vollziehen die Verrechnung und Barrückerstattung. Sie rechnen mit dem kantonalen Steueramt ab.

II. Gegenstand der Verrechnung

Verrechnung mit Staats- und Gemeindesteuern
§ 6. Die Verrechnungssteuer wird mit den Staatssteuern und den mit gleicher Steuerrechnung erhobenen Gemeindesteuern verrechnet.

III. Normale Rückerstattung

A. Antrag auf Rückerstattung (Verrechnungsantrag)

Verrechnungsantrag
§ 7. Anträge auf Rückerstattung sind innert der in der öffentlichen Bekanntmachung über das Steuererklärungsverfahren festgesetzten Frist mit amtlichem Formular (Verrechnungsantrag) beim Gemeindesteueramt einzureichen.

B. Vorläufige Rückerstattung durch das Gemeindesteueramt

Verrechnung
§ 8. Verrechnungssteuern, um deren Rückerstattung vor Fälligkeit der ersten Rate der Staats- und Gemeindesteuern ersucht wurde, werden voll der ersten Rate der Staats- und Gemeindesteuern und, soweit notwendig, den folgenden Raten des laufenden Jahres gutgeschrieben.

Später geltend gemachte Verrechnungssteuern werden als am Tag des Eingangs des Begehrens geleistete Zahlung für die Staats- und Gemeindesteuern gutgeschrieben.

Rückerstattung in bar
§ 9. Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die Staats- und Gemeindesteuern oder hat der Antragsteller überhaupt keine Staats- und Gemeindesteuern zu entrichten, so erstattet das Gemeindesteueramt den Mehrbetrag oder die ganze Verrechnungssteuer in bar zurück.

Ablehnung der Rückerstattung
§ 10. Erweist sich ein Begehren als offensichtlich unrichtig oder widerspricht es derart der Steuererklärung oder der letzten Einschätzung, dass ohne eingehende Prüfung der Steuerverhältnisse des Antragstellers die Rückerstattung nicht verantwortet werden kann, so lehnt das Gemeindesteueramt die vorläufige Rückerstattung ab und überweist den Antrag dem Steuerkommissär zum Entscheid.

C. Entscheid über Rückerstattung

1. Im Einschätzungsverfahren

Entscheid
§ 11. Unterliegt der Antragsteller im Verrechnungsjahr einer Haupteinschätzung, so wird der Rückerstattungsanspruch vom Steuerkommissär im Einschätzungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern festgesetzt.

Verfahrensvorschriften
§ 12. Für ein an den Entscheid anschliessendes Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission sind die für die Anfechtung und Überprüfung der Einschätzung massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften anwendbar.

Die Fristen für Einsprache oder Rekurs nach kantonalem Recht betragen je 30 Tage seit Eröffnung des Entscheides.

2. Ausserhalb des Einschätzungsverfahrens

Entscheid
§ 13. Unterliegt der Antragsteller im Verrechnungsjahr keiner Haupteinschätzung, so trifft der Steuerkommissär über den Rückerstattungsanspruch einen besonderen Entscheid.

Wird dem Antrag auf Rückerstattung nicht oder nicht voll entsprochen, so ist der Entscheid dem Antragsteller mit einer kurzen Begründung zu eröffnen, sofern dieser nicht der Änderung unterschriftlich zugestimmt hat.

Einsprache
§ 14. Eine Einsprache gegen den Entscheid des Steuerkommissärs ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides beim kantonalen Steueramt einzureichen.

Über die Einsprache entscheidet der Steuerkommissär.

Beschwerde
§ 15. Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides bei der kantonalen Rekurskommission einzureichen.

D. Abrechnung mit dem Antragsteller

Abrechnung
§ 16. Das Gemeindesteueramt stellt dem Antragsteller, dessen Antrag abgeändert wurde, innert 30 Tagen nach Eingang des Entscheides die Abrechnung zu. Nachzahlungen des Antragstellers und Rückzahlungen des Gemeindesteueramtes sind innert weiterer 30 Tage zu leisten.

IV. Vorzeitige Rückerstattung

Begehren
§ 17. Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann beim Gemeindesteueramt oder beim kantonalen Steueramt eingereicht werden. Wird er beim Gemeindesteueramt eingereicht, so ist er unverzüglich an das kantonale Steueramt weiterzuleiten.

Entscheid
§ 18. Über den Antrag wird in dem in den §§ 13 bis 15 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren entschieden.

Vollzug
§ 19. Das Gemeindesteueramt vollzieht die bewilligte Rückerstattung innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides des Steuerkommissärs.

V. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern

Kürzungsverfahren
§ 20. Beanstandet die eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, so fordert der Steuerkommissär innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.

Das dem Kanton zustehende Recht zur verwaltungsrechtlichen Klage beim Bundesgericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der eidgenössischen Steuerverwaltung wird durch das kantonale Steueramt ausgeübt.

Revisionsverfahren
§ 21. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens mit Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern obliegt derjenigen Behörde, welche seinerzeit den Entscheid getroffen hat.

Der Vollzug des Revisionsentscheides steht dem Gemeindesteueramt zu.

VI. Abrechnung zwischen Gemeindesteueramt und kantonalem Steueramt

Anrechnung auf Staatssteuer
§ 22. Die durch das Gemeindesteueramt verrechneten oder in bar zurückerstatteten Beträge werden auf die Ablieferung der Staatssteuerbeträge angerechnet.

Vorschuss an Gemeinde
§ 23. Das kantonale Steueramt kann der Gemeinde auf ihr Gesuch hin einen angemessenen Vorschuss leisten, wenn die Rückerstattungen ihre verfügbaren Mittel übermässig beanspruchen.

VII. Strafverfahren

Meldungen über Widerhandlungen
§ 24. Die Steuerbehörden der Gemeinden und des Kantons melden dem kantonalen Steueramt jede Widerhandlung im Rückerstattungsverfahren, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten.

Das kantonale Steueramt leitet die Anzeigen an die eidgenössische Steuerverwaltung weiter.

Bussen für Ordnungs-widrigkeiten
§ 25. Die zur Festsetzung des Rückerstattungsanspruches zuständigen Behörden können für von ihnen festgestellte Ordnungswidrigkeiten im Rückerstattungsverfahren Bussen bis zu Fr. 500 aussprechen.

Die Busse kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie der Entscheid in der Sache selbst.

Der Bezug der Busse ist Sache des kantonalen Steueramtes.

VIII. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 26. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat FN3 am 1. Januar 1967 in Kraft.

Die Verordnung über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses über die Verrechnungssteuer vom 6. März 1952 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

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FN1 OS 42, 556 und GS IV, 474. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 SR 642.21.
FN3 Vom Bundesrat genehmigt am 8. Dezember 1966.