Beschluss des Kantonsrates
über die Einführung des Gewerbegerichtes FN2 für die Stadt Winterthur
(vom 23.Mai 1938) FN1

I. Für das Gebiet der Stadt Winterthur wird auf den 1. Juli 1938 ein Gewerbegericht FN2 eingesetzt.

II. Für die Wahl der Gewerberichter FN3 werden folgende Berufsgruppen gebildet:

1. Herstellung von Baustoffen und Bauten, Bearbeitung von Holz und Glas;

2. Metall-, Maschinen- und elektrotechnische Industrie, Uhrenindustrie und Bijouterie;

3. Textil- und Bekleidungsindustrie, Herstellung und Bearbeitung von Leder und Gummi, Lebensmittel- und Genussmittelindustrie, chemische Industrie, Reinigungsgewerbe, Körperpflege, Gastwirtschaftsgewerbe, Gärtnerei;

4. Handel, Verwaltung und freie Berufe, Verkehrsdienst, Graphisches Gewerbe, Papierindustrie.

III. Für die Berufsgruppe Nr. 1 sind je fünf, für die Berufsgruppe Nr. 2 je sieben, für die Berufsgruppe Nr. 3 je sieben und für die Berufsgruppe Nr. 4 je acht Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gewerberichter FN3 zu wählen.

IV. Die Wahl der Gewerberichter FN3 erfolgt gemäss den Vorschriften des § 12 des Gerichtsverfassungsgesetzes FN4 durch den Grossen Gemeinderat der Stadt Winterthur. Innerhalb der einzelnen Berufsgruppen sollen die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer möglichst aller wichtigeren Berufe der betreffenden Berufsgruppe Vertreter im Gewerbegericht FN2 erhalten.

V. Der Stadtrat Winterthur wird eingeladen, Vollziehungsvor-schriften über die Zuteilung der einzelnen Berufe zu den verschiedenen Berufsgruppen zu erlassen und für die Vornahme der Wahl der Gewerberichter FN3 durch den Grossen Gemeinderat besorgt zu sein.

VI. Das Bezirksgericht Winterthur wird eingeladen, den Präsidenten und den Gerichtsschreiber des Gewerbegerichtes FN2 zu bezeichnen.

___________

FN1 OS 36, 34 und GS II, 145.
FN2 Heute Arbeitsgericht.
FN3 Heute Arbeitsrichter.
FN4 Heute §§ 10 und 11 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (211.1).