Verordnung
betreffend die Ausführung der Triangulation IV. Ordnung im Kanton Zürich
(vom 11.Dezember 1911) FN1

Der Regierungsrat,

in Ausführung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessungen vom 13. April 1910 FN7, von Art. 7 und 9 der eidgenössischen Verordnung betreffend die Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910 FN6 und der §§ 183 und 272 des zürcherischen Einführungsgesetzes vom 2. April 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch FN2,

verordnet:
§ 1. Die Triangulation IV. Ordnung wird durch die zuständigen kantonalen Organe (§ 2) ausgeführt. Der Kanton wird zu diesem Zwecke, im Einverständnis mit der Abteilung für Landestopographie des Eidgenössischen Militärdepartementes in die zweckentsprechende Anzahl Triangulationssektionen eingeteilt. Der Regierungsrat bestimmt die Reihenfolge, nach welcher die Sektionen zu triangulieren sind.

Bestehende ältere Triangulationen von Gemeinden, deren Katastervermessungen beibehalten werden, sind an die neue Triangulation anzuschliessen.

Sämtliche Triangulationsarbeiten sind im Einverständnis mit der Schweizerischen Landestopographie auszuführen.

§ 2. Die Volkswirtschaftsdirektion ist ermächtigt, zur Ausführung der Triangulation IV. Ordnung auf unbestimmte Zeit die erforderliche Zahl von Trigonometern in festbesoldeter Stellung oder im Akkordverhältnis und das nötige Hilfspersonal anzustellen. Die Trigonometer sind dem Meliorations- und Vermessungsamt unterstellt sowie der Oberaufsicht des Bundes durch die Abteilung für Landestopographie.

Sofern keine feste Anstellung erfolgt, werden die Anstellungs- oder Akkordbedingungen der Trigonometer durch Vertrag festgestellt.

§ 3. Gemäss Art. 183 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch FN2 hat jeder Grundeigentümer die Errichtung trigonometrischer Signale, das Setzen von Versicherungssteinen und den Zugang behufs Vornahme von Messungen auf seinen Grundstücken zu gestatten. Die Vermessungszeichen dürfen weder beseitigt noch verändert noch beschädigt werden.

Diese Verpflichtungen sind für jedes errichtete trigonometrische Signal als öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit gebührenfrei in das Grundbuch einzutragen.

§ 4. Die Anhandnahme der Triangulationsarbeiten ist in der betreffenden Gemeinde rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Ausserdem ist die beabsichtigte Errichtung eines trigonometrischen Punktes dem Eigentümer der Liegenschaft durch den Gemeindepräsidenten amtlich mitzuteilen. Einsprachen sind dem Trigonometer sofort zur Kenntnis zu bringen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so kann innerhalb zehn Tagen, von der erhaltenen amtlichen Mitteilung an, der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion angerufen werden. Dieser Entscheid ist endgültig.

§ 5. Würde der Grundeigentümer durch die Erstellung eines Signals erheblich geschädigt, so soll die Signalstelle wenn möglich im Einverständnis mit dem Eigentümer verlegt werden. Ist eine Verständigung oder die Verlegung nicht möglich, so ist der Grundeigentümer angemessen zu entschädigen. Eine solche Entschädigung wird vom Kanton und von der betreffenden Gemeinde je zur Hälfte getragen. In gleicher Weise ist der Grundeigentümer beziehungsweise Grundbesitzer für den ihm durch die Erstellung eines Signales entstandenen erheblichen Kulturschaden zu entschädigen. Der Trigonometer hat der Volkswirtschaftsdirektion über die Ausrichtung der zwischen ihm und dem Grundbesitzer beziehungsweise Grundeigentümer vereinbarten Entschädigung Antrag zu stellen.

Sollte eine Verständigung über die Grösse einer solchen Entschädigung nicht erfolgen, so kann der Ansprecher den ordentlichen Rechtsweg betreten.

§ 6. Die Gemeinderäte beziehungsweise die Flur- und Vermessungskommissionen der betreffenden Gemeinde haben den Geometern, soweit dies erforderlich ist, mit Auskunft an die Hand zu gehen und für den Schutz der Signalsteine, der trigonometrischen Signale und die Offenhaltung der Sichten nach Möglichkeit zu sorgen.

Die Triangulation IV. Ordnung des Kantons Zürich, inbegriffen die Anschlusspunkte höherer Ordnung, ist auf unbeschränkte Dauer zu erhalten. Der Kantonsgeometer FN5 führt für sich und zuhanden der Interessenten ein Verzeichnis über alle trigonometrischen Punkte und über alle vorkommenden Veränderungen. Falls auf einer Signalstelle oder in deren Nähe eine Baute beabsichtigt wird, hat der Grundeigentümer der Volkswirtschaftsdirektion Anzeige zu erstatten, damit die nötigen Anordnungen getroffen werden können.

Wird ein trigonometrischer Punkt gefährdet oder zerstört (z. B. durch Kiesausbeutung usw.), so ist der Volkswirtschaftsdirektion sofort hievon Mitteilung zu machen.

Zur Anzeige sind verpflichtet: der Grundeigentümer beziehungsweise der Besitzer des Grundstückes, in welchem die Signalstelle sich befindet, die Grundbuchgeometer, die Nachführungsgeometer, die Gemeindebehörden, die kantonalen Beamten und Angestellten des Strassen- und Wasserbauwesens, des Oberforstamtes und des Polizeiwesens, die Gemeindebehörden und ihre Angestellten (Polizisten, Förster und Strassenwärter).

Im Falle gewaltsamer Zerstörung oder Beschädigung der Vermessungszeichen haben die Polizeiorgane die Ermittlung des Urhebers zu betreiben.

Das Meliorations- und Vermessungsamt hat den Ersatz gefährdeter, unbrauchbarer oder zerstörter trigonometrischer Punkte anzuordnen.

§ 7. Der Kanton leistet die Vorschüsse für die gebietsweise Erstellung der Triangulationen IV. Ordnung und trägt die nach Abzug der Bundessubvention verbleibenden Kosten (Bundesbeschluss über Kostenanteile in der Grundbuchvermessung) FN3.

Ferner liefert der Kanton auf seine Kosten das zugerichtete Material für die Signale sowie deren Versicherungsmaterial (Steine, Bodenplatten, Eisenröhren, Schachtkappen, Bolzen usw.) auf die zunächstliegende Eisenbahnstation. Die Triangulationsformulare werden ebenfalls vom Kanton bezahlt.

§ 8. Die Gemeinden haben den Transport der Signale und deren Versicherungsmaterial (§ 7 Abs. 2) von der Bahnstation bis zur Signalstelle auf ihre Kosten auszuführen. Diese Bestimmungen gelten für alle trigonometrischen Punkte des betreffenden Gemeindegebietes (I. bis IV. Ordnung), und zwar für die erste Erstellung wie für späteren Ersatz zerstörter oder untergegangener Versicherungen oder Signale, sofern diese letzteren für Grundbuchvermessungen gebraucht werden. Für Punkte, die auf der Grenze stehen, haben sich die Gemeinden in die Kosten zu teilen.

§ 9. Wer Signale, Pfähle oder andere den Zwecken der Triangulation dienende Zeichen böswilligerweise beschädigt oder beseitigt, ist durch das Statthalteramt mit Polizeibusse von Fr. 5 bis Fr. 50 zu bestrafen und haftet überdies für den entstandenen Schaden. Derselben Strafe unterliegen Personen, welche sich den Anordnungen der Trigonometer widersetzen oder sie in ihren Arbeiten hindern.

Vorbehalten bleiben überdies die Bestimmungen des Strafgesetzbuches FN4.

§ 10. Diese Verordnung, durch welche alle widersprechenden früheren Bestimmungen aufgehoben werden, tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Kantonsrat FN8 und den Bundesrat FN9 am 1. Januar 1912 in Kraft.

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FN1 OS 29, 354 und GS II, 460.
FN2 230.
FN3 SR 211.432.27.
FN4 SR 311.0, Art. 257, 285, 286 und 292.
FN5 Gemäss RRB über die Vereinigung des Vermessungsamtes mit dem Meliorati- onsamt vom 5. Juni 1941, Amtsblatt (Textteil) 1941, 968, wurde die Stelle des Kantonsgeometers aufgehoben und das Vermessungsamt mit dem Meliorati- onsamt vereinigt.
FN6 Heute SR 211.432.2.
FN7 Heute SR 211.432.27.
FN8 Vom Kantonsrat genehmigt am 11. Dezember 1911.
FN9 Vom Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1912.