Verordnung
über die berufliche Vorsorge
(vom 17.August 1983) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) FN5,

beschliesst:

A. Aufsicht

Amt für berufliche Vorsorge
§ 1. FN8 Die Aufsicht über die Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 61 und 62 BVG FN5 und Art. 89bis Abs. 6 ZGB FN4 wird bei der Direktion des Innern durch das kantonale Amt für berufliche Vorsorge ausgeübt.

Das Amt ist gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen, deren Kontrollstellen und Experten weisungsberechtigt.

Rechnungen und Berichte
§ 2. FN8 Die Vorsorgeeinrichtungen reichen dem Amt ungesäumt die jährlichen Rechnungen und Berichte sowie die übrigen Unterlagen nach Massgabe des BVG zur Prüfung ein.

Versicherungs-kasse für das Staatspersonal
§ 3. FN8 Bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal trägt das Amt der Aufsicht Rechnung, welche bereits durch andere kantonale Behörden ausgeübt wird.

Gebühren
§ 4. FN8 Das Amt erhebt folgende Gebühren:

a) Ausübung der Aufsicht

bei einem Bruttovermögen der Vorsorgeeinrichtung

(ohne Rückkaufswert von Versicherungen) von

jährliche
Grundgebühr Fr.
bis Fr. 100 000 100
bis Fr. 500 000 400
bis Fr. 1 000 000 500
bis Fr. 5 000 000 600
bis Fr. 10 000 000 900
bis Fr. 20 000 000 1300
über Fr. 20 000 000 1500
Zuschlag für Versicherungsprämien, welche die Vorsorgeeinrichtung zugunsten der Destinatäre entrichtet:

bis Fr. 100 000 200

über Fr. 100 000 300

b) Eintrag ins Register für die berufliche Vorsorge Fr. 250 bis 2500

c) Änderung oder Löschung eines Registereintrags Fr. 250

d) Genehmigung von Schlussberichten

nach Löschung im Register Fr. 200 bis2000

e) Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung Fr. 200 bis 2000

f) Urkundenänderung Fr. 100 bis 600

g) Reglementsprüfung Fr. 200 bis 500

h) Aufsichtsrechtliche Massnahmen

und besondere Entscheide Fr. 250 bis 2500

§§ 5-12. FN7

B. Rechtspflege

§§ 13-22. FN9

C. Übergangsbestimmung

Einführung
§ 23. Das Amt trifft die für die Einführung der Registrierung und Aufsicht erforderlichen Anordnungen.

Inkrafttreten
§ 24. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesrates FN6.

Die Bestimmungen über die Führung des Registers gemäss Art. 48 BVG FN5 treten auf den 1. Oktober 1983, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 1985 in Kraft.

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FN1 OS 48, 822.
FN2 211.1.
FN3 271.
FN4 SR 210.
FN5 SR 831.4.
FN6 Vom Bundesrat genehmigt am 18. November 1983.
FN7 Aufgehoben durch RRB vom 18. Dezember 1991 (OS 52, 20).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 1991 (OS 52, 20).
FN9 Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37).