Verordnung
über das Fahrplanverfahren im Verkehrsverbund des Kantons Zürich
(Fahrplanverordnung)
(vom 29.März 1989) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 FN2,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Mitwirkung der Gemeinden, der regionalen Verkehrskonferenzen und der Transportunternehmungen im Fahrplanverfahren.

Das Verfahren findet Anwendung für den Personenverkehr öffentlicher Verkehrsmittel im Kanton Zürich. Es tritt an die Stelle des Fahrplanvernehmlassungsverfahrens des Bundes. Ausgenommen ist der Fernverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen.

Das Verfahren ist für Transportleistungen, welche ausschliesslich im Kanton Zürich erbracht werden, abschliessend.

Fahrplanperiode
§ 2. Die Fahrpläne werden in der Regel für eine Periode von zwei Jahren erstellt. Für jede Fahrplanperiode wird ein besonderes Verfahren durchgeführt.

Der Fahrplan wird jährlich publiziert. Im Fahrplan für das zweite Jahr einer Periode können notwendige Fahrplananpassungen vorgenommen werden.

Fristen
§ 3. Der Verkehrsverbund setzt für jede Fahrplanperiode die Verfahrensfristen fest und gibt sie rechtzeitig bekannt.

II. Regionale Verkehrskonferenzen

Zusammensetzung
§ 4. Jede Gemeinde ordnet für die Amtsdauer ihrer Behörden einen Vertreter in die Verkehrskonferenz ihrer Region ab. Stellvertretung ist zulässig.

Die Stadt Zürich schafft für ihre regionale Verkehrskonferenz eine eigene Organisation.

Konstituierung und Stimmrecht
§ 5. Die Verkehrskonferenz wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten und seinen Stellvertreter. Der Präsident ernennt einen Sekretär.

Jede Gemeinde hat in der Verkehrskonferenz eine Stimme.

Andere Teilnehmer
§ 6. Vertreter des Verkehrsverbundes, der beteiligten Transportunternehmungen sowie der betroffenen angrenzenden Verkehrskonferenzen und der betroffenen ausserkantonalen Gemeinwesen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Vertreter von regionalen Institutionen und von anderen vom öffentlichen Verkehr besonders abhängigen Institutionen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Der Präsident entscheidet über den Beizug weiterer Teilnehmer.

III. Verfahren

Eingabe von Wünschen
§ 7. Gemeinden, regionale Planungsgruppen und Transportunternehmungen haben die Möglichkeit, Wünsche, welche bei den Fahrplan-vorgaben berücksichtigt werden sollen, bis 21 Monate vor Beginn der Fahrplanperiode dem Verkehrsverbund einzureichen.

Wünsche, welche aufgrund baulicher oder betrieblicher Massnahmen nicht kurzfristig realisiert werden können, werden bei der Angebotsplanung für die späteren Fahrplanperioden geprüft.

Fahrplanvorgaben des Verkehrsrates
§ 8. Der Verkehrsrat legt 19 Monate vor Beginn der Fahrplanperiode die Vorgaben für den Fahrplan fest.

Grundlage der Vorgaben bildet die Angebotsplanung des Verkehrsverbundes.

Fahrplanentwürfe der Transportunternehmungen
§ 9. Nach Massgabe der Fahrplanvorgaben erarbeiten die Transportunternehmungen einen betrieblich optimierten Fahrplanentwurf mit den geplanten Kosten und mit der Anzahl anrechenbarer Abfahrten jeder Gemeinde. Der Verkehrsverbund kann weitere Angaben verlangen.

Die Transportunternehmungen vergeben Arbeiten im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Fahrplanentwurfs nach Absprache mit dem Verkehrsverbund.

Fahrplanverfahren
a. Erster Entwurf des Verbundfahrplans
§ 10. 14 Monate vor Beginn der Fahrplanperiode veröffentlicht der Verkehrsrat den ersten Entwurf des Verbundfahrplans und teilt den Gemeinden ihre voraussichtlichen Beiträge an den Verkehrsverbund mit.

§ 11. Die Gemeinden legen den Entwurf öffentlich auf und nehmen die eingereichten Begehren entgegen.

b. Vernehmlassungsverfahren
Der Verkehrsverbund informiert die vom Fahrplan betroffenen ausserkantonalen Gemeinwesen.

Änderungsbegehren zum ersten Entwurf sind innert 45 Tagen nach dessen Veröffentlichung von den Gemeinden, den regionalen Institutionen und von den ausserkantonalen Gemeinwesen den Verkehrskonferenzen einzureichen und gleichzeitig dem Verkehrsverbund mitzuteilen. Dieses Verfahren gilt auch für Begehren der Gemeinden, die eine vom ersten Entwurf des Verbundfahrplans abweichende Ausgestaltung ihrer Grundversorgung betreffen.

c. Bereinigung
§ 12. Die Verkehrskonferenzen koordinieren die Begehren ihrer Region und leiten sie spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des ersten Entwurfs zur Bereinigung mit den Transportunternehmungen an den Verkehrsverbund weiter.

d. Festlegung des Verbundangebots
§ 13. Der Verkehrsrat veröffentlicht sieben Monate vor Beginn der Fahrplanperiode den bereinigten Entwurf des Verbundfahrplans. Er legt damit das Verbundangebot fest. Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund des Fahrplanverfahrens des Bundes.

e. Rekursverfahren
§ 14. Mit der Zustellung des bereinigten Fahrplanentwurfs beginnt der Lauf der Rekursfrist.

Der Regierungsrat entscheidet nach Möglichkeit innert zwei Monaten über Rekurse der Gemeinden gemäss § 29 lit. a und b des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr FN2.

Der Regierungsrat regelt den Vollzug seines Entscheides.

Kostengutsprache für die Beschaffung der Betriebsmittel
§ 15. Der Verkehrsrat leistet den Transportunternehmungen Kostengutsprache für die Beschaffung der Betriebsmittel. Die Kostengutsprache umfasst diejenigen Betriebsmittel, die gestützt auf die Fahrplanarbeit, dem jeweiligen Planungsstand entsprechend, als gesichert notwendig gelten. Den Bedürfnissen der Transportunternehmungen und den Beschaffungsfristen für die Betriebsmittel wird Rechnung getragen.

Angebotserweiterungen durch Dritte
§ 16. Die Gemeinden und Transportunternehmungen teilen dem Verkehrsverbund vier Monate vor Beginn der Fahrplanperiode Angebotserweiterungen gemäss § 20 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr FN2 mit.

Inkraftsetzung des Verbundfahrplans
§ 17. Der Verbundfahrplan wird zusammen mit den Fahrplänen der übrigen schweizerischen Transportunternehmungen in Kraft gesetzt.

IV. Das Fahrplanverfahren des Bundes

Vertretung des Kantons Zürich
§ 18. Im Fahrplanverfahren des Bundes vertritt die Direktion der Volkswirtschaft den Kanton Zürich für alle Transportleistungen. Nach Anhörung des Verkehrsverbundes kann sie Beschwerde führen.

Eingaben betreffend den Fernverkehr der SBB
§ 19. Fahrplanwünsche und Änderungsbegehren, die den Fernverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen betreffen, sind der Direktion der Volkswirtschaft einzureichen. Massgebend sind die Fristen des Bundes.

Kantonale Fahrplankonferenz
§ 20. Zur Bereinigung der Fahrplaneingaben gemäss § 19 bildet die Direktion der Volkswirtschaft eine kantonale Fahrplankonferenz.

Die kantonale Fahrplankonferenz umfasst höchstens 15 Mitglieder. Sie setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Direktion der Volkswirtschaft als Präsident, je einem Vertreter der regionalen Verkehrskonferenzen sowie einem Vertreter des Verkehrsverbundes. Sie kann durch weitere Interessenvertreter ergänzt werden.

V. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 21. Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.

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FN1 OS 50, 587.
FN2 740.1.