Verordnung über das Messwesen
(vom 14. Mai 1997) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Organisation

Zuständigkeit
§ 1. Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen über das Messwesen.

Die Polizeidirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen über das Messwesen aus.

Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken.

Eichkreise
§ 2. Der Kanton wird in folgende Eichkreise eingeteilt:

Eichkreis ZH+1: Bezirk Zürich: Stadtkreise 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 sowie die Bezirke Bülach und Dielsdorf.

Eichkreis ZH+2: Bezirk Zürich: Stadtkreise 3, 4, 5 und 9 sowie die Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen.

Eichkreis ZH+3: die Bezirke Hinwil, Meilen und Uster.

Eichkreis ZH+4: die Bezirke Andelfingen, Pfäffikon und Winterthur.

Eichkreis ZH+5: ganzes Kantonsgebiet zum Vollzug der Deklarationsverordnung.

Für den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Messwesens kann die Polizeidirektion weitere Eichkreise festlegen.

Eichämter
§ 3. Die Polizeidirektion kann die Eichmeisterinnen und Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, stattdessen den Ertrag der für die Eicharbeiten zu erhebenden Gebühren und Spesen einzubehalten.

Die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister richten auf ihre Kosten in ihrem Eichkreis ein Eichlokal ein.

Hilfseichämter
§ 4. Die Polizeidirektion kann Hilfseichämter errichten.

Die Hilfseichmeisterinnen und Hilfseichmeister dürfen sich nur mit der ihnen zugewiesenen Art von Eichgeschäften befassen.

Ernennung und Anstellung
§ 5. Die Polizeidirektion ernennt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister sowie nach Bedarf Hilfseichmeisterinnen und Hilfseichmeister. Sie kann ihnen die Anstellung von Eichassistentinnen und Eichassistenten bewilligen.

Vereidigung
§ 6. Die in § 5 genannten Personen werden von dem für die Sitzgemeinde des Eich- oder Hilfseichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.

Stellvertretung
§ 7. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.

II. Amtstätigkeit und Entschädigung

Zutrittsrecht
§ 8. Den mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen sowie den Hilfsorganen ist bei ihrer Amtstätigkeit der ungehinderte Zugang zu Gebäuden und Räumen, wie Geschäftslokalen, Gaststätten, Garagen, Lager-, Werk- und Produktionsstätten, Handels- und Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren.

Unterstützungspflicht der Gemeinden
§ 9. Die Gemeinden unterstützen die mit dem Vollzug des Messwesens betrauten Personen bei deren Amtstätigkeit im Bedarfsfall unentgeltlich.

Nachschau
§ 10. Die Eichämter erstatten der Polizeidirektion und den Gemeinden über das Ergebnis der Nachschau einen Bericht, welcher über den Tag der Nachschau, die Bezeichnung und Zahl der kontrollierten Gegenstände, deren Eigentümer und Verwender sowie die Zahl der Beanstandungen Auskunft gibt.

Entschädigungen
§ 11. Die Polizeidirektion legt einen Stundenansatz fest, nach welchem die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für folgende Tätigkeiten entschädigt werden:

a) die Durchführung der Nachschau;

b) der Besuch der vom Eidgenössischen Amt für Messwesen durchgeführten Aus- und Weiterbildung;

c) die Ausführung weiterer amtlicher Tätigkeiten im Auftrag der Polizeidirektion.

Diese Entschädigungen werden auch ausgerichtet, wenn die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für die in Abs. 1 lit. ac genannten Tätigkeiten die von ihnen angestellten Eichassistentinnen und Eichassistenten abordnen müssen.

Für die Spesen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personal-rechts FN2.

Buchführungs- und Abrechnungspflicht
§ 12. Die Eichämter und die Hilfseichämter führen die Bücher entsprechend den Anweisungen der Finanzdirektion einheitlich nach den für die kaufmännische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nehmen den Abschluss auf Ende Kalenderjahr vor. Die Buchhaltung samt den Belegen muss der Finanzdirektion jederzeit auf Verlangen zur Einsicht offen stehen.

Die Eichämter und die Hilfseichämter stellen der Polizeidirektion nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich für die vom Staat zu tragenden Entschädigungen und Spesen Rechnung.

III. Öffentliche Wiegegeräte und Messung von Gütern

Öffentliche Wiegegeräte
§ 13. Öffentlich sind die im Eigentum von Privaten oder von Gemeinwesen stehenden Wiegegeräte, welche jedermann zum Wägen von Gütern zur Verfügung stehen.

Die Gemeinden setzen die Waagmeisterinnen und Waagmeister ein. Die Einsetzung und Entlassung wird dem Eichamt und der Polizeidirektion mitgeteilt.

Die Waagmeisterinnen und Waagmeister werden von dem für die Gemeinde zuständigen Statthalteramt vereidigt.

Die Polizeidirektion legt die Höchstbeträge der Benützungsgebühren für öffentliche Wiegegeräte fest. Die Gemeinden erlassen einen Tarif und teilen diesen der Polizeidirektion mit. Die Ausstellung des Waagscheines ist gebührenfrei.

Messung von Gütern
§ 14. Die Gemeinden setzen die Personen ein, welche nach den Bundesvorschriften Güter messen. Einsetzung und Entlassung dieser Personen werden dem Eichamt und der Polizeidirektion mitgeteilt. Die mit Messaufträgen versehenen Personen werden von dem für die Gemeinde zuständigen Statthalteramt vereidigt.

IV. Inkrafttreten

Inkrafttreten
§ 15. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

Die Verordnung über Mass und Gewicht vom 21. April 1927 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

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FN1 OS 54, 112.
FN2 177.111.