Verordnung
über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler) FN4
(vom 9.Juli 1970) FN1

§ 1. Diese Verordnung schafft die Voraussetzungen für einen kantonal geführten Sanitätsdienst im Kriegsfall und die Zusammenarbeit mit der Armee im Sinne eines totalen FN2 Sanitätsdienstes. Der zivile und militärische Sanitätsdienst steht in gleicher Weise zivilen und militärischen Patienten zur Verfügung.

Die Spitäler, die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen sowie die Notspitäler sind im Rahmen des totalen FN2 Sanitätsdienstes den zivilen Behörden unterstellt.

Die Sanitätshilfsstellen und Sanitätsposten sind den Ortsleitungen der Standortgemeinden unterstellt.

§ 2. FN4 Zu den nachfolgend aufgeführten Krankenhäusern gehören geschützte Operationsstellen und Pflegeräume:

Gemeinde Krankenhaus Zahl der geschützten
Liegestellen (Richtwert)

Zürich Universitätsspital 500
Kinderspital 340
Stadtspital Triemli 440
Stadtspital Waid 250
Klinik Balgrist 180
Winterthur Kantonsspital 250
Affoltern a. A. Bezirksspital 250
Bülach Kreisspital 250
Dielsdorf Bezirksspital 250
Dietlikon Krankenhaus 250
Horgen Krankenhaus 250
Kilchberg Krankenhaus Sanitas 210
Männedorf Kreisspital 200
Pfäffikon Kreisspital 250
Schlieren Spital Limmattal 250
Thalwil Krankenhaus 220
Uster Bezirksspital 250
Wetzikon Kreisspital 320
Zollikerberg (Zollikon) Spital Neumünster 250
Die Direktion des Militärs legt nach Rücksprache mit der Direktion des Gesundheitswesens fest, wann und wo die noch nicht erstellten Anlagen zu bauen sind.

§ 3. FN4 In folgenden Gemeinden müssen je eine oder mehrere Sanitätshilfsstellen als Notspitäler ausgebaut und betrieben werden:

Andelfingen Rüti
Bauma Wald
Dietikon Wädenswil
Dübendorf Wiesendangen
Hausen a. A. Winterthur (2)
Küsnacht Zürich (4)
Oetwil a. S.
§ 4. FN3

§ 5. FN4 Zusammen mit folgenden geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen und zusammen mit den bezeichneten Notspitälern müssen geschützte Lagerräume für zivile kantonale Kriegsvorräte an Verbandstoffen und Arzneimitteln errichtet werden:

mit den geschützten Operationsstellen Affoltern a. A.

Bülach
Dielsdorf
Horgen
Kantonsspital
Winterthur
Pfäffikon
Universitätsspital
Zürich
Uster
mit den Notspitälern Dietikon
Küsnacht
Oetwil a. S.
Wiesendangen
Zürich
(3 Lagerräume)

Über den Zeitpunkt der Realisierung von Lagerräumen und über Änderungen der Standorte entscheidet die Direktion des Militärs nach Rücksprache mit der Direktion des Gesundheitswesens.

Ferner baut der Kanton zusammen mit einer der in Absatz 1 genannten geschützten Operationsstellen seine geschützte Produktionsstätte für Medikamente, vorwiegend zur Herstellung von sterilen Lösungen (z. B. Infusionen). Die Direktion des Militärs legt nach Rücksprache mit der Direktion des Gesundheitswesens Zeitpunkt und Standort der Produktionsstätte fest.

Das Raumprogramm für die Lagerräume und für die Produktionsstätte wird von der Direktion des Gesundheitswesens, der Schutzgrad und der Schutzumfang durch die Direktion des Militärs festgelegt. Die Kosten für den Bau, die Einrichtungen und den Unterhalt gehen zu Lasten des Staates.

§ 6. FN4 Die Gemeinden müssen sich an den Kosten für die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen und für die Notspitäler gemäss nachstehender Tabelle beteiligen:

Geschützte Operationsstellen Gemeinden Notspital
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Schlieren Aesch Dietikon
Spital Limmattal Birmensdorf
Dietikon
Geroldswil
Oetwil a. d. L.
Oberengstringen
Schlieren
Unterengstringen
Urdorf
Weiningen
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Dielsdorf Bachs
Bezirksspital Boppelsen
Buchs
Dällikon
Dänikon
Dielsdorf
Hüttikon
Neerach
Niederhasli
Niederweningen
Niederglatt
Oberglatt
Oberweningen
Otelfingen
Regensberg
Regensdorf
Rümlang
Schleinikon


Schöfflisdorf
Steinmaur
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Bülach Bachenbülach
Kreisspital Bülach
Eglisau
Embrach
Freienstein
Glattfelden
Hochfelden
Höri
Hüntwangen
Lufingen
Oberembrach
Rafz
Rorbas
Stadel
Wasterkingen
Weiach
Wil
Winkel
____________________________________________________________

Winterthur Winterthur
Kantonsspital Brütten
Dättlikon
Neftenbach
Pfungen
____________________________________________________________

Altikon Wiesendangen
Bertschikon
Dägerlen
Dinhard
Elgg
Ellikon a. d. Thur
Elsau
Hagenbuch
Hettlingen
Hofstetten
Rickenbach
Schlatt
Seuzach
Wiesendangen
Zell
Bauma Bauma
Sternenherg
Turbenthal
Wila
Wildberg
____________________________________________________________
Dietlikon Bassersdorf
Krankenhaus Dietlikon
Dübendorf
Kloten
Nürensdorf
Opfikon
Wallisellen
Wangen
____________________________________________________________
Dübendorf Dübendorf
Fällanden
Schwerzenbach
____________________________________________________________
Pfäffikon Fehraltorf
Kreisspital Hittnau
Illnau-Effretikon
Kyburg
Lindau
Russikon
Pfäffikon
Weisslingen
____________________________________________________________
Wetzikon Bäretswil
Kreisspital Gossau
Grüningen
Hinwil
Seegräben
Wetzikon
____________________________________________________________
Fischenthal Wald
Wald
____________________________________________________________
Bubikon Rüti
Dürnten
Rüti
____________________________________________________________
Uster Egg
Bezirksspital Fällanden
Greifensee
Mönchaltorf
Schwerzenbach
Uster
Volketswil
____________________________________________________________

Zollikon Erlenbach Küsnacht
Spital Neumünster Küsnacht
Maur
Zollikon
Zumikon
____________________________________________________________

Männedorf Herrliberg Oetwil a.S.
Kreisspital Hombrechtikon
Männedorf
Meilen
Oetwil a. S.
Stäfa
Uetikon
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Kilchberg Kilchberg
Krankenhaus Sanitas Zürich
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Horgen Hirzel
Krankenhaus Horgen
____________________________________________________________

Thalwil Oberrieden
Krankenhaus Thalwil
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- Hütten Wädenswil
Richterswil
Schönenberg
Wädenswil
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Affoltern a. A. Affoltern a. A. Hausen a. A.
Bezirks Spital Adliswil
Aeugst
Bonstetten
Hausen a. A.
Hedingen
Kappel
Knonau
Langnau a. A.
Maschwanden
Mettmenstetten
Obfelden
Ottenbach
Rifferswil
Rüschlikon
Stallikon
Wettswil
____________________________________________________________

Adlikon Andelfingen
Andelfingen
Benken
Berg a. I.
Buch a. I.
Dachsen
Dorf
Feuerthalen
Flaach
Flurlingen
Henggart
Humlikon
Kleinandelfingen
Laufen-Uhwiesen
Marthalen
Oberstammheim
Ossingen
Rheinau
Thalheim
Trüllikon
Truttikon
Unterstammheim
Volken
Waltalingen

§ 7. Der Stadt Zürich stehen die geschützten Operationsstellen und Notspitäler ihres Gemeindegebietes und die geschützte Operationsstelle des Spitals Sanitas in Kilchberg zur Verfügung.

Die Gemeinde Uitikon ist einer Endbehandlungsstelle der Stadt Zürich zuzuweisen; die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit den beiden Gemeinden durch das Kantonale Amt für Zivilschutz.

§ 8.FN4 Die Kostenbeteiligung gemäss § 6 bezieht sich bei den Notspitälern ausschliesslich auf die Mehrkosten für den Ausbau der Sanitfätshilfsstellen zu Notspitälern, bei den geschützten Operationsstellen auf die gesamten Erstellungskosten.

Der Kostenverteiler richtet sich in beiden Fällen je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl sowie der um einen allfälligen Steuerkraftausgleich berichtigten Steuerkraft. Die beteiligten Gemeinden können einstimmig einen anderen Verteiler festlegen. Dieser bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.FN5

§ 9. Die Verantwortung für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Notspitäler trägt die örtliche Schutzorganisation der Standortgemeinde.

Die Verantwortung für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen trägt die Spitalverwaltung des betreffenden Spitals; das Kantonale Amt für Zivilschutz führt zusammen mit der Gesundheitsdirektion Kontrollen durch.

§ 10. Das kantonale Amt für Zivilschutz teilt im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt bei einer Teilmobilmachung oder einer Allgemeinen Kriegsmobilmachung den Spitälern mit geschützten Operationsstellen, den Notspitälern und den örtlichen Schutzorganisationen die zivilschutzpflichtigen Ärzte zu.

Das Kantonale Amt für Zivilschutz führt die Verzeichnisse über

a) die zivilschutzpflichtigen Ärzte;

b) die weder dienst-, hilfsdienst- noch schutzdienstpflichtigen Ärzte und Ärztinnen.

Die Gesundheitsdirektion stellt die nötigen Angaben zur Verfügung. Die Zuteilung ist jährlich zu überprüfen.

§ 11. Die Zivilschutzorganisationen der Standortgemeinden der Notspitäler sind für die Sicherstellung des Pflegepersonals für die betreffenden Anlagen besorgt und führen darüber Kontrolle.

Die Spitalverwaltungen der Spitäler mit geschützten Operationsstellen sind für die Sicherstellung des Pflegepersonals für die betreffenden Anlagen besorgt und führen darüber Kontrollen. Die Zivilschutzorganisationen der Standortgemeinden sind verpflichtet, dieses Personal bei Bedarf aus den Beständen ihrer Schutzdienstpflichtigen zu ergänzen.

Das Kantonale Amt für Zivilschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt die nötigen Weisungen und überprüft die Kontrollführung der Gemeinden und Spitäler.

§ 12. Die Aufstellung mobiler sanitätsdienstlicher Einsatzgruppen mit Ärzten, Pflegepersonal und der nötigen materiellen Ausrüstung bleibt vorbehalten.

§ 13. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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FN1 OS 43, 553 und GS IV, 54. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 Heute: koordinierten.
FN3 Aufgehoben durch RRB vom 21. Juli 1982 (OS 48, 498). In Kraft seit 1. Oktober 1982.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 1982 (OS 48, 498). In Kraft seit 1. Oktober 1982.
FN5 Fassung gemäss RRB 19. Dezember 1990 (OS 51, 382). In Kraft seit 1. Januar 1991.