Verordnung
über das Stationieren von Schiffen
(Stationierungsverordnung)
(vom 14.Oktober 1992) FN1

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Stationieren von Schiffen auf öffentlichem Gewässergebiet.

Begriffe
§ 2. Schiffe sind Wasserfahrzeuge und andere Schwimmkörper gemäss der Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt.

Stationierungsanlagen sind Vorrichtungen, die dazu dienen, für längere Zeit auf öffentlichen Gewässern stilliegende Schiffe genügend sicher zu verankern oder festzumachen.

Konzession
§ 3. Die Errichtung von Stationierungsanlagen bedarf einer Konzession der Baudirektion.

Verbot
§ 4. Das Stationieren von Schiffen ausserhalb konzessionierter Anlagen ist untersagt. Das Parkieren und Ankern während weniger als 24 Stunden ist gestattet.

Die Gemeinden und das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau können widerrechtlich stationierte Schiffe auf Kosten des Eigentümers in Verwahrung nehmen.

II. Konzessionierung von Stationierungsanlagen

Öffentliche Interessen
§ 5. Konzessionen für Stationierungsanlagen werden nur erteilt, wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich solche der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der öffentlichen Schiffahrt entgegenstehen.

Neue Einzelliegeplätze werden in der Regel nicht bewilligt.

Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen

Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeitlich befristet werden.

Verfahren
§ 6. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Wasserwirtschaftsgesetzes und der Konzessionsverordnung. Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen der Baudirektion einzureichen.

Die Baudirektion holt die Stellungnahmen der Gemeinde, der Polizeidirektion und der öffentlichen Schiffahrt ein und setzt sich mit der Finanzdirektion ins Einvernehmen.

Gebührenpflicht
§ 7. Für die Beanspruchung des öffentlichen Gewässergebietes durch Stationierungsanlagen wird vom Konzessionär eine Gebühr gemäss der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz FN2 erhoben.

Übertragung
§ 8. Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde.

Widerruf
§ 9. Wenn öffentliche Interessen es erfordern oder Gründe im Sinne von § 14 vorliegen, kann eine Konzession widerrufen werden.

III. Benützung von Stationierungsanlagen

Benützung durch Dritte
§ 10. Konzessionäre von Stationierungsanlagen können Liegeplätze Dritten mit Unterkonzession oder Vertrag zur Benützung zuteilen. Der Baudirektion ist von der Zuteilung Kenntnis zu geben.

Dritte sind bei der Benützung der Anlage an den Umfang und die Schranken des gewährten Rechts gebunden. Der Konzessionär hat dem Benützer die massgebenden Konzessionsbedingungen bekanntzugeben und ist dem Staat gegenüber für deren Einhaltung verantwortlich.

Gleichbehandlung
§ 11. Bei der Zuteilung der einzelnen Liegeplätze von im öffentlichen Interesse liegenden Stationierungsanlagen sind unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 alle Bewerber gleich zu behandeln.

Entgelt bei öffentlichen Anlagen
§ 12. Für die Benützung der Liegeplätze von im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen erheben die Konzessionäre ein kostendek-kendes Entgelt. Das Entgelt darf die Aufwendungen für staatliche Gebühren, Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, angemessene Verzinsung und Abschreibung der Anlagen nicht übersteigen.

Von auswärtigen Liegeplatzinhabern darf im Rahmen von Absatz 1 ein um höchstens 10% höheres Entgelt als von Gemeindeeinwohnern erhoben werden.

Entgelt bei anderen mehrplätzigen Anlagen
§ 13. Das Entgelt für die Benützung von Liegeplätzen in privaten mehrplätzigen Stationierungsanlagen darf die Gesamtkosten der Anlage einschliesslich der Aufwendungen für den Kapitaldienst, die Verwaltung und die erforderlichen Rückstellungen sowie eines ange-messenen Unternehmensgewinnes anteilmässig nicht übersteigen. Allfällige zusätzliche Dienstleistungen müssen separat verrechnet werden.

Entzug von Liegeplätzen
§ 14. Die Zuteilung von Liegeplätzen kann dem Benützer entzogen werden, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen widerspricht.

Sie kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der Benützer Vorschriften der Schiffahrt, der Fischerei sowie des Umwelt- und Natur-und Heimatschutzes zuwiderhandelt, den Liegeplatz und das stationierte Schiff schlecht unterhält und pflegt, den Liegeplatz während mehr als drei Monaten vom 1. April bis 31. Oktober ohne Begründung nicht belegt oder die Gebühren nicht entrichtet.

IV. Verwaltung und Aufsicht

Allgemeine Aufgaben der Gemeinden
§ 15. Die Gemeinden verwalten die ihnen konzessionierten Stationierungsanlagen und teilen die Liegeplätze nach Massgabe dieser Verordnung und allfälliger Konzessionsbedingungen zu. Sie überwachen überdies die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung für die übrigen Stationierungsanlagen und geben den Konzessionsbehörden Kenntnis von allfälligen Missständen.

Wartelisten
§ 16. Die Gemeinden tragen Interessenten, die sich um einen Liegeplatz in einer kommunalen Stationierungsanlage bewerben, in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in eine Warteliste ein.

Wer nicht jährlich auf den 1. März seine Bewerbung erneuert, wird aus der Warteliste gestrichen. Der Bewerber wird auf diese Folge schriftlich aufmerksam gemacht.

Die Gemeinden können Einzelheiten in einem Reglement ordnen. Die Wartelisten stehen den Interessenten zur Einsichtnahme offen.

Die Zuteilung neuer oder freigewordener Liegeplätze erfolgt in der Reihenfolge der Warteliste.

Stirbt der Benützer eines Bootsplatzes, kann der Platz auf Gesuch hin auf den Ehepartner oder auf die Kinder übertragen werden.

Verzeichnis
§ 17. Die Gemeinden und die Unterkonzessionäre führen ein Verzeichnis über die ihrer Verwaltung unterstehenden Liegeplätze, das Angaben über die Art der Stationierungsanlage, über die Polizeinummer des Schiffes und über die Person des Benützers enthält. Das nachgeführte Verzeichnis samt Warteliste ist jedes Jahr auf den 1. April dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau und der kantonalen Seepolizei zu übergeben.

Aufsicht
§ 18. Der Baudirektion obliegt die Aufsicht über das Stationierungswesen.

V. Schlussbestimmung

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 19. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 1980 aufgehoben.

§ 12 ist bis zum 31. Dezember 1993 von der Inkraftsetzung ausgenommen. Während dieser Übergangszeit bleibt § 14 der Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 1980 FN3 in Kraft.

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FN1 OS 52, 265.
FN2 724.21.
FN3 Vgl. GS V, 662.