Verfügung der Finanzdirektion
betreffend die Aufgaben der Rechtsabteilung der Finanzdirektion in Steuersachen
(vom 15. Dezember 1993) FN1

I. Der Rechtsabteilung obliegen als Dienstabteilung der Finanzdirektion folgende Aufgaben:

a) der Entscheid der Finanzdirektion über Staats- und Gemeindesteuern hinsichtlich Steuerbefreiungen, Nach- und Strafsteuern, Rekursen über allgemeine Gemeindesteuern und Grundsteuern,

b) die Durchführung des der Finanzdirektion zum Vollzug zugewiesenen Gesetzes über die Besteuerung der Geldspielapparate,

c) die Ausarbeitung der Rechtsschriften in Prozessen vor Bundesgericht bei Streitigkeiten über kantonale Steuern, ausgenommen über den Bezug von Staats- und Gemeindesteuern sowie über Erbschafts- und Schenkungssteuern,

d) die Anzeige an die Strafuntersuchungsbehörden in Fällen von Steuerbetrug und die Vertretung des Staates vor Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten,

e) die Vorbereitung von Stellungnahmen zu internationalen Doppelbesteuerungsabkommen,

f) die Mitwirkung bei der Antragstellung zu interkantonalen und internationalen Gegenrechtsvereinbarungen,

g) die Durchführung von Verständigungsverfahren zur Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung sowie von Verfahren mit dem Fürstentum Liechtenstein,

h) die Vorbereitung der Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zu den allgemeinen Gemeindesteuern, Grundsteuern, Nach- und Strafsteuern, Steuerbetrug, Steuerbefreiungen, Besteuerung der Geldspielapparate und interkantonale und internationale Abkommen,

i) die Antragstellung zu Dienstanweisungen, soweit sie das Aufgabengebiet der Rechtsabteilung betreffen,

k) die Mitwirkung bei der Antragstellung zu Gesetzesvorlagen, Ausführungsvorschriften und parlamentarischen Geschäften, soweit sie das Aufgabengebiet der Rechtsabteilung betreffen,

l) die Mitwirkung in Fachkommissionen des kantonalen Steueramtes,

m) die Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der kantonalen und kommunalen Steuerbeamten,

n) die Bearbeitung besonderer Rechtsfragen für das kantonale Steueramt im Auftrag der Finanzdirektion.

Die Abteilung ist ermächtigt, in den ihr übertragenen Geschäften den Staat im Rekurs- oder Beschwerdeverfahren zu vertreten und die dem Staate zustehenden Rechtsmittel zu ergreifen.

II. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung der Finanzdirektion betreffend die Ausgliederung der Nach- und Strafsteuergruppe aus dem kantonalen Steueramt und deren Unterstellung unter die Finanzdirektion vom 29. November 1990 und tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


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FN1 OS 52, 623.