Beschluss des Kantonsrates
über die Berufsgruppeneinteilung des Gewerbegerichtes FN2 der Stadt Zürich und die Zahl der zu wählenden Gewerberichter FN3
(vom 15.Juli 1935) FN1

Der Kantonsrat,

in Vollziehung der §§ 11 und 12 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 29. Januar 1911 FN4 betreffend die Bestellung der Gewerbegerichte FN2, revidiert am 7. April 1935, sowie nach Einsicht eines Antrages des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Für die Wahl der Gewerberichter FN3 werden die nachstehenden Berufsgruppen gebildet:

1. Herstellung von Baustoffen und Bauten;

2. Bearbeitung von Holz und Glas;

3. Metall-, Maschinen- und elektrotechnische Industrie, Uhrenindustrie und Bijouterie;

4. Textil- und Bekleidungsindustrie, Reinigungsgewerbe, Körperpflege, Herstellung und Bearbeitung von Leder, Gummibearbeitung;

5. Lebens- und Genussmittelindustrie, Gastwirtschaftsgewerbe, Gärtnerei, chemische Industrie;

6. Graphisches Gewerbe, Papierindustrie;

7. Verkehrsdienst;

8. Handel, Verwaltung und freie Berufe.

Angehörige von Berufsarten, welche in obiger Aufstellung nicht genannt sind, und solche, bei welchen die Zuteilung zu verschiedenen Gruppen möglich wäre, sind von der Wahlbehörde in diejenigen Gruppen einzureihen, welche der Natur des betreffenden Berufs am ehesten entsprechen.

II. Für jede Berufsgruppe, die Gruppen 6 und 8 ausgenommen, sind je 20 Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gewerberichter FN3 zu wählen. Für die Gruppe 6 wird die Zahl der Gewerberichter FN3 auf je 16 und für die Gruppe 8 auf je 30 Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgesetzt.

III. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

IV. Publikation in Amtsblatt und Gesetzessammlung.

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FN1 OS 35, 510 und GS II, 141.
FN2 Heute Arbeitsgericht.
FN3 Heute Arbeitsrichter.
FN4 Heute § 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (211.1).